Koordination bei Bauarbeiten Die Koordination von Bauarbeiten wird im BauKG (Bauarbeitenkoordinationsgesetz BGBl. I 37/1999) sowie im § 8 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr 450/1994) geregelt.
Das BauKG soll durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen erhöhen. Erreicht soll dies dadurch werden, dass zum Beispiel gemeinsame Sicherheitseinrichtungen wie Gerüste oder Geländer so ausgebildet werden, dass sie zum Schutz von Arbeitnehmer:innen von verschiedenen Arbeitgeber:innen geeignet und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (neben anderen Maßnahmen) festgelegt werden.
Verantwortlich für die Umsetzung sind die Bauherr:innen bzw. Projektleiter:innen und (beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen) für ihren Aufgabenbereich die Koordinator:innen.
Bauherr:in
Bauherr:in ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
Das BauKG richtet sich primär an die Bauherr:in, die:der für die Umsetzung der nach BauKG erforderlichen Maßnahmen verantwortlich ist.
Die:der Bauherr:in kann ihre:seine Verpflichtungen an eine:n Projektleiter:in mit deren:dessen Zustimmung übertragen. Auch ohne Pflichtenübertragung kann ein:e Projektleiter:in beauftragt werden (ist dann aber nicht nach BauKG anstelle des:der Bauherr:in verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich).
Der:die Bauherr:in bzw. Projektleiter:in sorgen dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten die Grundsätze der Gefahrenverhütung entsprechend § 7 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen berücksichtigt werden.
Weitere Aufgaben des:der Bauherr:in (gegebenenfalls: Projektleiter:in) sind:
- Bestellung von Koordinator:innen
- Erstellung und Übersendung einer Vorankündigung
- Erstellung/Anpassung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
- Erstellung/Anpassung einer Unterlage für spätere Arbeiten
Projektleiter:innen
Projektleiter:innen können sowohl eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit sein.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufgaben der Bauherr:innen nach BauKG übernehmen. Eine Beauftragung von Projektleiter:innen ist nicht verpflichtend.
Die Projektleiter:innen sind Personen, die von dem:der Bauherr:in mit der Planung, der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung des Bauwerks beauftragt sind. Sie können aber auch andere Baufachkundige (z. B. Bauträger:in) sein, die sonstige Tätigkeiten für das Bauvorhaben durchführen.
Sie übernehmen die Aufgaben, die der:die Bauherr:in durch das BauKG übertragen bekommen hat. Stimmt der:die Projektleiter:in zu, kann der:die Bauherr:in ihre:seine BauKG-Pflichten zusätzlich gemäß § 9 Abs 1 BauKG übertragen. Anstelle des:der Bauherr:in ist dann der:die Projektleiter:in für die Erfüllung der Bauherr:innenpflichten nach BauKG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Koordinator:innen
Wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer:innen von zumindest zwei Arbeitgeber:innen beschäftigt werden, muss der:die Bauherr:in Koordinator:innen (Planungs- und Baustellenkoordination) bestellen.
Für die Bestellung ist Schriftform und Nachweis der Zustimmung erforderlich.
Für die Vorbereitungsphase ist von dem:der Bauherr:in (Projektleiter:in) ein:e Planungskoordinator:in zu bestellen.
Für die Ausführungsphase ist von dem:der Bauherr:in (Projektleiter:in) ein:e Baustellenkoordinator:in zu bestellen.
Als Koordinator:innen können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder sonstige Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei der Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit ist eine geeignete natürliche Person, welche mit den Koordinationsaufgaben betraut wurde, namhaft zu machen. Diese Benennung darf nicht mit der Bestellung zu dem:der Koordinator:in verwechselt werden (Koordinator:in ist die juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit) .
Die Bestellung der Koordinator:innen muss durch den:die Bauherr:in (Projektleiter:in) erfolgen - keine Sub-Koordinator:innen! Es kann ein und dieselbe Person zu dem/der Planungs- und Baustellenkoordinator:in bestellt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert ist (auch der:die Bauherr:in selbst kann die Koordinationsaufgaben wahrnehmen).
Wer als Koordinator:in bestellt oder namhaft gemacht wird muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- einschlägige Ausbildung abhängig vom Bauvorhaben
- mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung
Zu den einschlägigen Ausbildungen zählen insbesonders:
- erfolgreicher Abschluss aus dem Fachbereich Hoch- oder Tiefbau im Rahmen einer
- Höheren technischen Lehranstalt ,
- Fachhochschule oder
- Universität
- Baumeister:in
- sonstige baugewerbliche Ausbildung
Baustellenrelevante Kenntnisse des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes sind erforderlich.
Werden mehrere Koordinator:innen nebeneinander bestellt (z. B. für bestimmte Baulose) müssen deren Verantwortlichkeiten räumlich klar abgegrenzt sein.