Augen- und Gesichtsschutz Augen- und Gesichtsschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen (§ 10 PSA-V).

Gefahrenevaluierung

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber:innen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten.

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Mechanische Gefahren durch Fremdkörper und Festkörper, wie Stäube, Späne, Splitter oder Körner
  • Gefahren durch optische Strahlung, Lichtblendung
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen
  • elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen
  • Gefahren durch ionisierende Strahlung

Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Auswahl

  • Arbeitgeber:innen müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeit und sonstiger Seheinschränkungen der Arbeitnehmer:innen (soweit diese dem:der Arbeitgeber:in bekannt sind, i.d.R. auf Grund ärztlichen Attests) sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten.
  • Wenn ein:e Arbeitnehmer_in auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.
    • Auf Verlangen des:der Arbeitgeber:in haben Arbeitnehmer:innen die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen (§ 3 Abs. 9 PSA-V).
  • Handelsübliche Korrektionsbrillen haben keine nachgewiesene Schutzwirkung. Deshalb ist auch fehlsichtigen Arbeitnehmer:innen geeigneter Augenschutz zur Verfügung zu stellen. In der Regel wird dies eine entsprechend angepasste Überbrille sein, z. B. für Arbeitsvorgänge, bei denen der Augenschutz nur kurzfristig zu verwenden ist (etwa am Bau).
  • Optisch korrigierte Schutzbrillen müssen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn dies auf Grund der Seherfordernisse – bei überwiegend durchzuführenden Tätigkeiten – erforderlich ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Schutz ständig bzw. sehr lange getragen werden muss und wenn es sich um einen Arbeitsvorgang handelt, der im Besonderen feinmechanische Tätigkeiten beinhaltet (z. B. in Labors).
  • Für Arbeitsvorgänge, bei denen der Augenschutz nur kurzfristig zu verwenden ist (z. B. am Bau), wird in der Regel kein optisch korrigierter Augenschutz erforderlich sein. Entscheidend ist jedenfalls, dass für die Frage, welcher Augenschutz zur Verfügung zu stellen ist, unter Abwägung der Risiken eine Abstimmung, wie die Schutzfunktion bestmöglich erfüllt werden kann, erfolgt.

Hygiene

Arbeitgeber:innen haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Arbeitnehmer:innen dafür zu sorgen, dass für jede:n gefährdete:n Arbeitnehmer:in ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine:n Arbeitnehmer:in durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.

Bewertung

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die Arbeitnehmer/innen.

Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.

Für Kopfschutz ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass unter schädigenden Einwirkungen gearbeitet werden muss und kollektiv wirksame Maßnahmen nicht verwendet werden können bzw. nicht vorhanden sind.

Bewertung

Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:

  • Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang? Hier geht es um die Gefahr von Augenverletzungen durchmechanische Einwirkungen (Staub, Festkörper)
    • optische Einwirkungen (UV- und IR-Strahlen, Blendung durch Licht)
    • chemische Einwirkungen (Dämpfe, Gase, Laugen, Nebel, Rauche, Säuren, Stäube)
    • thermische Einwirkungen (Hitze, Kälte, glühende Partikel, Schmelzmetall)
    • besondere Einwirkungen (Laserstrahlen, Störlichtbögen, Röntgenstrahlen)

Wenn nicht, sind dann andere Maßnahmen zu ergreifen? Beispielsweise: Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Unterweisung, Auswahl der Sichtscheiben etc.

  • Bei der Auswahl des Materials der Sichtscheiben (mineralische Sichtscheiben „Glas“ oder organische Sichtscheiben „Kunststoffe“) bzw. des Tragkörpers und der Art der Brille (Korbbrille oder Bügelbrille) ist besonders auf die Einsatzbedingungen zu achten, denen der Augenschutz unterliegt wie z.B. Hitze, Kälte, chemische oder mechanische Beanspruchung.
  • Führt die vorgesehene Einsatzdauer bzw. Häufigkeit zu einer übermäßigen Belastung der ArbeitnehmerInnen? Dazu gehören zum Beispiel hygienische Probleme wegen übermäßiger Tragedauer bei hoher Temperatur oder bei hoher körperlicher Belastung.

Wenn ja, sind dann weitere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu ergreifen? Beispielsweise: Möglichkeit zum Tätigkeitswechsel oder Einrichtungen zum Reinigen.

  • Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit der PSA und die Belastung der ArbeitnehmerInnen?
    • Bei der Kombination von Augenschutz mit anderer PSA ist zu bewerten, ob die Schutzfunktionen miteinander gewährleistet sind. Dazu sind erforderlichenfalls Informationen der Hersteller:innen einzuholen.
    • Wenn eine Kombination mit anderer PSA notwendig ist, muss die Sicherstellung der Schutzfunktionen bewertet werden.
  • Bestehen Verwendungsbeschränkungen durch die Hersteller:innen? (siehe dazu die Verwenderinformation)
    • Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Hersteller:innenangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
  • Bei der Auswahl eines bestimmten Augenschutzes sind insbesondere vorhandene Fehlsichtigkeiten der TrägerInnen zu berücksichtigen. Korrektions-Schutzbrillen (optisch korrigierende Schutzbrillen lt. ärztlicher Verordnung) können wieder zu gutem Sehen und optimaler Sicht am Arbeitsplatz beitragen, müssen allerdings ebenfalls normgerecht gefertigt und gekennzeichnet sein.

Auswahl

  • Bei der Auswahl von Augenschutz ist auf die Benutzerfreundlichkeit und etwaige Beeinträchtigungen oder Belastungen der TrägerInnen bei der Arbeit zu achten. Folgende Kriterien müssen für einen wirkungsvollen Augenschutz gegeben sein:
    • Passform und Tragekomfortguter Sitz der Brille
      • Verstellung von Bügellänge und Neigungswinkel (Inklination) möglich
      • uneingeschränkte Seitenwahrnehmung (Korbbrillen!) – innerbetrieblicher Verkehr
      • gute Hautverträglichkeit bei Metallbrillen
    • Funktionalität und Verarbeitung
      • einfache Handhabung
      • garantierte Ersatzteilbeschaffung
      • Dichtheit des Brillenkörpers (Korbbrillen)
      • ausreichende Beschlagsfreiheit und Kratzbeständigkeit der Sichtscheiben
      • optische Güteklasse (Güteklasse 1)
  • Arbeitgeber:innen haben Arbeitnehmer:innen, die einen entsprechenden Augenschutz verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich nachweislich über die PSA zu informieren und zu unterweisen. Verwenden ArbeitnehmerInnen die PSA regelmäßig, so können für die wiederkehrende Information und Unterweisung längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 69 und 70 ASchG, §§ 3 bis 7 und § 14 PSA-V

Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt.