Fuß- und Beinschutz Fuß- und Beinschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (§ 8 PSA-V).

Gefahrenevaluierung

Neben den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts PSA-V, wie die

  • allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber:innen
  • Arbeitsplatzevaluierung, Bewertung und Auswahl von PSA und
  • Information und Unterweisung

sind PSA-spezifische Zusatzregelungen einzuhalten.

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4 PSA-V) bestehen:

  • Mechanische Gefahren durch Anstoßen an Gegenstände, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, Hineintreten oder Hineinknien in Spitze oder scharfe Gegenstände oder durch sonstige Kontakte mit spitzen oder scharfen Gegenständen,
  • thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
  • Gefahren durch gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, wie chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen,
  • Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, wie Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen,
  • Gefahren durch ionisierende oder optische Strahlung,
  • elektrische Gefahren,
  • Gesundheitsgefahren für Gewebe oder Muskel-Skelett-Apparat bei Arbeiten in länger andauernder kniender Haltung,
  • Gefahren durch Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung,
  • Gefahren durch starke Verunreinigungen,
  • Gefahr des Ausrutschens auf geneigten oder rutschigen Untergründen.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Schnittschutz bei Arbeiten mit Kettensägen

Statistiken der AUVA für die Jahre 2000 bis 2010 zeigen, dass etwa 90 % der Unfälle mit Kettensägen als Ursache „Kontrollverlust“ haben, der vor allem durch die Funktionsweise dieser Geräte bewirkt wird und weitgehend unabhängig von der Arbeitsumgebung eintritt.

Hersteller:innen von Motorkettensägen führen die obligatorische Verwendung von PSA (Schnittschutzhosen, Schnittschutzbeinlinge, Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz und ev. Jacken mit Schnittschutz) gegen Schnittverletzungen in ihren Betriebsanleitungen an. Die Herstellerinnen und Hersteller machen hinsichtlich der Verwendung keine Unterschiede oder Einschränkungen zur Verwendung von PSA zwischen Branchen, zu schneidenden Werkstoffen, Arbeitshaltungen und Dauer oder Häufigkeit von Sägearbeiten. Gemäß § 35 ASchG sind die Betriebsanleitungen der Hersteller:innen einzuhalten.

Im Rahmen der Gefahrenevaluierung ist zu prüfen, ob alternative Maschinen, z. B. Handkreissäge, Pendelsäbelsäge, eingesetzt werden können, die vom Gefährdungspotenzial geringer einzuschätzen sind.

Siehe dazu auch die AUVA-Broschüre „Sicheres Arbeiten auf Baustellen“ (PDF, 21 MB), die in diesem Zusammenhang fordert: „Eng anliegende Kleidung mit Schnittschutzeinlage im Beinbereich tragen.“

Bewertung

Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Bewertung der PSA ist der wichtige Schritt zwischen der Arbeitsplatzevaluierung (Gefahren und Belastungen) und der Auswahl bzw. dem Übergeben der PSA an die Arbeitnehmer:innen.

Die Bewertung von PSA kann als erweiterter „Soll“-“Ist“-Vergleich angesehen werden. Im „Soll“ sind alle Gefahren im engeren Sinn (z. B. Gefahr einer Verletzung, Überschreitung eines Grenzwertes, einer Exposition) enthalten, gegen die die PSA schützen soll, aber auch die Belastungen und Beanspruchungen, die am Einsatzort vorherrschen (bspw. Arbeitsschwere, klimatische Bedingungen) oder auch von der PSA hervorgerufen werden können (eingeschränkte Beweglichkeit, eingeschränkte Wahrnehmung von Gefahren, erhöhte körperliche Beanspruchung). Das „Ist“ sind die spezifischen Leistungsmerkmale und Eigenschaften der PSA.

Für Sicherheits- und Berufsschuhe ist der Ausgangspunkt die durchgeführte Arbeitsplatzevaluierung, die ergeben hat, dass die Gefahr von Fußverletzungen bzw. die Gefahr von Überlastungen oder Sturzgefahr besteht.

Bewertung

Die Bewertung der vorgesehenen PSA kann anhand folgender Fragen durchgeführt werden:

  • Schützt der Sicherheits- bzw. Berufsschuh gegen die festgestellte Gefahr (Art, Dauer, Häufigkeit) in vollem Umfang (siehe dazu § 8 Abs. 2 PSA-V)?
    Dazu gehören insbesondere die Durchtrittsicherheit, der Zehenschutz, die Rutschhemmung und die chemische Beständigkeit.
    Wenn nicht, sind dann weitere Maßnahmen zu ergreifen? Dazu gehört beispielsweise die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Unterweisung, Einsatz von Reinigungssystemen (Rutschhemmung)
  • Führen die vorgesehene Einsatzdauer, Häufigkeit und die Umgebungsbedingungen zu einer übermäßigen Belastung der ArbeitnehmerInnen? Dazu gehören zum Beispiel eine ungünstige Arbeitshaltung (bspw. kniend), hygienische Probleme wegen übermäßiger Tragedauer bei hoher Temperatur oder bei hoher körperlicher Belastung. Wenn ja, sind dann weitere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu ergreifen? Dazu gehört beispielsweise Möglichkeit zum Tätigkeitswechsel, Einrichtungen zum Trocknen bzw. Reinigen (Desinfizieren) der Schuhe
  • Haben die Bedingungen am Arbeitsplatz und der Arbeitsvorgänge einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Sicherheits- bzw. Berufsschuhs? Dazu gehören zum Beispiel mechanische Beanspruchungen und Beanspruchung durch Chemikalien (z. B. Lösemittel)
  • Bestehen Verwendungsbeschränkungen (z. B. Dauer, körperliche Anforderungen, Umgebungseinflüsse) durch HerstellerInnen (Verwenderinformation)?
  • Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der TrägerInnen sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes („orthopädische Zurichtung“ – ÖNORM Z 1259 Ausgabe: 2012-04-15 „Orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe, Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung“) erforderlich machen

Zuordnung von Leistungsmerkmalen von Sicherheits- und Berufsschuhen und Symbole (Auswahl geeigneter Schuhe)

Gefährdung Ursache und Wirkung Ursache und Wirkung Symbol
Mechanische Einwirkungen Herabfallende, umfallende,abrollende Gegenstände,Einklemmen des Fußes Zehenschutzkappe  
Sturz und Auftreffen mit der Ferse Energieaufnahme imFersenbereich E
Sturz durch Ausgleiten Rutschhemmung SRA, SRB, SRC
Arbeiten auf Dächern Rutschhemmung ÖNORM Z 1260
Treten auf spitze oder scharfeGegenstände Durchtrittsicherheit P
Einwirkung auf die Knöchel Knöchelschutz (Polsterung) AN
Einwirkung auf den Mittelfuß Mittelfußschutz (Polsterung) M
Umknicken Knöchelhohe Ausführung  
Kettensägenschnitte Schnittschutz EN ISO 17249
Schnittfestigkeit Schnittschutz CR
Flüssiges Metall, Schweißspritzer Thermischer Schutz,Isolierung EN ISO 20349
Einwirkung vonElektrizität Elektrische Spannung Isolierung EN 50321
Elektrostatische Aufladung Antistatik, ESD, Leitfähigkeit A, ESD, C
ThermischeEinwirkungen Kälte Kälteisolierung CI
Wärme, Kontaktwärme Wärmeisolierung HI, HRO
Arbeitsstoffe Flüssigmetallspritzer Isolierung EN 13832-3
Kraftstoffbeständigkeit Dichtheit, Beständigkeit FO
Mikroorganismen oder anderebiologische Stoffe Dichtheit, Beständigkeit,Desinfizierbarkeit EN 13832-4
Einwirkungdurch Feuchteund Witterung Verwendung überwiegend· im Freien ganzjährig· im Freien im Winter WasserdichtheitIsolierung WR, WRU

Diese Empfehlungen wurden im Rahmen der ÖAS entwickelt. 

Auswahl

Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Träger:innen sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.

Auf Verlangen des:der Arbeitgeber:in haben Arbeitnehmer:innen die gesundheitlichen Erfordernisse in geeigneter Form nachzuweisen (§ 3 Abs. 9 PSA-V).

Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (z. B. länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.

Hygiene

Arbeitgeber:innen haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Arbeitnehmer:innen dafür zu sorgen, dass für jede:n gefährdete:n Arbeitnehmer:in ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.

Alleinige Benutzung ist auch dann gegeben, wenn die PSA nach der Benutzung durch eine:n Arbeitnehmer:in durch Reinigung und Desinfizierung in einen hygienischen Zustand versetzt wird, der dem der neuen, unbenutzten PSA entspricht.

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