Sicherheitsbeleuchtung Die Sicherheitsbeleuchtung soll ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte auch bei Stromausfall ermöglichen.

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich

  • in nicht natürlich belichteten Arbeitsräumen,
  • auf nicht natürlich belichteten Fluchtwegen,
  • auf nicht ausreichend natürlich belichteten Fluchtwegen, z. B. aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Lage der Arbeitszeit (z. B. bei Nachtarbeit),
  • in Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen.

Die Sicherheitsbeleuchtung

  • muss eine unabhängige Energieversorgung haben,
  • selbsttätig wirksam werden,
  • einmal jährlich umfassend geprüft werden,
  • einmal monatlich nachweislich durch Augenschein kontrolliert werden.

Selbstleuchtende oder nachleuchtende Orientierungshilfen sind anstelle einer Sicherheitsbeleuchtung möglich - außer in Bereichen, die bei Lichtausfall eine besondere Gefahr darstellen.

§ 9 AStV

Für die Ausführung von Sicherheitsbeleuchtungen können als Stand der Technik die folgenden Regeln herangezogen werden:
OVE E 8101 Teil 5-56 und Teil 7-718
OVE-Richtlinie R 12-2
OIB Richtlinie 2 und Erläuternde Bemerkungen OIB Richtlinie 2

Für Arbeitsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der obigen Regeln fallen, wurde in Zusammenarbeit mit dem OVE-Normungsgremium „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" zur Konkretisierung der Bestimmungen der AStV (§ 9, § 13) eine Fachinformation ausgearbeitet, die als Hilfestellung bei der Planung, Errichtung, Prüfung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen und Orientierungshilfen dient. Diese Fachinformation bietet eine Zusammenfassung von technischen Anforderungen aus den diesem Dokument zugrunde liegenden Normen und technischen Regeln und kann für bestehende und neue Anlagen angewendet werden.

OVE Fachinformation E08 - Ausführung von Sicherheitsbeleuchtungen und nachleuchtenden Orientierungshilfen (PDF)