Orthopädische Sicherheitsschuhe Orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe müssen neben den orthopädischen Anforderungen ebenso die Anforderungen an Sicherheits- und Berufsschuhe entsprechend der Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen erfüllen.
Was versteht man unter einem orthopädischen Sicherheits- oder Berufsschuh?
Bei orthopädischem Fußschutz wird hinsichtlich seiner Fertigungsweise in handwerkliche Herstellung eines neuen orthopädischen Schuhes und orthopädische Zurichtung (Änderung) eines industriell gefertigten Halbfabrikates unterschieden. Die ÖNORM Z 1259 Ausgabe: 2025-05-01 „Orthopädische Sicherheits- und Berufsschuhe, Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung" legt das Verfahren für die Herstellung und Konformitätsbewertung von orthopädischen Sicherheits- und Berufsschuhen fest und richtet sich in erster Linie an Hersteller:innen von Sicherheitsschuhen, und hier insbesondere an Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmachern.
§ 70 Abs. 1 Z 4 ASchG stellt die Verpflichtung der Arbeitgeber:innen, für die Berücksichtigung der ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer:innen zu sorgen, klar. § 70 Abs. 1 Z 5 ASchG legt fest, dass Arbeitgeber:innen für eine erforderliche Anpassung von PSA zu sorgen haben.
Die Unfallversicherungsträger können Kosten für orthopädisch zugerichtete Sicherheitsschuhe dann, wenn Fußschäden die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sind, übernehmen (ev. nur zum Teil, nähere Informationen beim zuständigen Unfallversicherungsträger). In allen anderen Fällen haben die Arbeitgeber:innen auf ihre Kosten entsprechend angepasste bzw. hergestellte Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen.
Grundlegende Anforderungen
Orthopädisches Schuhwerk muss neben den orthopädischen Anforderungen ebenso die Anforderungen an Sicherheits- und Berufsschuhe entsprechend der Risikobeurteilung (Evaluierung) von Arbeitsplätzen erfüllen.
Es dürfen keine Zurichtungen an am Markt befindlichen baumustergeprüften und mit der CE-Kennzeichnung versehenen Sicherheits- und Berufsschuhen durch den:die Orthopädieschuhmacher:in vorgenommen werden, da sonst die Baumusterprüfung und die CE-Kennzeichnung ihre Gültigkeit verlieren. Das heißt, nachträgliche Änderungen an im Verkehr befindlichen Produkten sind nicht zulässig, da sich diese Änderungen (Zurichtungen) auf sicherheitsrelevante Aspekte, wie z. B. Antistatik oder Resthöhe der Sicherheits- Zehenschutzkappe, auswirken können.
Verfahrensablauf nach ÖNORM Z 1259
Nach Maßgabe des von dem:der Patient:in (Arbeitnehmer:in) erhaltenen Verordnungsscheines (vom Arzt bzw. von der Ärztin ausgestellte Verordnung für Heilbehelfe und Hilfsmittel) und der Verwendungsbescheinigung (Bescheinigung über das in der Evaluierung festgestellte erforderliche Schutzniveau des Fußschutzes) erwirbt der:die Orthopädieschuhmacher:in den erforderlichen Bausatz eines bereits baumustergeprüften Sicherheits- oder Berufsschuhs und fertigt mit der entsprechenden Zurichtung, nach der von dem:der Hersteller:in des Bausatzes vorgegebenen Fertigungsanweisung, den Schuh.
Danach stellt der:die Orthopädieschuhmacher:in die Übereinstimmungserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an.
Die Verwenderbescheinigung der Arbeitgeber:innen dient dazu, das unmittelbare Schutzniveau des Fußschutzes, welches sich aus der Risikoermittlung des jeweiligen Arbeitsplatzes des:der Arbeitnehmer:in ergeben hat, zu definieren. Durch diese Erklärung wird es den:die Orthopädieschuhmacher:in ermöglicht, den mit den für den Einsatzzweck erforderlichen Schutzfunktionen ausgestatteten Sicherheits- oder Berufsschuh einer orthopädischen Zurichtung zuzuführen.
Die Vorlage der Verwenderbescheinigung steht auf der Website der AUVA unentgeltlich zum Download zur Verfügung: Verwenderbescheinigung (Formular AUVA)