Über uns Wie ist die Arbeitsinspektion aufgebaut und für welche Bereiche ist die Arbeitsinspektion zuständig? Diese und weitere Informationen finden Sie "über uns" auf dieser Seite.
Arbeitsinspektion
Die oberste Leitung der Arbeitsinspektorate
Die oberste Leitung obliegt Herrn ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Gruber-Risak, Leiter der Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat.
Die Arbeitsinspektion ist ein Teil des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dem Zentral-Arbeitsinspektorat unterstehen 14 regionale Arbeitsinspektorate und ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten. Das Verkehrsarbeits-Inspektorat ist für dei Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Eisenbahn, Seilbahn, Schiff- und Luftfahrt zuständig.
Die Organisationsstruktur der Arbeitsinspektion finden Sie im Organigramm der Arbeitsinspektion (PDF, 63 KB).
Die Arbeitsinspektorate
- In jedem österreichischen Bundesland ist mindestens ein Arbeitsinspektorat eingerichtet. Über unsere Standortsuche finden Sie Ihr zuständiges Arbeitsinspektorat.
- Zudem steht für jedes Arbeitsinspektorat ein arbeitsinspektionsärztlicher Dienst zur Verfügung.
- Die Koordination der Tätigkeiten der Arbeitsinspektorate wird vom Zentral-Arbeitsinspektorat wahrgenommen.
Verkehrs-Arbeitsinspektion
In den Aufgabenbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fällt der Eisenbahn-, Seilbahn-, Schiff- und Luftverkehr. Darüber hinaus fallen darunter auch der Verkehr der Kraftfahrbetriebe (Autobusbetriebe) von Eisenbahnunternehmen und Seilbahnunternehmen sowie Schlafwagen- und Speisewagengesellschaften.
Das seit 1952 bestehende Verkehrs-Arbeitsinspektorat betreut die Arbeitnehmer:innen in den Betrieben des Verkehrsbereiches. Es hat durch seine Tätigkeit dafür zu sorgen, dass der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer:innen ausreichend gewährleistet wird, ihm obliegt die Kontrolle der Verkehrsunternehmen hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, Beratung der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen sowie die Teilnahme an Verwaltungsverfahren und die Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes.
Im Bereich der Binnenschifffahrt wurde die CIPA am 10. Februar 1972 in Luxemburg als internationaler Ausschuss zur Verhütung von Arbeitsunfällen in der Binnenschifffahrt gegründet. Mitglieder des Ausschusses sind staatliche Stellen (Ministerien, Arbeitsinspektionen), Unfallversicherungsanstalten und berufliche Verbände von Arbeitnehmer:innen oder Arbeitgeber:innen, die die Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit in der Binnenschifffahrt zur Aufgabe haben. Näheres zur Organisation ist auf der Website der CIPA zu finden.
Sicher arbeiten, gesund nach Hause
Sichere und gesunde Arbeitsplätze sind uns ein Anliegen. Wir arbeiten in dem Verständnis, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gesellschaftliche Werte darstellen.Wir tragen Mitverantwortung dafür, dass Wettbewerbsvorteile nicht auf Kosten der Gesundheit von Beschäftigten erlangt werden und fördern die Weiterentwicklung von arbeitsrechtlichen Vorschriften. Durch menschengerechte Arbeitsbedingungen und einen hohen Sicherheitsstandard in den Betrieben werden die volkswirtschaftlichen und betrieblichen Folgekosten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gesenkt.
Wir handeln nach Grundsätzen
- Wir gehen in unserem Aufgabenbereich gesetzeskonform und nach einheitlichen Grundsätzen vor.
- Wir handeln überparteilich, vermittelnd, fair und konsequent. Wir versuchen zu überzeugen.
- Wir achten entgegengebrachtes Vertrauen und wahren die Vertraulichkeit.
- Wir entscheiden rasch, möglichst unbürokratisch und in vielen wesentlichen Fragen selbstständig und eigenverantwortlich.
- Wir stehen in direktem Kontakt mit der Arbeitswelt, arbeiten praxisbezogen und beraten unentgeltlich und persönlich.
- Für Notfälle sind wir rund um die Uhr erreichbar.
- Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch nehmen bei unserer Arbeit einen hohen Stellenwert ein.
- Eine genaue Erfassung und Auswertung unserer Tätigkeit ermöglicht uns das Setzen von Schwerpunkten und zielgerichtetes Handeln.
- Wir gehen verantwortungsvoll mit öffentlichen Mitteln um, indem wir Arbeitsabläufe laufend verbessern und die Effizienz und Qualität unserer Arbeit durch den richtigen Einsatz und die Förderung unserer Mitarbeiter:innen steigern.
Broschüre: Arbeitsinspektion - Organisation, Rechte und Pflichten (PDF, 159 KB)
Vor über 140 Jahren wurden in Österreich die ersten Arbeitsinspektor:innen eingesetzt. Schon damals wurde die Notwendigkeit erkannt, gesetzliche Regelungen zum Schutz der arbeitenden Menschen festzulegen und deren Einhaltung durch eine unabhängige Behörde zu überwachen.
Die Arbeitsinspektion ist die größte gesetzlich beauftragte Organisation zur Bekämpfung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Österreich.
Wir handeln nach einheitlichen Grundsätzen und unabhängig von Einzelinteressen.
Durch eine bundesweit homogene Vollzugspraxis werden die Ansprüche nach gleichen Rechten und fairem Wettbewerb in der Arbeitswelt sichergestellt.
Die Arbeitsinspektion gewährleistet den Schutz von Leben und Gesundheit der arbeitenden Menschen durch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags. So tragen wir bei zur:
- Vermeidung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen
- Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
- gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitsschutzes
Aufgaben
- Wir überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen in den Betrieben.
- Wir nehmen als Partei unsere Aufgaben im Genehmigungs- und Ausnahmeverfahren wahr.
- Wir informieren und beraten rechtsverbindlich und unentgeltlich in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit.
- Im Rahmen unseres Wirkungsbereiches vermitteln wir bei widerstreitenden Interessen in der Arbeitswelt.
- Wir ermitteln bei Arbeitsunfällen und Beschwerden Missstände.
- Wir sind an nationalen und internationalen Projekten im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beteiligt.
- In Vorträgen, Schulungen und Diskussionen wirken wir bei der Aus- und Weiterbildung von Verantwortlichen im Arbeitsschutz mit.
- Wir sensibilisieren durch unser Wirken die Gesellschaft für die Fragen der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit.
Was wird durch Arbeitsschutzvorschriften z. B. geregelt?
- der Einsatz gefährlicher Maschinen und Werkzeuge
- der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie z. B. giftigen oder entzündlichen Chemikalien
- Belastungen durch Arbeitsvorgänge und andere Einwirkungen wie z. B. Lärm
- Einrichtungen zur Gefahrenverhütung
- die Unterweisung und Untersuchungen
- die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsräumen und sanitären Anlagen
- die Arbeitsbedingungen von Jugendlichen und Schwangeren
- Arbeitszeit und Arbeitsruhe
§ 3 ArbIG
Ausbildung
Das weite Aufgabengebiet erfordert fundierte technische, arbeitsmedizinische und rechtliche Kenntnisse. Die meisten von uns verfügen über eine höhere technische Ausbildung. In den ersten beiden Dienstjahren nehmen alle Beschäftigten an Schulungen in den Bereichen Recht, Technik, Arbeitsmedizin und Kommunikation teil und legen anschließend eine Abschlussprüfung ab. Ständige Weiterbildung und das Sammeln von Erfahrungen in den Betrieben sichern und erweitern diesen hohen fachlichen Standard. Soziale und kommunikative Fähigkeiten ermöglichen uns ein zielgerichtetes und konstruktives Handeln in verschiedenen Spannungsfeldern.
Wir sind befugt bzw. verpflichtet:
- in allen Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und zu beraten
- Betriebe, Arbeitsstellen und Baustellen jederzeit angekündigt oder unangemeldet zu betreten und zu überprüfen
- Wohnungen von Arbeitenehmer:innen in Telearbeit dürfen nicht betreten werden
- Personen in den Betrieben zu befragen und auch schriftliche Auskünfte zu verlangen
- in Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Arbeitssicherheit oder die Beschäftigung von Menschen betreffen
- Fotos anzufertigen und Messungen durchzuführen
- von Arbeitsstoffen Proben zu entnehmen und Untersuchungen zu veranlassen
- Auskünfte über Arbeitsstoffe und Maschinen von Erzeugern und Vertreibern einzuholen
- die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der arbeitenden Menschen bei der zuständigen Behörde zu beantragen
- die Quelle jeder Beschwerde als unbedingt vertraulich zu behandeln
Wenn Bestimmungen zum Schutz der arbeitenden Menschen nicht eingehalten werden:
- Wir beraten die Verantwortlichen und fordern sie schriftlich auf, innerhalb einer bestimmten Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen
- Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist behoben, erstatten wir Strafanzeige bei der zuständigen Behörde.
- Bei schwerwiegenden Übertretungen müssen wir sofort mit Strafanzeige vorgehen.
- In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen an ihrem Arbeitsplatz sind wir verpflichtet, Sofortmaßnahmen zu setzen, wie z. B. die Weiterarbeit bis zur Behebung der Gefahr zu verbieten.
Wegen der in Österreich aufgrund der Art. 10 bis 15 und 21 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich innerhalb des Arbeitsschutzrechts die Zuständigkeit verschiedener Behörden und die Anwendung von unterschiedlichen Vorschriften. Die materiellen Regelungen sind aufgrund der Vorgaben der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und der Einzelrichtlinien im wesentlichen allerdings gleich.
Grundsätzlich ist der Bund für Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständig. In manchen Bereichen sind aber die Länder zuständig.
Die Arbeitsinspektion ist die Arbeitsaufsichtsbehörde auf Bundesebene, sie ist für alle Betriebe und Arbeitsstellen zuständig, die nicht in den Bereich der Länder fallen. Ihre Vorgangsweise ist im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geregelt, für Verwaltungsstellen des Bundes ist die Vorgangsweise im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) festgelegt.
Materiell gilt im technischen und arbeitshygienischen Arbeitsschutz das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt den dazu erlassenen Verordnungen, im Bereich des Bundesbedienstetenschutzes vollzieht die Arbeitsinspektion das B-BSG samt Durchführungsverordnungen.
Die Länder sind für die Vollziehung von Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Landes- und Gemeindebediensteten zuständig, außerdem für Landeslehrer:innen.
- Für die Land- und Forstwirtschaft sind in jedem Land Land- und Forstwirtschaftsinspektionen eingerichtet. Ihre Zuständigkeit für die Arbeitsaufsicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist bundesrechtlich geregelt (das Landarbeitsgesetz 2021 ist zuletzt am 1. Juli 2021 novelliert worden). Hier findet sich auch das materielle Recht, außerdem werden hier - ebenso wie zum ASchG - Durchführungsverordnungen erlassen.
- Für die Bediensteten in Dienststellen von Land oder Gemeinde sind in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedliche zuständige Behörden bzw.Kommissionen vorgesehen. Die Bestimmungen finden sich - ebenso wie das materielle Recht - in den Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetzen der Länder und den dazu ergangenen Verordnungen. Für Landeslehrer:nnen gilt ähnliches.
Landkarte - Zuständigkeit Anschlussbahnen
Auf einer Landkarte (PDF, 161 KB)sind die jeweils zuständigen Mitarbeiter:innen des Verkehrs-Arbeitsinspektorats für Anschlussbahnen verzeichnet.
Bei unseren Tätigkeiten, die von Betriebskontrollen bis zur Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen, arbeiten wir vor allem mit folgenden Personengruppen und Institutionen zusammen:
- Beschäftigte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte
- Betriebe und Planungsunternehmen
- Präventivfachkräfte und Präventionszentren
- Interessensvertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbände
- Sozialversicherungsträger und Arbeitsmarktservice
- Forschungs-, Prüfungs- und Beratungsstellen
- Ausbildungseinrichtungen
- Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
- weitere Behörden wie z. B. Bezirksverwaltungsbehörden, Baubehörden, Montanbehörden, Sicherheitsbehörden
Weitere Informationen über die Arbeitsinspektion in Österreich entnehmen Sie der Broschüre: Arbeitsinspektion - Organisation, Rechte und Pflichten (PDF, 159 KB)
Die ersten "Gewerbeinspectoren" von 1884
Die gesetzliche Grundlage für die Schaffung der Arbeitsinspektion geht auf das Jahr 1883 zurück. Schon damals wurde die Notwendigkeit erkannt, gesetzliche Regelungen zum Schutz der arbeitenden Menschen festzulegen und deren Einhaltung durch eine Behörde zu überwachen. Sowohl die gewerbliche Wirtschaft als auch der Österreichische Handelskammertag traten für die Einführung einer solchen Aufsicht durch objektiv agierenden Staatsbeamten ein.
Die „Gewerbeinspectoren“ waren damals beim Handelsministerium angesiedelt und den politischen Landesbehörden unterstellt. Es gab 9 Aufsichtsbezirke: Wien, Linz, Budweis, Prag, Reichenberg, Brünn, Lemberg, Bozen, Graz.
Am 1. Februar 1884 nahmen die ersten „Gewerbeinspectoren“ ihre Arbeit auf. Ein Auszug aus dem damaligen Gesetz (§ 5):
„1. Die Vorkehrungen und Einrichtungen, welche die Gewerbeinhaber zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter sowohl in den Arbeitsräumen, als in den Wohnräumen, falls sie solche beistellen, zu treffen verpflichtet sind;
2. die Verwendung von Arbeitern, die tägliche Arbeitszeit und die periodischen Arbeitsunterbrechungen;
3. die Führung von Arbeiterverzeichnissen und das Vorhandensein von Dienstordnungen, die Lohnzahlungen und Arbeiterausweise;
4. die gewerbliche Ausbildung der jugendlichen Hilfsarbeiter.“
Für jeden Aufsichtsbezirk wurde zunächst nur ein einziger „Gewerbeinspector" bestellt, weshalb kaum ein Prozent der Unternehmungen inspiziert werden konnte. 1903 waren es bereits 31 Aufsichtsbezirke. Vor Ausbruch des Ersten Weltkrieges waren im Außendienst insgesamt 119 und in den Kanzleien 43 Personen tätig.
Die Folgen des Ersten Weltkriegs
Der Zeitraum des Ersten Weltkriegs war durch eine Aufweichung der Schutzbestimmungen gekennzeichnet. Die Gewerbeinspektoren konnten aufgrund der Belastung mit kriegsnotwendigen Tätigkeiten und dem Fehlen der zum Kriegsdienst einberufenen Beamten ihrer Kontrolltätigkeit fast nicht mehr nachkommen.
Diese Zeit war von einer lang andauernden Wirtschaftskrise mit großer Arbeitslosigkeit geprägt. Trotz dieser Widrigkeiten wurde vor allem durch Sozialminister Ferdinand Hanusch und auch durch seinen Nachfolger die Sozialgesetzgebung ausgebaut und einige wichtige Schutzbestimmungen erlassen.
Erst 1921, nach fast 40 Jahren, wurde die gesetzliche Grundlage der Gewerbeinspektion neu geschaffen. Der fachliche Wirkungskreis der Gewerbeinspektoren wurde erweitert, das Zutrittsrecht wurde genauer geregelt, die Einsicht in Aufzeichnungen wurde erleichtert, und die Gewerbeinspektoren konnten Proben von Arbeitsstoffen nehmen. Genauer geregelt wurde auch die Möglichkeit der Strafanzeige und der Parteistellung im Strafverfahren, die Teilnahme an Genehmigungen und Verfügungen bei Gefahr.
Die Folgen des Zweiten Weltkriegs
Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich wurde im Jahr 1938 versucht, die österreichische Gewerbeinspektion an die Verhältnisse der deutschen Gewerbeaufsichtsämter anzugleichen. Auch in Österreich wurden während des Zweiten Weltkriegs die Gewerbeaufsichtsämter zu Arbeiten herangezogen, die ihnen und ihrem Aufgabenkreis fremd waren. Um die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen in den Betrieben kümmerte sich in erster Linie die Deutsche Arbeitsfront (DAF). Sie betrachtete Verstöße gegen die Richtlinien im Sinne des „Totalen Krieges“ als Vaterlandsverrat.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden die Gewerbeaufsichtsämter aufgelöst und die Geschäfte den Gewerbeinspektoraten übertragen. Diese wurden dem Staatsamt für soziale Verwaltung zugeordnet und dort ein Zentralgewerbeinspektorat eingerichtet.
Die Entstehung der Arbeitsinspektion
Am 3. Juli 1947 beschloss der österreichische Nationalrat das neue Arbeitsinspektionsgesetz. Der Wirkungsbereich der Aufsichtsbehörde wurde erweitert und aus diesem Grund auch die umfassendere Bezeichnung „Arbeitsinspektion“ gewählt.
Am 31. März 1949 trat Österreich dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei, welches festlegt, dass das Aufsichtspersonal aus öffentlichen Beamten zu bestehen hat, deren Stellung Unabhängigkeit von unzulässigen äußeren Einflüssen verbürgt. Weiters sieht es vor, dass die Aufsichtsorgane eine zielgerichtete Ausbildung erhalten und fachlich geeignet sein müssen. Die umfassende mehrjährige dienstliche Ausbildung der Arbeitsinspektor:innen wurde in eigenen Verordnungen festgelegt.
Der moderne Arbeitsschutz
Mit dem EU-Beitritt am 1. Jänner 1995 verbunden war auch die österreichische Mitgliedschaft in EU-Gremien. In dem seit 1982 bestehenden „Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter – SLIC“ wird seitdem von Vertreter:innen der Arbeitsinspektion mitgearbeitet.
Mit einer Ende des Jahres 1995 in Kraft getretenen Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wurde der Beratungsauftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Arbeitsinspektion als moderne Dienstleistungseinrichtung noch weiter betont. Darauf aufbauend wurden in den darauffolgenden Jahren notwendige Änderungen vorgenommen, z. B. wurden ab 2017 größere Einheiten geschaffen und Aufsichtsbezirke zusammengelegt, da langfristig nur dadurch das erforderliche Know-how erweitert werden kann und der Wissenstransfer optimiert werden kann.
Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG).
Die Arbeitsinspektion verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente die folgende Bildmarke:
Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat verwendet als Organisationseinheit des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Bildmarke des Ressorts.
E-Mail Policy der Arbeitsinspektion
Um den einwandfreien Mailverkehr mit der Arbeitsinspektion zu gewährleisten, wurden im Einklang mit der E-Mail Policy der öffentlichen Verwaltung entsprechende Maßnahmen getroffen, über die hier informiert wird.
Die Arbeitsinspektion betreibt einen Viren- und Spamfilter. Mails die in diesem Sinne als unerwünscht eingestuft werden, erreichen den Empfänger nicht und es wird diesfalls aus Sicherheitsgründen keine Benachrichtigung ausgesendet.
Wenn Sie sicher sein wollen, dass Ihre Mail ihr Ziel erreicht hat, fordern Sie bitte eine Lesebestätigung an.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Themen.
Gültige E-Mail Anhänge
Unterstützte und abzuweisende Anhangstypen
- Die von allen Arbeitsplätzen der Arbeitsinspektion bearbeitbaren Formate entnehmen Sie bitte der Liste zulässiger Formate. Andere Formate können bilateral vereinbart werden.
- Gesperrt werden aus Sicherheitsgründen alle Dateianlagen die potentiell gefährliche Programme (Viren etc.) enthalten können. Dies sind insbesondere alle exekutierbaren Dateien (z. B.: .exe, .cmd, .bat, .eml, .hta, .mde, .scr, .vbs, .wsc, .wsv, ... etc.).
- Gesperrt werden weiters der Unterhaltung dienende Video- und Audiodateien (mp3, mpg, mpeg, avi etc.).
Diese Anhänge werden aus dem Mailverkehr entfernt und Absender und Empfänger erhalten eine Benachrichtigung.
Größenbeschränkung
40 MB für die gesamte Mail
- Für externe Mails wird die Gesamtgröße aus Performancegründen im Einklang mit anderen Bundesdienststellen auf 40 MB limitiert.
- Größere Sendungen werden in der Regel mit einer entsprechenden Benachrichtigung an Absender und Empfänger abgelehnt.
- In Extremfällen erfolgt zur Bekämpfung von DoS-Attacken eine kommentarlose Abweisung durch den Server.
Abfragefrequenz
Die Organisationspostfächer der Arbeitsinspektion werden werktags täglich mindestens einmal abgefragt. Die Adressen hierzu sind als Links in unserer Liste der Arbeitsinspektorate gespeichert.
Adressformat für Organisationseinheiten
Das Schema lautet: post.aiORG@arbeitsinspektion.gv.at, wobei "ORG" durch die Nummer des Aufsichtsbezirkes und für das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten durch die Zeichenkette "bau" zu ersetzen ist.
E-Mail Anbringen gemäß §13 AVG
Rechtswirksames Anbringen per E-Mail
- Anbringen an die Arbeitsinspektion per E-mail können bis zu einer Gesamtgröße von 10 MB und virenfrei bei den allgemeinen Einlaufadressen der Arbeitsinspektorate rechtswirksam eingebracht werden.
- Anfragen richten Sie bitte an das Servicecenter unter postmaster@arbeitsinspektion.gv.at
- Anhänge von exekutierbaren Dateien (z. B.: .exe, .cmd, .bat, .hta, .scr, .vbs, .wsc, .wsv) und virenverseuchte sowie spam-verdächtige E-Mails werden nicht angenommen.
- Angeforderte Zustell- und Lesebestätigungen werden, soweit möglich, abgegeben.
Weitere Informationen zu technischen und organisatorischen Aspekten des Verhaltens der öffentlichen Verwaltung bei der elektronischen Datenübermittlung mittels E-Mail können der E-Mail Policy der öffentlichen Verwaltung entnommen werden.
Empfänger:innen von Ausdrucken von amtssignierten Schriftstücken der Arbeitsinspektion haben folgende Möglichkeiten für eine Echtheitsprüfung:
- Postalische Zusendung an die Eingangsstelle des Arbeitsinspektorats, dass das Schriftstück erstellt hat oder persönliche Abgabe des Schreibens in der Eingangsstelle des Arbeitsinspektorats.
- Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an die Mailadresse der Eingangsstelle des Arbeitsinspektorats, dass das Schriftstück erstellt hat, oder direkt an die Mailadresse des:der Sachbearbeiter:in, die dem Briefkopf entnommen werden kann.
Die Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen der Eingangsstellen der Arbeitsinspektorate finden sie im Bereich Standorte.
Der:Die Sachbearbeiter:in prüft, ob es sich bei dem übermittelten Dokument um die angegebene Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt von der angegebenen Behörde und ist inhaltlich unverändert." mit schriftlicher Erledigung.
Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte von der angegebenen Behörde nicht verifiziert werden."
Für die Durchführungsdauer einer solchen Überprüfung sichert die Arbeitsinspektion eine Erledigung innerhalb von 1 bis maximal 2 Wochen zu.
Das Erkennungsmerkmal eines amtssignierten Schriftstückes ist der Signaturblock am Ende des Schriftstückes. Wesentlicher Bestandteil des Signaturblockes auf den Schreiben der Arbeitsinspektion ist die Bildmarke der Arbeitsinspektorate.