Nichtraucher:innenschutz Seit 1. Mai 2018 gilt ein umfassendes Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden!

Allgemeines

Rauchverbot besteht,

Geknotete Zigarette symbolisiert den Nichtraucher:innenschutz
  • in Arbeitsstätten in Gebäuden für Arbeitgeber:innen sowie Arbeitnehmer:innen, sofern Nichtraucher:innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden, und
  • in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräumen.

Allgemein gilt, dass Arbeitgeber:innen dafür zu sorgen haben, dass nicht rauchende Arbeitnehmer:innen vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

§ 30 ASchG

Raucherräume

Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, können Arbeitgeber:innen einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist ("Raucherräume"), sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.

Aufstellung von Kabinen für Raucher:innen (Spezialfall von Raucherräumen)

Kabinen für Raucher:innen sind zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Raucherkabinen können bei korrekter Aufstellung, Betrieb und Wartung (Hersteller:innenangaben) somit als "Raucherräume" angesehen werden.

Entscheidend ist die Funktion dieser Kabinen, die durch entsprechende Luftführung der Absaugung und Filtersysteme gewährleisten, dass Nichtraucher:innen vor Tabakrauch geschützt werden (Schutz vor Passivrauchen). Nähere Informationen zu Anforderungen an Raucherkabinen enthält der Erlass des ZAINichtraucherInnenschutz (§ 30 ASchG): Aufstellung von Kabinen für Raucher:innen (Spezialfall von Raucherräumen) (PDF, 64 KB)