Evaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger:in oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.
Die wichtigsten Pflichten der Arbeitgeber:innen
Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger:in oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.
- Arbeitsplatzevaluierung
- Kollektive technische und organisatorische Maßnahmen vor „persönlichen" Maßnahmen
- Bewertung der PSA („Soll-Ist-Vergleich")
- PSA am Ort der Gefahr zur Verfügung stellen (auf Kosten der Arbeitgeber:innen)
- Anpassung der PSA an Trägerinnen und Träger, insbes. wegen medizinischer Notwendigkeit
- Kennzeichnung von Bereichen, in denen PSA zu verwenden ist (räumlich abgegrenzt)
- Beteiligung der Arbeitnehmer:innen bzw. der Sicherheitsvertrauenspersonen
- Information, Schulung, Unterweisung
- Prüfung PSA gegen Absturz und Atemschutz
Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 PSA-V)
Arbeitgeber:innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 5 ASchG zu dokumentieren.
Besonders zu berücksichtigen sind:
- Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt),
- die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen,
- die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer:innen.
Alle Risken, die die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer:innen bei der Arbeit beeinträchtigen können, sind in die Gefahrenevaluierung (und deren Überprüfung und Anpassung) einzubeziehen und aufgrund dieser Evaluierungsergebnisse entsprechend geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei hat kollektiver Gefahrenschutz Vorrang. Der 2. Abschnitt PSA-V legt fest, bei welchen festgestellten Gefahren und Belastungen welche Art von PSA den Arbeitnehmer:innen zur Verfügung zu stellen ist. Diese Risken müssen daher bereits in die Gefahrenermittlung einbezogen werden.
Den auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist ein Auszug der auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes im für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Der den Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellte Teil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes muss insbesondere enthalten:
- gegen welche Gefahren (Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren) die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bei zweckentsprechender Verwendung schützt.
- die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls, trotz der PSA, weiterbestehenden Restrisiken.
Bewertung der PSA (§ 5 PSA-V)
Vor Auswahl einer PSA muss der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin eine Bewertung der vorgesehenen PSA vornehmen, um festzustellen, ob sie den Einsatzbedingungen gerecht wird und den erforderlichen Schutz für die Arbeitnehmer:innen bieten kann. Bei der Bewertung sind auch die Auswirkungen der PSA-Benutzung für die Arbeitnehmer:in zu berücksichtigen (z. B. Schweißentwicklung, Gefahr von Pilzerkrankungen bei längerem Tragen von Sicherheitsschuhen).
- Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr in vollem Umfang?
- Wird durch die PSA ein vorhandener Grenzwert sicher unterschritten?
- Belastung durch Einsatzdauer bzw. Häufigkeit?
- Beeinflussen Arbeitsbedingungen die Wirksamkeit der PSA bzw. die Belastung der AN?
- Besondere Rettungs- und Überwachungsmaßnahmen erforderlich?
- Kommunikation und Wahrnehmung durch PSA beeinträchtigt?
- Verwendungsbeschränkungen durch Hersteller (z. B. Dauer, körperliche Anforderungen, Umgebungseinflüsse)?
- Besonderer Informations- und Unterweisungsaufwand? (z. B. Komplexität der PSA, Ausmaß der Gefahr, besondere Umgebungseinflüsse)
Wenn sich die maßgeblichen Kriterien ändern, muss die Bewertung wiederholt werden.
Beispiele für die Bewertung von PSA enthalten die Merkblätter
Bewertung von Augenschutz
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die Arbeitnehmer:innen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für Augenschutz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.
Bewertung
Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:
- Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es um die Gefahr von Augenverletzungen durchmechanische Einwirkungen (Staub, Festkörper)
- optische Einwirkungen (UV- und IR-Strahlen, Blendung durch Licht)
- chemische Einwirkungen (Dämpfe, Gase, Laugen, Nebel, Rauche, Säuren, Stäube)
- thermische Einwirkungen (Hitze, Kälte, glühende Partikel, Schmelzmetall)
- besondere Einwirkungen (Laserstrahlen, Störlichtbögen, Röntgenstrahlen)
Wenn nicht, sind dann andere Maßnahmen zu ergreifen? Beispielsweise: Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Unterweisung, Auswahl der Sichtscheiben etc.
- Bei der Auswahl des Materials der Sichtscheiben (mineralische Sichtscheiben „Glas“ oder organische Sichtscheiben „Kunststoffe“) bzw. des Tragkörpers und der Art der Brille (Korbbrille oder Bügelbrille) ist besonders auf die Einsatzbedingungen zu achten, denen der Augenschutz unterliegt wie z. B. Hitze, Kälte, chemische oder mechanische Beanspruchung.
- Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der ArbeitnehmerInnen? Dazu gehören zum Beispiel hygienische Probleme wegen übermäßiger Tragedauer bei hoher Temperatur oder bei hoher körperlicher Belastung.
Wenn ja, sind dann weitere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu ergreifen? Beispielsweise: Möglichkeit zum Tätigkeitswechsel oder Einrichtungen zum Reinigen.
- Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der Arbeitnehmer:innen?
- Bei der Kombination von Augenschutz mit anderer PSA ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen miteinander gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der Hersteller:innen einzuholen.
- Wenn eine Kombination mit anderer PSA notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen bewertet werden.
- Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch die Hersteller:innen? (siehe dazu die Verwenderinformation)
- Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Hersteller:innenangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
- Bei der Auswahl eines bestimmten Augenschutzes sind insbesondere vorhandene Fehlsichtigkeiten der TrägerInnen zu berücksichtigen. Korrektions-Schutzbrillen (optisch korrigierende Schutzbrillen lt. ärztlicher Verordnung) können wieder zu gutem Sehen und optimaler Sicht am Arbeitsplatz beitragen, müssen allerdings ebenfalls normgerecht gefertigt und gekennzeichnet sein.
Auswahl
- Bei der Auswahl von Augenschutz ist auf die Benutzerfreundlichkeit und etwaige Beeinträchtigungen oder Belastungen der TrägerInnen bei der Arbeit zu achten. Folgende Kriterien müssen für einen wirkungsvollen Augenschutz gegeben sein:
- Passform und Tragekomfortguter Sitz der Brille
- Verstellung von Bügellänge und Neigungswinkel (Inklination) möglich
- uneingeschränkte Seitenwahrnehmung (Korbbrillen!) – innerbetrieblicher Verkehr
- gute Hautverträglichkeit bei Metallbrillen
- Funktionalität und Verarbeitung
- einfache Handhabung
- garantierte Ersatzteilbeschaffung
- Dichtheit des Brillenkörpers (Korbbrillen)
- ausreichende Beschlagsfreiheit und Kratzbeständigkeit der Sichtscheiben
- optische Güteklasse (Güteklasse 1)
- Passform und Tragekomfortguter Sitz der Brille
- Arbeitgeber.innen haben Arbeitnehmer:innen, die einen entsprechenden Augenschutz verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich nachweislich über die PSA zu informieren und zu unterweisen. Verwenden ArbeitnehmerInnen die PSA regelmäßig, so können für die wiederkehrende Information und Unterweisung längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und § 9 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Bewertung von Sicherheits- und Berufsschuhen
Arbeitgeber:nnen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die ArbeitnehmerInnen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z.B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA .
Für Sicherheits- und Berufsschuhe ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass die Gefahr von Fußverletzungen bzw. die Gefahr von Überlastungen oder Sturzgefahr besteht.
Bewertung
Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:
- Schützt der Sicherheits- bzw. Berufsschuh gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang (siehe dazu § 8 Abs. 2 PSA-V)?
Dazu gehören insbesondere die Durchtrittsicherheit, der Zehenschutz, die Rutschhemmung und die chemische Beständigkeit.
Wenn nicht, sind dann weitere Maßnahmen zu ergreifen? Dazu gehört beispielsweise die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Unterweisung, Einsatz von Reinigungssystemen (Rutschhemmung) - Führen die vorgesehene Einsatzdauer, Häufigkeit und die Umgebungsbedingungen zu einer übermäßigen Belastung der ArbeitnehmerInnen? Dazu gehören zum Beispiel eine ungünstige Arbeitshaltung (bspw. kniend), hygienische Probleme wegen übermäßiger Tragedauer bei hoher Temperatur oder bei hoher körperlicher Belastung. Wenn ja, sind dann weitere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu ergreifen? Dazu gehört beispielsweise Möglichkeit zum Tätigkeitswechsel, Einrichtungen zum Trocknen bzw. Reinigen (Desinfizieren) der Schuhe
- Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Sicherheits- bzw. Berufsschuhs? Dazu gehören zum Beispiel mechanische Beanspruchungen und Beanspruchung durch Chemikalien (z.B. Lösemittel)
- Bestehen Verwendungsbeschränkungen (z.B. Dauer, körperliche Anforderungen, Umgebungseinflüsse) durch HerstellerInnen (Verwenderinformation)?
- Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der TrägerInnen sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes („orthopädische Zurichtung“ – ÖNORM Z 1259 Ausgabe: 2012-04-15 „Orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe, Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung“) erforderlich machen
Zuordnung von Leistungsmerkmalen von Sicherheits- und Berufsschuhen und Symbole (Auswahl geeigneter Schuhe)
| Gefährdung | Ursache und Wirkung | Ursache und Wirkung | Symbol |
| Mechanische Einwirkungen | Herabfallende, umfallende,abrollende Gegenstände,Einklemmen des Fußes | Zehenschutzkappe | |
| Sturz und Auftreffen mit der Ferse | Energieaufnahme imFersenbereich | E | |
| Sturz durch Ausgleiten | Rutschhemmung | SRA, SRB, SRC | |
| Arbeiten auf Dächern | Rutschhemmung | ÖNORM Z 1260 | |
| Treten auf spitze oder scharfeGegenstände | Durchtrittsicherheit | P | |
| Einwirkung auf die Knöchel | Knöchelschutz (Polsterung) | AN | |
| Einwirkung auf den Mittelfuß | Mittelfußschutz (Polsterung) | M | |
| Umknicken | Knöchelhohe Ausführung | ||
| Kettensägenschnitte | Schnittschutz | EN ISO 17249 | |
| Schnittfestigkeit | Schnittschutz | CR | |
| Flüssiges Metall, Schweißspritzer | Thermischer Schutz,Isolierung | EN ISO 20349 | |
| Einwirkung vonElektrizität | Elektrische Spannung | Isolierung | EN 50321 |
| Elektrostatische Aufladung | Antistatik, ESD, Leitfähigkeit | A, ESD, C | |
| ThermischeEinwirkungen | Kälte | Kälteisolierung | CI |
| Wärme, Kontaktwärme | Wärmeisolierung | HI, HRO | |
| Arbeitsstoffe | Flüssigmetallspritzer | Isolierung | EN 13832-3 |
| Kraftstoffbeständigkeit | Dichtheit, Beständigkeit | FO | |
| Mikroorganismen oder anderebiologische Stoffe | Dichtheit, Beständigkeit,Desinfizierbarkeit | EN 13832-4 | |
| Einwirkungdurch Feuchteund Witterung | Verwendung überwiegend· im Freien ganzjährig· im Freien im Winter | WasserdichtheitIsolierung |
WR, WRU |
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Bewertung von Kopfschutz
ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die ArbeitnehmerIinnen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z.B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für Kopfschutz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.
Bewertung
Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:
- Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es um die Gefahr durchherabfallende, umfallende oder weg geschleuderte Gegenstände
- pendelnde Lasten
- Anstoßen an Hindernissen
- Hitze, Feuer, Kälte und Elektrizität
- Metallspritzer
- Müssen sich die ArbeitnehmerInnen in der Ebene bewegen oder sind sie in der Höhe tätig? Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen der TrägerInnen verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden.
- Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der ArbeitnehmerInnen?
- Bei langer Tragedauer ist die Ergonomie des Helmes zu bewerten, ob eine leichte Einstellbarkeit gegeben ist, um auf verschiedene Kopfgrößen reagieren zu können.
- Ob zusätzliche Ausrüstungen den Tragekomfort und die Verwendung verbessern könnten?
- Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der ArbeitnehmerInnen?
- Bei der Kombination von Kopfschutz mit anderer PSA ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen miteinander gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der HerstellerInnen einzuholen.
- Wenn eine Kombination mit anderer PSA notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen bewertet werden. Erforderlichenfalls ist auf fertig konfektionierte Kombinationen (z.B. ForstarbeiterInnenhelm) zurückzugreifen.
- Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch den Hersteller? (siehe dazu die Verwenderinformation)Z
- ubehörteile dürfen nur entsprechend den HerstellerInnenangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
- Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird.
- Bei der Auswahl des Materials für Helmschalen (Duroplasten oder Thermoplasten) und Innenausstattung ist besonders auf die Einsatzbedingungen zu achten, denen der Helm unterliegt wie z.B. Hitze, Kälte, chemische oder mechanische Beanspruchung und UV-Bestrahlung. Der Unterschied zwischen Thermoplasten und Duroplasten besteht darin, dass Thermoplaste unter Temperatureinwirkung ihre Eigenschaft verändern, während Duroplaste geringe oder keine Veränderung zeigen. Im Zweifelsfall sind Schutzhelme aus Duroplasten zu wählen.
Achtung: Nach starker mechanischer Beanspruchung darf der Schutzhelm nicht mehr zum Einsatz kommen! - Bei mechanischer Veränderung des Helmes, z.B. durch Anbohren, Abschleifen, Bekleben oder Lackieren, wird nicht nur die Schutzwirkung gemindert, sondern dies entbindet die HerstellerInnen auch von jeder Haftung. Die meisten HerstellerInnen bieten daher zahlreiche Helmfarben an, sowie ein reichhaltiges Sortiment anpassendem Zubehör, das auch hochwertige Reflektionsstreifen und Aufkleber beinhalten kann.
- Mit der neuen ÖNORM EN 397:2025 sind zwischen zwei Typen von Schutzhelmen zu unterscheiden (Typ 1 und 2). Es muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden, ob die zu erwartenden Einwirkungen auf den Kopf durch die Benutzung eines gewöhnlichen Industrieschutzhelms (Typ 1) abgedeckt werden können. Ist das nicht der Fall, sollte ein Hochleistungs-Industrieschutzhelm (Typ 2) ausgewählt werden. Ein wichtiges Prüfkriterium für die Auswahl ist die Stoßdämpfungseigenschaft (ÖNORM EN 397:2025 und DGUV Regel 112-193). Dabei ist zu achten: die Energie eines herabfallenden Objektes kann man anhand der Masse und der Höhe abschätzen: 10 x Masse (in kg) x Höhe (in m) ergibt die Energie in Joule.
- Typ 1 (wie in älteren Normen) bietet Schutz im Scheitelbereich gegen herabfallende Objekte bis 49 Joule Energie, dies entspricht einer Masse von 5 kg, die aus einer Höhe von 1 m herabfällt (bzw. eine Masse von 1 kg, die aus einer Höhe von 5 m herabfällt).
- Typ 2 bietet Schutz im Scheitelbereich bis zu einer Energie von 98 Joule (10 kg Masse und 1 m Höhe ODER 1 kg Masse und 10 m Höhe), aber auch zusätzlichen Schutz außerhalb des Scheitels (frontal, lateral und dorsal) bis 24 Joule.
- Hochleistungs-Industrieschutzhelme und Bergsteigerhelme bieten vergleichbaren Schutz wie Typ 2 Industrieschutzhelm (ca. 100 Joule) an.
- Die Nutzung von Kinnriemen ist nicht gesetzlich verpflichtend aber bei einer vorliegenden Gefährdung durch Absturz ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Helm während des Absturzes, bei einem möglichen Anprall an Gegenstände sowie beim Aufprall, auf dem Kopf verbleibt. Aus dem Grund werden 3-Punkt-Kinnriemen oder 4-Punkt-Kinnriemen empfohlen, die eine Umschaltfunktion laut ÖNORM EN 12492 haben können.
- Es ist auf die entsprechende Kennzeichnung zu achten. Diese beinhaltet:
- Angabe der europäischen Norm (und Jahr), gefolgt von dem Typ für Helme.
- Name oder Zeichen der HerstellerInnen
- Jahr und Monat der Herstellung
- Typenbezeichnung der HerstellerInnen (Helmschale und Innenausstattung)
- Größe oder Größenbereich in cm
- Material Kurzzeichen
- CE-Konformitätszeichen
- Jedem Helm muss eine umfassende und verständliche Hersteller/inneninformation beiliegen sowie ein Etikett am Helm mit sicherheitsrelevanten Hinweisen. Darüber hinaus muss jeder Helm mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen für besondere Anwendungen (z.B. sehr hohe oder niedrige Temperaturen, verbesserte Sichtbarkeit und elektrostatische Eigenschaften) erfüllt sind.
- ArbeitgeberInnen haben ArbeitnehmerInnen, die einen entsprechenden Kopfschutz verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich nachweislich über die PSA zu informieren und zu unterweisen. Verwenden ArbeitnehmerInnen die PSA regelmäßig, so können für die wiederkehrende Information und Unterweisung längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und § 9 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Bewertung von PSA gegen Absturz
ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die ArbeitnehmerInnen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z.B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für PSA gegen Absturz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter Absturzgefahr gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen (Absturzsicherung durch Geländer, Brüstungen oder Abgrenzungen) nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind, wie z.B. bei geringfügigen Arbeiten wie Reparatur- oder Reinigungsarbeiten.
Bewertung
Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:
- Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es neben der eigentlichen Gefahr des Absturzes auch um Gefahren, die durch fehlerhafte Verwendung durch ArbeitnehmerInnen entstehen können:
- Ist ein geeigneter Anschlagpunkt vorhanden oder muss ein temporärer Anschlagpunkt eingerichtet werden?
- Hier müssen die ArbeitnehmerInnen in der Auswahl bzw. Einrichtung und Verwendung des Anschlagpunktes unterwiesen bzw. geschult werden. Es muss auch vermittelt werden, dass ein bestehender Anschlagpunkt (Einzelanschlagpunkt oder Seilsicherung) einer Sichtkontrolle zu unterziehen ist.
- Müssen sich die ArbeitnehmerInnen auf der Ebene (z.B. Dach) bewegen oder sind sie nur an einem Ort tätig?
- Es ist Systemen der Vorzug zu geben, bei denen keine Einstellungen der Seillänge durch die ArbeitnehmerInnen durchgeführt werden müssen (Höhensicherungssysteme oder Systeme mit fixen Verbindungsmitteln), somit ein Absturz erst gar nicht eintreten kann.
- Wenn ein System eingesetzt wird, das eine manuelle Einstellung der Seillänge durch die ArbeitnehmerInnen erfordert, müssen die ArbeitnehmerInnen über die korrekte Einstellung unterwiesen werden. Diese Unterweisungen müssen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen umfassen (z.B. Bewegen in Dachecken).
- Wird ein System eingesetzt, bei dem nach einem Absturz die ArbeitnehmerInnen aufgefangen werden (Auffangsysteme), müssen zusätzlich falldämpfende Einrichtungen (Bandfalldämpfer oder in Höhensicherungsgeräte integrierte) eingesetzt werden. Die ArbeitnehmerInnen müssen über die richtige Zusammenstellung des Systems unterwiesen und geschult werden.
- Bei Steigschutzsystemen (Systemen mit mitlaufenden Auffanggeräten in Schienen oder an Seilen) müssen die ArbeitnehmerInnen über die Kompatibilität der Führung und des mitlaufenden Auffanggeräts unterwiesen werden.
- Ist ein geeigneter Anschlagpunkt vorhanden oder muss ein temporärer Anschlagpunkt eingerichtet werden?
- Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der ArbeitnehmerInnen?
- Bei langer Tragedauer ist die Ergonomie des Auffanggurtes zu bewerten, ob
- eine leichte Einstellbarkeit gegeben ist, um auf verschiedene Körperhaltungen (z.B. kniend, hockend) reagieren zu können
- zusätzliche Ausrüstungen (Arbeitssitze, Stützen, etc.) den Tragekomfort und die Verwendung verbessern könnten.
- Bei langer Tragedauer ist die Ergonomie des Auffanggurtes zu bewerten, ob
- Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der ArbeitnehmerInnen?
- Bei der Kombination von PSA gegen Absturz mit Wetterschutzkleidung ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen Wetterschutz und Sicherung gegen Absturz gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der Hersteller einzuholen.
- Wenn eine Kombination mit Isoliergeräten (Atemschutz) notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen Atemschutz und Sicherung gegen Absturz bei der Arbeit an sich aber auch bei einem allfälligen Absturz bewertet werden. Erforderlichenfalls ist auf fertig konfektionierte Kombinationen (Atemschutz integriert in Auffanggurt) zurück zu greifen.
- Sind besondere Rettungs- und Überwachungsmaßnahmen vorzusehen?
- Zu bewerten ist, ob der Absturz einer ArbeitnehmerIn rechtzeitig wahrgenommen wird (automatisch wirkende Meldesysteme, Lageerkennungssysteme oder Überwachung, Aufsicht). Genaue Kenntnisse des Arbeitsortes sind dazu erforderlich.
- Weiters ist zu bewerten, wie die abgestürzte Person, also mit welchen eigenen Mitteln, rechtzeitig gerettet werden kann. Diesbezüglich ist in zeitlicher Hinsicht auch die Besonderheit des möglichen Hängetraumas zu beachten.
- Die Alarmierung von betriebsfremden Einsatzkräften (insbes. Feuerwehr) ist auf die Dauer zwischen Alarmierung und Einsatzbeginn sowie die Ausrüstung der Einsatzkräfte (Koordination) zu bewerten.
- Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch den Hersteller? (siehe dazu die Verwenderinformation)
- Umgang mit Chemikalien, Hitze-, Kältebelastung
- Beschränkungen in der Dauer der Verwendung (z.B. Ablegereife von Seilen oder Auffanggurten)
- Dazu zählen auch die Aspekte der Kompatibilität der einzelnen Elemente des Systems der PSA gegen Absturz wie z.B. Seilquerschnitte, Seilmachart, zulässige Karabiner usw.
HINWEIS: Die Unterweisungen (§ 14 Abs. 5 PSA-V) müssen durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung hat insbesondere auch zu umfassen:
- An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung
- ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
- allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen
Dazu kommen noch Inhalte, die sich aus der Durchführung der Bewertung ergeben haben. Über das richtige An- und Ablegen von PSA gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle ArbeitnehmerInnen einzubeziehen, die Auffangsysteme oder PSA gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und 14 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Bewertung von Kopfschutz
ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die ArbeitnehmerInnen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z.B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für Hautschutz/Handschutz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.
Wann Handschuhe, wann Hautschutz?
Welche PSA, hier also welche Handschuhe bzw. welcher Hautschutz erforderlich ist, hängt von den Gefahren und Belastungen bei der Tätigkeit ab.
Dazu sind aber noch andere Aspekte zu berücksichtigen wie z.B. Allergien der betroffenen Person oder Gefahr des Einzugs z.B. an beweglichen Maschinenteilen → Handschuhverbot!
Das zu verwendende Hautschutzmittel bzw. der zu verwendende Handschuh wird zweckmäßigerweise in einem Plan festgelegt (Hautschutz- und /oder Handschuhplan), den betroffenen MitarbeiterInnen erklärt und auch für Ersatz/Nachschub an Cremen bzw. Handschuhen gesorgt. Natürlich ist PSA von ArbeitgeberInnen gratis zur Verfügung zu stellen. Das betrifft auch die früher manchmal für Privatsache angesehenen Hautpflegemittel oder Sonnenschutzpräparate.
Hautschutz
Wird äußerlich auf die Haut aufgebracht und besteht prinzipiell aus 3 Komponenten:
- (eigentlicher) Hautschutz vor der Arbeit
- Hautreinigung nach der Arbeit (wenn man schmutzig geworden ist)
- Hautpflege nach der Arbeit, auch am Abend und in der Freizeit, in der PSA-V wird dafür der Überbegriff „Hautmittel“ verwendet.
Der Hautschutz muss gegenüber den bei der Arbeitsplatzevaluierung festgestellten Gefährdungen schützen:
- Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt
- Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt
- Optische Strahlung
- Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
- Einwirkung von Kälte
- Starke Verunreinigungen
- Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen
Weitere wichtige Punkte:
- Hautschutzmittel müssen in hygienischer Form zur Verfügung gestellt werden (keine Tiegel, Tuben nur für eine Person, bei Spendersystemen auf ev. verschmutze Zuleitungen achten).
- Den Hautschutzplan an einer geeigneten Stelle aufhängen und den AnwenderInnen erklären.
- Die AnwenderInnen informieren, wo es Nachschub an Hautschutzmitteln gibt.
- Die AnwenderInnen sind über das richtige Eincremen zu unterweisen und ggf. sollte mit ihnen das richtige Eincremen geübt werden.
- Kernaufgabe der Arbeitsmedizin (Einbeziehung von Anfang an!)
Handschuhe
Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen wie z.B. Vibrationen.
Gefahren:
- Mechanische Gefahren (z.B. Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung)
- Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (z.B. chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe)
- Thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
- Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
- Elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen
- Gefahren durch Vibration
- Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung
- Gefahren durch starke Verunreinigungen
- Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
Handschuhe sind aber nicht zum Dauertragen gedacht (Schwitzen, Hauterweichung), deshalb müssen Tragepausen eingeplant werden. Leider gibt es keinen Universalhandschuh, bei der Auswahl müssen immer verschiedene Dinge bedacht werden.
Allgemeine Bestimmungen zur Bewertung
Die Bewertung hat die spezifischen Benutzungsbedingungen der PSA am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
- die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung (Herstellerangaben)
- Häufigkeit und Dauer der Exposition der ArbeitnehmerInnen gegenüber den Gefahren
- Ausmaß und Art der Gefahr - Welche Gefährdungsart?
- mechanisch (z.B. scharfe Kanten)
- chemisch (z.B. Laugen)
- Hitze
- Zur Tätigkeit:
- Tastgefühl nötig oder grobe Arbeiten?
- die spezifischen Merkmale der Arbeitnehmer/innen
- wurde für Männer und Frauen passende Größen von PSA gewählt?
- zur individuellen Person: Größe? Bekannte Allergie? (Liste der Allergene in Handschuhen: www.bgbau.de/gisbau)
- den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der PSA
- Handschuhe müssen zur Person und zur Tätigkeit passen
- Auswirkung des Tragens der PSA (Beschränkung der Tragedauer, Tätigkeitswechsel)
- Anforderungen auf Grund der Konstitution der ArbeitnehmerInnen (z.B. starkes Schwitzen, Allergien) berücksichtigt?
- Unterweisung durch Schulungen und durch praktische Übungen?
- Unterweisung mit kürzeren Intervallen als jährlich?
- Auswahl PSA in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen?
- Allenfalls Abstimmung mit anderer PSA? (Passform, Tätigkeit, Schutzwirkung etc.)
- Beeinträchtigung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten?
Eine rasche Orientierung bieten Ihnen die Piktogramme (Bildzeichen). Ein Sonderfall ist der Chemikalienschutzhandschuh: Das Handschuhmaterial muss für die Chemikalie geeignet sein und darf sich in ihr nicht auflösen. (Information z.B. durch Sicherheitsdatenblatt, Beständigkeitsliste, weitere Herstellerangaben)
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und 13 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Bewertung von Schutzkleidung
ArbeitgeberInnen müssen ArbeitnehmerInnen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die ArbeitnehmerInnen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z.B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für Schutzkleidung ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.
Bewertung
Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:
- Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es um die Gefahr durch
- mechanische Risiken (scharfkantige Werkstoffe, Werkzeuge)
- chemische und biologische Risiken (Säuren, Laugen, Schmiermittel)
- thermische Risiken (Kälte, offene Flamme, Wärmestrahlung)
- elektrische Risiken
- Strahlung
- Witterung
- schlechte Sichtbarkeit
Wenn nicht, sind dann andere Maßnahmen zu ergreifen? Beispielsweise: Die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Unterweisung, entsprechende Auswahl.
- Bei der Auswahl der Produktart bzw. des Werkstoffes ist besonders auf die Einsatzbedingungen zu achten, denen die Schutzkleidung unterliegt wie z.B. Hitze, Kälte, chemische oder mechanische Beanspruchung.
- Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der ArbeitnehmerInnen? Dazu gehören zum Beispiel hygienische Probleme wegen übermäßiger Tragedauer bei hoher Temperatur oder bei hoher körperlicher Belastung.
Wenn ja, sind dann weitere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu ergreifen? Beispielsweise: Möglichkeit zum Tätigkeitswechsel oder Einrichtungen zum Reinigen. - Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der ArbeitnehmerInnen?
- Bei der Kombination von Schutzkleidung mit anderer PSA ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen miteinander gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der HerstellerInnen einzuholen.
- Wenn eine Kombination mit anderer PSA notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen bewertet werden.
- Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch die Hersteller? (siehe dazu die Verwenderinformation)
- Zubehörteile dürfen nur entsprechend den HerstellerInnenrangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
Auswahl
- Bei der Auswahl von Schutzkleidung ist auf die Benutzerfreundlichkeit und etwaige Beeinträchtigungen oder Belastungen der TrägerInnen bei der Arbeit zu achten.
- Chemische Einwirkungen
- Typ 1 (gasdicht) ÖNORM EN 943-2
- Typ 2 (nicht gasdicht) ÖNORM EN 943-1
- Typ 3 (flüssigkeitsdicht) ÖNORM EN 14605
- Typ 4 (sprühdicht) ÖNORM EN 14605
- Typ 5 (partikeldicht) ÖNORM EN 13982
- Typ 6 (begrenzt sprühdicht) ÖNORM EN 13034
- Thermische Einwirkungen
- Hitzeschutzkleidung ÖNORM EN ISO 11612
Die Anforderungen an Hitzeschutzkleidung sind durch Leistungsanforderungen (A, B, C, D, E, F) festgelegt, die im Piktogramm durch zusätzliche Zahlen (1= niedrigste Leistungsstufe) dargestellt werden: - Schweißerschutzbekleidung ÖNORM EN ISO 11611
Schutz vor kleinen, geschmolzenen Metallteilen, kurzem Kontakt mit Flammen, Hitzestrahlung eines Lichtbogens - Bekleidung zum Schutz gegen kühlere Umgebung ÖNORM EN 14058 (Temperaturen höher als -5°C)
- Bekleidung zum Schutz gegen Kälte ÖNORM EN 342 (Temperaturen unter -5°C)
- Hitzeschutzkleidung ÖNORM EN ISO 11612
- Witterung
- Schutzkleidung gegen Regen ÖNORM EN 343
- Sichtbarkeit
- Warnkleidung ÖNORM EN 20471
- Strahlung
- Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination ÖNORM EN 1073
- Kleidung zum Schutz vor UV-Strahlung ÖNORM EN 13758
- Elektrische Risiken
- Störlichtbogen Schutzkleidung ÖVE/ÖNORM EN 61482-1-2
- Antistatische Schutzanzüge ÖNORM EN 1149-5 (Verhindern von Zündgefahren, sind in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 und 1 zu tragen)
- Mechanische Risiken
- Schutzkleidung für die Feuerwehr - ÖNORM EN 469
- Schutzkleidung für die BenutzerInnen von handgeführten Kettensägen EN 381
- ÖNORM EN 381-5: Anforderung für Beinschutz
- ÖNORM EN 381-7: Anforderungen für Kettensägen Schutzhandschuhe
- ÖNORM EN 381- 9: Anforderungen für Kettensägen Schutzumhüllungen
- ÖNORM EN 381-11: Anforderungen für den oberen Teil des Körpers
- 3 Klassen: Klasse 1: Kettengeschwindigkeit 20m/s
Klasse 2: Kettengeschwindigkeit 24m/s
Klasse 3: Kettengeschwindigkeit 28m/s - Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern ÖNORM EN ISO 13998
- ArbeitgeberInnen haben ArbeitnehmerInnen, die eine entsprechende Schutzkleidung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich nachweislich über die PSA zu informieren und zu unterweisen. Verwenden ArbeitnehmerInnen die PSA regelmäßig, so können für die wiederkehrende Information und Unterweisung längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden.
- Die Unterweisung hat insbesondere auch zu umfassen:
- Richtiges An- und Ablegen der Schutzkleidung
- Zulässige Tragedauer
- Allfällig erforderliche Regenerationszeiten und Maßnahmen zwischen den Trageperioden
- Allfällig erforderliche ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion
- Chemische Einwirkungen
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und § 16 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Auswahl geeigneter PSA (§ 6 PSA-V)
Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger:in oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.
Hier ist die Grundsatzbestimmung des § 70 Abs. 1 ASchG zu beachten, demnach muss die PSA:
- den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (PSA-SV, KosmetikVO)
- gegen die Gefahren schützen (ohne selbst eine größere Gefahr zu erzeugen)
- geeignet sein für die Bedingungen am Arbeitsplatz
- ergonomischen tauglich sein
- den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer:innen entsprechen
- den Arbeitnehmer:innen passen (ev. eben anpassen!).
Verfügt die Arbeitgeber:in über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Arbeitnehmer:innen, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Arbeitgeber:innen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer:innen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.
Erkenntnisse werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Hersteller:innen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner:innen, Arbeitnehmer:innen, Prüfer:innen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.
Wenn mehr als eine PSA verwendet werden muss bzw. mehr als eine Gefahr vorliegt, bestimmt die PSA-V, dass:
- die einzelnen PSA aufeinander abgestimmt sein und dass
- die Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren jeweils sicher gewährleistet ist.
Wenn dies nicht vollständig möglich ist:
- jedenfalls gegen Gefahr mit dem höchsten Risiko
- verbleibendes Restrisiko: bestmögliche PSA
Gefahrenmomente mit Restrisiko evaluieren und so weit wie möglich verringern
Diese Abwägung gilt jedoch nicht, wenn es um die Einhaltung von Grenzwerten bzw. Expositionsgrenzen geht – diese müssen jedenfalls unterschritten werden!
Beteiligung der Arbeitnehmer:innen
An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmer:innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.
Eine möglichst frühzeitige Beteiligung der auf PSA angewiesenen Arbeitnehmer:innen erhöht die Akzeptanz der späteren PSA-Verwendung ebenso wie die Auswahlmöglichkeit aus mehreren Modellen. Gleichzeitig kann so das Erfahrungswissens der Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz zur Gewährleistung eines bestmöglichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzes einbezogen werden.