Schutzkleidung Schutzkleidung ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung) (§ 16 PSA-V).
Gefahrenevaluierung
Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die
- allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber:innen
- Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
- Information und Unterweisung
sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten.
- Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:
- Mechanische Gefahren durch Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände, Kontakt mit Schneiden oder Sägen oder anderen spitzen oder scharfen Gegenständen
- elektrische Gefahren wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung
- thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
- Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden oder hautgängigen Arbeitsstoffen,
- Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
- Gefahren durch starke Verunreinigungen
- Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung
- Gefahr von Bissen oder sonstigen Verletzungen insbesondere durch Tiere
- Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
- Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs
Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse und Belastungen auf die Arbeitnehmer:innen zu berücksichtigen:
- Körperliche Belastung (Arbeitsschwere)
- Tragedauer pro Arbeitseinsatz
- Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht
- Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen
Arbeitgeber:innen müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der ArbeitnehmerInnen erforderlichen Pausen zu gewähren.
Siehe dazu auch: Arbeitsplatzevaluierung - Arbeiten in kalter Umgebung
Bewertung
Bewertung von Schutzkleidung
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die Arbeitnehmer:innen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für Schutzkleidung ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.
Bewertung
Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:
- Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es um die Gefahr durch
- mechanische Risiken (scharfkantige Werkstoffe, Werkzeuge)
- chemische und biologische Risiken (Säuren, Laugen, Schmiermittel)
- thermische Risiken (Kälte, offene Flamme, Wärmestrahlung)
- elektrische Risiken
- Strahlung
- Witterung
- schlechte Sichtbarkeit
Wenn nicht, sind dann andere Maßnahmen zu ergreifen? Beispielsweise: Die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Unterweisung, entsprechende Auswahl.
- Bei der Auswahl der Produktart bzw. des Werkstoffes ist besonders auf die Einsatzbedingungen zu achten, denen die Schutzkleidung unterliegt wie z. B. Hitze, Kälte, chemische oder mechanische Beanspruchung.
- Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der Arbeitnehmer:innen? Dazu gehören zum Beispiel hygienische Probleme wegen übermäßiger Tragedauer bei hoher Temperatur oder bei hoher körperlicher Belastung.
Wenn ja, sind dann weitere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu ergreifen? Beispielsweise: Möglichkeit zum Tätigkeitswechsel oder Einrichtungen zum Reinigen. - Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der Arbeitnehmer:innen?
- Bei der Kombination von Schutzkleidung mit anderer PSA ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen miteinander gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der HerstellerInnen einzuholen.
- Wenn eine Kombination mit anderer PSA notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen bewertet werden.
- Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch die Hersteller:innen? (siehe dazu die Verwender:inneninformation)
- Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Hersteller:innenrangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
Auswahl
- Bei der Auswahl von Schutzkleidung ist auf die Benutzerfreundlichkeit und etwaige Beeinträchtigungen oder Belastungen der Träger:innen bei der Arbeit zu achten.
- Chemische Einwirkungen
- Typ 1 (gasdicht) ÖNORM EN 943-2
- Typ 2 (nicht gasdicht) ÖNORM EN 943-1
- Typ 3 (flüssigkeitsdicht) ÖNORM EN 14605
- Typ 4 (sprühdicht) ÖNORM EN 14605
- Typ 5 (partikeldicht) ÖNORM EN 13982
- Typ 6 (begrenzt sprühdicht) ÖNORM EN 13034
- Thermische Einwirkungen
- Hitzeschutzkleidung ÖNORM EN ISO 11612
Die Anforderungen an Hitzeschutzkleidung sind durch Leistungsanforderungen (A, B, C, D, E, F) festgelegt, die im Piktogramm durch zusätzliche Zahlen (1= niedrigste Leistungsstufe) dargestellt werden: - Schweißerschutzbekleidung ÖNORM EN ISO 11611
Schutz vor kleinen, geschmolzenen Metallteilen, kurzem Kontakt mit Flammen, Hitzestrahlung eines Lichtbogens - Bekleidung zum Schutz gegen kühlere Umgebung ÖNORM EN 14058 (Temperaturen höher als -5°C)
- Bekleidung zum Schutz gegen Kälte ÖNORM EN 342 (Temperaturen unter -5°C)
- Hitzeschutzkleidung ÖNORM EN ISO 11612
- Witterung
- Schutzkleidung gegen Regen ÖNORM EN 343
- Sichtbarkeit
- Warnkleidung ÖNORM EN 20471
- Strahlung
- Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination ÖNORM EN 1073
- Kleidung zum Schutz vor UV-Strahlung ÖNORM EN 13758
- Elektrische Risiken
- Störlichtbogen Schutzkleidung ÖVE/ÖNORM EN 61482-1-2
- Antistatische Schutzanzüge ÖNORM EN 1149-5 (Verhindern von Zündgefahren, sind in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 und 1 zu tragen)
- Mechanische Risiken
- Schutzkleidung für die Feuerwehr - ÖNORM EN 469
- Schutzkleidung für die BenutzerInnen von handgeführten Kettensägen EN 381
- ÖNORM EN 381-5: Anforderung für Beinschutz
- ÖNORM EN 381-7: Anforderungen für Kettensägen Schutzhandschuhe
- ÖNORM EN 381- 9: Anforderungen für Kettensägen Schutzumhüllungen
- ÖNORM EN 381-11: Anforderungen für den oberen Teil des Körpers
- 3 Klassen: Klasse 1: Kettengeschwindigkeit 20m/s
Klasse 2: Kettengeschwindigkeit 24m/s
Klasse 3: Kettengeschwindigkeit 28m/s - Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern ÖNORM EN ISO 13998
- Arbeitgeber:nnen haben Arbeitnehmer:nnen, die eine entsprechende Schutzkleidung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich nachweislich über die PSA zu informieren und zu unterweisen. Verwenden ArbeitnehmerInnen die PSA regelmäßig, so können für die wiederkehrende Information und Unterweisung längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden.
- Die Unterweisung hat insbesondere auch zu umfassen:
- Richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung
- Zulässige Tragedauer
- Allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden
- Allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion
- Chemische Einwirkungen
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und § 16 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Unterweisung
Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA-V) hat insbesondere auch zu umfassen:
- Allfällig erforderliche Pflegehinweise für die Haut
- richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung
- zulässige Tragedauer
- allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden
- allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion