Hautschutz Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit. (§ 13 PSA-V)

Gefahrenevaluierung

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der ArbeitgeberInnen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten.

Arbeitgeber:innen müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer:innen auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.

Hautschutzplan ist die schriftliche Darstellung, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) sowie, falls solche auf Grundlage der Ergebnisse des § 6 PSA-V ausgewählt wurden, welche Schutzhandschuhe anzuwenden sind, wobei jeweils die Produktnamen sowie Information über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.

Arbeitgeber:innen müssen den Arbeitnehmer:innen die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt
  • Gefahren durch optische Strahlung
  • Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
  • Gefahren durch Einwirkung von Kälte
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen
  • Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen (siehe dazu Spezialthema "Hautschutz - Feinkosttheken")

Hautschutz gegen Belastungen durch Feuchtigkeit bei häufigem Händewaschen (§ 13 PSA-V)

Hautschutz ist PSA gem. § 69 ASchG und der PSA-V. Nach § 13 Abs. 2 Z 4 PSA-V sind u.a. bei Gefahren durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Nässe Hautmittel zur Verfügung zu stellen, somit auch bei regelmäßigem bzw. häufigem Händewaschen. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Einbeziehung der PFK (v.a. Arbeitsmedizin) zu klären welche Hautmittel (für Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege) geeignet sind und nach welchem Hautschutzplan die Anwendung erfolgen soll, worüber auch zu unterweisen ist (§ 13 Abs. 3 u. 5 PSA-V).

Feinkosttheke: Hautschutz

Der Einsatz von Handschuhen (Schutzhandschuhe, auch Einmalhandschuhe mit CE-Zeichen) ist nahezu für alle Routinetätigkeiten (Lebensmittelzubereitung) an Feinkosttheken aus Arbeitnehmer:innenschutzgründen bzw. Hygienegründen nicht notwendig.

Bei der Zubereitung bestehen grundsätzlich keine Gefahren oder Belastungen für die Arbeitnehmer:innen, die eine persönliche Schutzausrüstung im Sinn der PSA-V bzw. der §§ 69 und 70 ASchG erfordern. Auch Einweghandschuhe verursachen Gesundheitsgefahren, weil sie Hautschädigungen begünstigen, weshalb das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen jeder Art vermieden werden muss. Arbeitsbedingte hygienische Risiken in Feinkosttheken können im Regelfall durch den Einsatz sauberer Hilfsmittel sowie regelmäßiges Händewaschen ausreichend begrenzt oder zur Gänze vermieden werden.

Nur bei bestimmten Tätigkeiten in Feinkosttheken z. B. beim Umgang mit extrem verdorbenen Lebensmitteln, bei besonderen Reinigungsarbeiten oder bei Verbrennungsgefahr können tatsächlich Gesundheitsgefahren bestehen und müssen dann auch geeignete Schutzhandschuhe i.S.d. PSA-V und §§ 69f ASchG zur Verfügung gestellt und von den Arbeitnehmer:innen getragen werden.

Bewertung

Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die Arbeitnehmer:innen.

Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.

Für Hautschutz/Handschutz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.

Wann Handschuhe, wann Hautschutz?

Welche PSA, hier also welche Handschuhe bzw. welcher Hautschutz erforderlich ist, hängt von den Gefahren und Belastungen bei der Tätigkeit ab.

Dazu sind aber noch andere Aspekte zu berücksichtigen wie z. B. Allergien der betroffenen Person oder Gefahr des Einzugs z.B. an beweglichen Maschinenteilen → Handschuhverbot!

Das zu verwendende Hautschutzmittel bzw. der zu verwendende Handschuh wird zweckmäßigerweise in einem Plan festgelegt (Hautschutz- und /oder Handschuhplan), den betroffenen Mitarbeiter:innen erklärt und auch für Ersatz/Nachschub an Cremen bzw. Handschuhen gesorgt. Natürlich ist PSA von Arbeitgeber:innen gratis zur Verfügung zu stellen. Das betrifft auch die früher manchmal für Privatsache angesehenen Hautpflegemittel oder Sonnenschutzpräparate.

Hautschutz

Wird äußerlich auf die Haut aufgebracht und besteht prinzipiell aus 3 Komponenten:

  1. (eigentlicher) Hautschutz vor der Arbeit
  2. Hautreinigung nach der Arbeit (wenn man schmutzig geworden ist)
  3. Hautpflege nach der Arbeit, auch am Abend und in der Freizeit, in der PSA-V wird dafür der Überbegriff „Hautmittel“ verwendet.

Der Hautschutz muss gegenüber den bei der Arbeitsplatzevaluierung festgestellten Gefährdungen schützen:

  • Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt
  • Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt
  • Optische Strahlung
  • Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
  • Einwirkung von Kälte
  • Starke Verunreinigungen
  • Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen

Weitere wichtige Punkte:

  • Hautschutzmittel müssen in hygienischer Form zur Verfügung gestellt werden (keine Tiegel, Tuben nur für eine Person, bei Spendersystemen auf ev. verschmutze Zuleitungen achten).
  • Den Hautschutzplan an einer geeigneten Stelle aufhängen und den AnwenderInnen erklären.
  • Die AnwenderInnen informieren, wo es Nachschub an Hautschutzmitteln gibt.
  • Die AnwenderInnen sind über das richtige Eincremen zu unterweisen und ggf. sollte mit ihnen das richtige Eincremen geübt werden.
  • Kernaufgabe der Arbeitsmedizin (Einbeziehung von Anfang an!)

Handschuhe

Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen wie z. B. Vibrationen.

Gefahren:

  • Mechanische Gefahren (z. B. Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung)
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (z. B. chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe)
  • Thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
  • Elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen
  • Gefahren durch Vibration
  • Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen
  • Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung

Handschuhe sind aber nicht zum Dauertragen gedacht (Schwitzen, Hauterweichung), deshalb müssen Tragepausen eingeplant werden. Leider gibt es keinen Universalhandschuh, bei der Auswahl müssen immer verschiedene Dinge bedacht werden.

Allgemeine Bestimmungen zur Bewertung

Die Bewertung hat die spezifischen Benutzungsbedingungen der PSA am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere

  • die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung (Hersteller:innenangaben)
  • Häufigkeit und Dauer der Exposition der ArbeitnehmerInnen gegenüber den Gefahren
  • Ausmaß und Art der Gefahr - Welche Gefährdungsart?
    • mechanisch (z. B. scharfe Kanten)
    • chemisch (z. B. Laugen)
    • Hitze
  • Zur Tätigkeit:
    • Tastgefühl nötig oder grobe Arbeiten?
  • die spezifischen Merkmale der Arbeitnehmer:innen
    • wurde für Männer und Frauen passende Größen von PSA gewählt?
    • zur individuellen Person: Größe? Bekannte Allergie? (Liste der Allergene in Handschuhen: www.bgbau.de/gisbau)
  • den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der PSA
    • Handschuhe müssen zur Person und zur Tätigkeit passen
  • Auswirkung des Tragens der PSA (Beschränkung der Tragedauer, Tätigkeitswechsel)
  • Anforderungen auf Grund der Konstitution der Arbeitnehmer:innen (z. B. starkes Schwitzen, Allergien) berücksichtigt?
  • Unterweisung durch Schulungen und durch praktische Übungen?
    • Unterweisung mit kürzeren Intervallen als jährlich?
  • Auswahl PSA in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen?
    • Allenfalls Abstimmung mit anderer PSA? (Passform, Tätigkeit, Schutzwirkung etc.)
  • Beeinträchtigung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten?

Eine rasche Orientierung bieten Ihnen die Piktogramme (Bildzeichen). Ein Sonderfall ist der Chemikalienschutzhandschuh: Das Handschuhmaterial muss für die Chemikalie geeignet sein und darf sich in ihr nicht auflösen. (Information z. B. durch Sicherheitsdatenblatt, Beständigkeitsliste, weitere Hersteller:innenangaben)

Rechtsgrundlagen

§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und 13 PSA-V

Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.

Unterweisung

Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA-V) hat insbesondere auch zu umfassen:

  • richtiges Aufbringen der Hautmittel
  • die Festlegungen entsprechend der Hautgefährdung