Arbeitshygiene

Die «International Occupational Hygiene Association (IOHA)» definiert Arbeitshygiene als Fachdisziplin, welche Gesundheitsgefahren in der Arbeitsumgebung evaluiert, bewertet, überprüft, feststellt, vorhersieht, kommuniziert und beherrscht mit dem Ziel, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden sowie der Gesellschaft im Allgemeinen zu bewahren.

Arbeitshygienische Faktoren

Als arbeitshygienische Faktoren gelten:

Chemische Einwirkungen

  • Stoffe mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit (akut und chronisch)

Physikalische Einwirkungen

  • ionisierende Strahlung
  • nichtionisierende Strahlung (Laser/Ultraviolett/Elektromagnetische Felder)
  • Schall und Vibrationen (Dauerschall (Lärm)/impulsartiger Schall/Ultraschall/Infraschall/Vibrationen)
  • Kälte/Nässe, Hitze (Umgebungstemperaturen, Wärmestrahlung), hyperbare Umgebung (Arbeiten unter Überdruck)
  • Arbeiten in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre

Biologische Einwirkungen

  • Mikroorganismen mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit

Ergonomische Einwirkungen

  • physische Belastungen wie Manipulation von Lasten/Körperhaltungen etc.

Psychosoziale Einwirkungen

  • psychische Belastungen, wie übermäßige Belastungen/Persönlichkeitsschutz/Überwachung/Arbeitssysteme/taktgebundene Arbeit

Gesetzliche Grundlagen

Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen - zu denen beispielsweise krebserzeugende oder biologische Arbeitsstoffe zählen - ist das Essen, Trinken und Rauchen an den Arbeitsplätzen verboten. Insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluss sind die Hände gründlich zu reinigen. Mehr Informationen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen werden auf der Seite Maßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsstoffen zur Verfügung gestellt.

Die Voraussetzungen, unter denen Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen ist und welchen Anforderungen diese entsprechen muss, werden im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geregelt. 
Für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber spezifische Schutzkleidung oder – falls es diese für die verwendeten Arbeitsstoffe nicht gibt – geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung stellen müssen. Wird diese Kleidung nicht separat gehandhabt (beispielsweise tägliches Waschen der Kleidung oder Schutzanzüge, die in Schwarzbereichen bereits ausgezogen werden) muss zumindest für die Privatkleidung ein Spind vorhanden sein; die Arbeitskleidung kann in der gleichen Umkleide an Haken aufgehängt werden. Außerdem hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zu sorgen.
Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. 

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in Zusammenhang mit arbeitshygienischen Maßnahmen:

  • Fuß- und Beinschutz
  • Kopf- und Nackenschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Hand- und Armschutz
  • Schutzkleidung
  • Atemschutz
  • Gehörschutz

Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit (§ 13 PSA-V).

Weiterführende Informationen

Sehr umfassende Informationen zu Arbeitshygiene (nur in Englisch) finden Sie z.B. auf der Webseite der International Occupational Hygiene Association (IOHA) . Auch das Schweizerische Büro für integrale Sicherheit (SBIS) informiert ausführlich zu diesem Thema.

Letzte Änderung am: 12.02.2024