Hand- und Armschutz Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen) (§ 12 PSA-V).
Gefahrenevaluierung
Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die
- allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber:innen
- Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
- Information und Unterweisung
sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten.
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:
- Mechanische Gefahren durch Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung
- Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe
- thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
- Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
- elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen
- Gefahren durch Vibration
- Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung
- Gefahren durch starke Verunreinigungen
- Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
Bewertung
Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
- Das erforderliche Tastgefühl und Greifvermögen
- die erforderliche Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge
- die Hersteller:innenangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien
- die von den Hersteller:innen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien
Siehe dazu auch die weiterführende Information zur Bewertung von Hautschutz und Handschutz
Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die ArbeitnehmerInnen.
Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z.B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.
Für Hautschutz/Handschutz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.
Wann Handschuhe, wann Hautschutz?
Welche PSA, hier also welche Handschuhe bzw. welcher Hautschutz erforderlich ist, hängt von den Gefahren und Belastungen bei der Tätigkeit ab.
Dazu sind aber noch andere Aspekte zu berücksichtigen wie z.B. Allergien der betroffenen Person oder Gefahr des Einzugs z.B. an beweglichen Maschinenteilen → Handschuhverbot!
Das zu verwendende Hautschutzmittel bzw. der zu verwendende Handschuh wird zweckmäßigerweise in einem Plan festgelegt (Hautschutz- und /oder Handschuhplan), den betroffenen Mitarbeiter:innen erklärt und auch für Ersatz/Nachschub an Cremen bzw. Handschuhen gesorgt. Natürlich ist PSA von ArbeitgeberInnen gratis zur Verfügung zu stellen. Das betrifft auch die früher manchmal für Privatsache angesehenen Hautpflegemittel oder Sonnenschutzpräparate.
Hautschutz
Wird äußerlich auf die Haut aufgebracht und besteht prinzipiell aus 3 Komponenten:
- (eigentlicher) Hautschutz vor der Arbeit
- Hautreinigung nach der Arbeit (wenn man schmutzig geworden ist)
- Hautpflege nach der Arbeit, auch am Abend und in der Freizeit, in der PSA-V wird dafür der Überbegriff „Hautmittel“ verwendet.
Der Hautschutz muss gegenüber den bei der Arbeitsplatzevaluierung festgestellten Gefährdungen schützen:
- Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt
- Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt
- Optische Strahlung
- Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
- Einwirkung von Kälte
- Starke Verunreinigungen
- Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen
Weitere wichtige Punkte:
- Hautschutzmittel müssen in hygienischer Form zur Verfügung gestellt werden (keine Tiegel, Tuben nur für eine Person, bei Spendersystemen auf ev. verschmutze Zuleitungen achten).
- Den Hautschutzplan an einer geeigneten Stelle aufhängen und den AnwenderInnen erklären.
- Die Anwender:innen informieren, wo es Nachschub an Hautschutzmitteln gibt.
- Die Anwender:innen sind über das richtige Eincremen zu unterweisen und ggf. sollte mit ihnen das richtige Eincremen geübt werden.
- Kernaufgabe der Arbeitsmedizin (Einbeziehung von Anfang an!)
Handschuhe
Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen wie z.B. Vibrationen.
Gefahren:
- Mechanische Gefahren (z.B. Schneiden, Sägen, Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Stöße, Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen oder solchen mit abrasiver Wirkung)
- Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (z.B. chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe)
- Thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
- Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
- Elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen
- Gefahren durch Vibration
- Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung
- Gefahren durch starke Verunreinigungen
- Gefahren durch Einwirkung von Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
Handschuhe sind aber nicht zum Dauertragen gedacht (Schwitzen, Hauterweichung), deshalb müssen Tragepausen eingeplant werden. Leider gibt es keinen Universalhandschuh, bei der Auswahl müssen immer verschiedene Dinge bedacht werden.
Allgemeine Bestimmungen zur Bewertung
Die Bewertung hat die spezifischen Benutzungsbedingungen der PSA am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
- die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung (Herstellerangaben)
- Häufigkeit und Dauer der Exposition der ArbeitnehmerInnen gegenüber den Gefahren
- Ausmaß und Art der Gefahr - Welche Gefährdungsart?
- mechanisch (z.B. scharfe Kanten)
- chemisch (z.B. Laugen)
- Hitze
- Zur Tätigkeit:
- Tastgefühl nötig oder grobe Arbeiten?
- die spezifischen Merkmale der Arbeitnehmer/innen
- wurde für Männer und Frauen passende Größen von PSA gewählt?
- zur individuellen Person: Größe? Bekannte Allergie? (Liste der Allergene in Handschuhen: www.bgbau.de/gisbau)
- den Tragekomfort und die Leistungsmerkmale der PSA
- Handschuhe müssen zur Person und zur Tätigkeit passen
- Auswirkung des Tragens der PSA (Beschränkung der Tragedauer, Tätigkeitswechsel)
- Anforderungen auf Grund der Konstitution der Arbeitnehmer:innen (z.B. starkes Schwitzen, Allergien) berücksichtigt?
- Unterweisung durch Schulungen und durch praktische Übungen?
- Unterweisung mit kürzeren Intervallen als jährlich?
- Auswahl PSA in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen?
- Allenfalls Abstimmung mit anderer PSA? (Passform, Tätigkeit, Schutzwirkung etc.)
- Beeinträchtigung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten?
Eine rasche Orientierung bieten Ihnen die Piktogramme (Bildzeichen). Ein Sonderfall ist der Chemikalienschutzhandschuh: Das Handschuhmaterial muss für die Chemikalie geeignet sein und darf sich in ihr nicht auflösen. (Information z.B. durch Sicherheitsdatenblatt, Beständigkeitsliste, weitere Herstellerangaben)
Rechtsgrundlagen
§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und § 13 PSA-V
Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.
Weitere Schutzmaßnahmen
- Für jede:n gefährdete:n Arbeitnehmer:in muss Hand- oder Armschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen, ausgenommen Hand- oder Armschutz gegen Röntgenstrahlung bei der Röntgendiagnostik.
- Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind die Herstellerangaben über Durchlässigkeit, Durchbruchszeit und Materialbeständigkeit einzuhalten.
- Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht. Dies ist insbesondere gegeben bei Ständerbohrmaschinen, Fräsen, Drehmaschinen, Einrollmaschinen. Bei Einrichtvorgänge und Rüstvorgängen, bei denen mit scharfkantigen Werkstücken und Werkzeugen hantiert wird, kann der Gefahr des Erfasstwerdens durch drehende Teile mit anderen Maßnahmen (Langsamlauf, Tippbetrieb, Überwachung) begegnet werden.
Unterweisung
Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4 PSA-V) hat insbesondere auch zu umfassen:
- Richtiges An- und Ablegen des Hand- oder Armschutzes,
- zulässige Tragedauer, regelmäßiger Handschuhwechsel,
- tragefreie Zeiten zur Regeneration, Maßnahmen zwischen den Trageperioden (z. B. geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe),
- Verbot der Verwendung von Handschuhen, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile oder sonstige Gegenstände besteht.
Siehe dazu auch AUVA-Merkblatt M 705 "Schutzhandschuhe