Kommentierte Arbeitsstättenverordnung

Ein Service der Arbeitsinspektion

§ 1 Anwendungsbereich

Letzte Aktualisierungen:

7.3.2023: Automatische Gaslöschanlagen (§ 42 Abs. 3 AstV)
21.9.2022: Erkältungsgefahr am WC (§ 33 Abs. 7 AStV)
2.8.2022: Handtuchrollen = "eigenes Handtuch" (§ 34 Abs. 7 Z 5 AStV)
6.4.2022:
 Z-förmige Kleiderkästen („Z-Spinde“, „L-Schränke“); Tiefe von Kleiderkästen (§ 35 Abs. 1 AStV)
29.7.2021: Die OVE-Fachinformation E08 "Arbeitsstätten – Ausführung von Sicherheitsbeleuchtung und nachleuchtenden Orientierungshilfen" wurde redaktionell überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst (§ 9).
11.2.2020: Fluchtwege auf Dächern (§§ 17 ff) 
16.10.2018:
Toiletten für betriebsfremde Personen (§ 33 Abs. 1)

Für bestimmte Sonderfälle wurden von der Arbeitsinspektion Klarstellungen und Regelungen für mögliche Ausnahmen oder erforderliche zusätzliche Maßnahmen von der Arbeitsstättenverordnung getroffen --> Sonderfälle

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme des 6. Abschnittes - gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 19 ASchG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.

Ziele der Arbeitsstättenverordnung

  • Vermeidung von Arbeitsunfällen
  • Vermeidung von Berufskrankheiten, arbeitsbedingten und arbeitsbezogenen Erkrankungen
  • Gewährleistung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen
  • Flucht und Rettung aus Notfallsituationen

Erläuterung: Arbeitsstättenbegriff § 19 Abs.1 Z 1 ASchG
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, in denen sich kein Arbeitsraum (d.h. kein Raum mit einem ständigen Arbeitsplatz) befindet, fallen nicht unter den Arbeitsstättenbegriff. Für solche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen kommt daher die Arbeitsstättenverordnung nicht zur Anwendung weiters auch nicht die Arbeitsstättenbewilligungspflicht nach § 92 ASchG, und zwar auch dann nicht, wenn die Art der Anlage in der Betriebsbewilligungsverordnung, BGBl. Nr. 116/1976, genannt ist (z.B. Elektrizitätserzeugungsanlagen oder Umspann- und Schaltanlagen).

Ein Arbeitsraum ist gemäß § 1 Abs. 4 AStV ein Raum, in dem mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, wobei der ständige Arbeitsplatz als räumlicher Bereich definiert ist, in dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume.

Keine Arbeitsräume sind Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, auch wenn dort vorübergehend Arbeiten wie Wartung, Kontrolle etc. verrichtet werden (wie z.B. Fernwärmeschächte, Kanäle, Technikräume, Trafostationen). Hier handelt es sich um „sonstige Betriebsräume“ i.S.d. § 23 ASchG.

Erläuterung: Begriff des Arbeitsraums aus der AAV
Die Definition der Arbeitsräume nach § 1 Abs. 4 AStV (Zweckbestimmung, regelmäßiger Betriebsablauf) weicht ab von Definition des "ständigen Arbeitsplatzes" in § 1 Z. 2 AAV. Die Definition des §1 AAV gilt nur mehr für jene Bestimmungen der AAV, die noch in Geltung sind. Entsprechend der AStV sind Klimazentralen, Aufzugstriebwerksräume o ä. keine Arbeitsräume, da in diesen kein regelmäßiger Betriebsablauf gegeben ist.

Erläuterung: OIB-Richtlinien 2019
Die brandschutztechnische Ausführung eines Bauwerks gemäß zutreffender Bestimmungen von OIB-Richtlinien ist eine geeignete Ersatzmaßnahme (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG) für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

„Gleichwertige Ersatzmaßnahmen" gemäß dem OIB-Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte" sind geeignete Ersatzmaßnahmen (§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG) für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

Berührungspunkte zwischen den OIB-Richtlinien und der Arbeitsstättenverordnung siehe OIB-Richtlinien
Auslegungen der AStV auf Basis der OIB-Richtlinien sind bei den jeweiligen Bestimmungen unter "Erläuterungen" oder "Hinweise" eingearbeitet.

 

Erläuterung: Ausnahmen für Schutzhütten in Extremlage

Kategorie I ist insbesondere durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  • Nicht (nur in Ausnahmefällen!) mit mechanischen Hilfsmitteln erreichbar
  • Aufstieg mindestens eine Gehstunde
  • schlichte Ausstattung, einfache Verköstigung

Nähere Informationen siehe Sonderfälle 

 

Erläuterung: Vollbetreute Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen 
Weitere Informationen siehe Sonderfälle

 

(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von HausbewohnerInnen benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befürchten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 94 ASchG vorzuschreiben.

(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.

Erläuterung: Tiefkühlzellen
Nähere Informationen siehe Sonderfälle.

(5) Der 6. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Gebäude auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.

1. Abschnitt: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITSSTÄTTEN

§ 2 Verkehrswege

Hintergrund und Ziel der Bestimmungen:
Bewegungsfreiheit und genügend Ablageflächen vermeiden Stolperunfälle oder Verletzungen am Mobiliar und bieten im Sinne der Gesundheitsförderung die Chance zu einem „bewegten“ Arbeitstag.


§ 2. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
  2. Durchgänge zwischen Lagerungen, Möbeln, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
  3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
  4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.

Erläuterung: Lagerungen auf Verkehrswegen
Der Begriff "Lagerungen" ist nach ständiger VwGH-Judiaktur sehr weit auszulegen: darunter ist jedes Abstellen von Gegenständen zu verstehen, wobei es auf den Zweck ebensowenig ankommt wie auf die Dauer; auch das Abstellen eines Einkaufskorbes, durch wen auch immer, kann darunter verstanden werden (VwGH 91/19/0362 vom 9. März 1992).

Gemäß § 24 Abs. 6 AAV  (gleichwertig mit § 2 Abs. 1 AStV) dürfen "durch Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendige Lagerungen" nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch die Verkehrsweg-Mindestbreite nicht verringert ist.

Erläuterung: Bedienungsstiegen,- stege auf maschinellen Anlagen
Vom Hersteller an der Maschine vorgesehene Aufstiege, Podeste und Arbeitsplatt-formen sind der Maschine zuzurechnen. Sie fallen nicht unter die Regelungen der AStV über die Beschaffenheit von Verkehrswegen (§§ 2 und 4 AStV).

Für die Sicherstellung der Flucht im Gefahrenfall gelten die Anforderungen der §§ 17 bis 19 AStV. Bei maschinellen oder verfahrenstechnischen Anlagen oberhalb einer gewissen Größe ist es aber mitunter nicht möglich diese Anforderungen zu erfüllen (Ausnahmen im Einzelfall). Die sichere Flucht von Arbeitnehmern im Gefahrenfall muss durch weitere Maßnahmen gewährleistet sein.

Erläuterung: Messung der Verkehrswegbreite (Treppen, Gänge)
Gemessen zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Wandoberflächen). Handläufe bis 10 cm bleiben unberücksichtigt. Stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand) unberücksichtigt.

Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen , ausgenommen Wohnungstreppen sind zulässig, d.h. schränken die Fluchtwegsbreite nicht ein. (aus OIB-RL 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit).

Rundung von Türbögen, Einsprünge in oder oberhalb der Kopfhöhe sind nicht zu berücksichtigen.

Erläuterung: Aufstiege zu Kühlmaschinenräumen, Lüftungszentralen o.ä.
Wenn diese Aufstiege sich in einer Arbeitsstätte befinden, sind die Regelungen der AStV maßgeblich (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 5 AStV bzw. § 35 AM-VO).
Außerhalb von Arbeitsstätten, z.B. in einem Wohngebäude, sind die Regelungen der AStV nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.

(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,

  1. eine Bodenfläche von mehr als 1000 m2 aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
  2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

Erläuterung: Messung der nutzbaren Mindesthöhe ("Durchgangslichte")
Die nutzbare Höhe der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Höhe der Türöffnung, die nach Einbau (Montage) des Türstockes bzw. der Zarge bei geöffnetem Türblatt den freien Durchgang ohne Einengung ermöglicht, dar. Bei einem durchgehenden Fußboden entspricht die nutzbare Höhe der Durchgangslichte der Stocklichtenhöhe. Einbauten in der Höhe, wie z.B. Türanschlag oder Türschließer, werden bei der Ermittlung der nutzbaren Höhe der Durchgangslichte nicht berücksichtigt.
(aus OIB-RL, Begriffsbestimmungen)

(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1:10 aufweisen.

(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege

  1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
  2. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind und
  3. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke innerhalb von Gebäuden mindestens 30 Lux beträgt und im Freien für eine sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichend ist. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass keine Blendung erfolgt und eine Verwechslung mit Signalen ausgeschlossen ist. 

Erläuterung:
Die Regelung soll den Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit geben, wenn 30 Lux unterschritten werden, je nach konkreter betrieblicher Situation (Beschaffenheit des Verkehrswegs, vorhandene Gefahren, durchzuführende Tätigkeiten), die für die sichere Benützung des Verkehrswegs ausreichende Beleuchtungsstärke zu ermitteln und entweder im Genehmigungsbescheid (Projektbeschreibung) oder aufgrund der Evaluierung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festzulegen. Dabei ist auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen (ÖNORM EN 12464-2).

Durch die Anordnung und Ausführung der Beleuchtungs­einrichtungen Blendung zu vermeiden und Verwechslung mit Signalen auszuschließen ist, was für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs (z.B. auf Flughäfen) von Bedeutung ist.

(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind

  1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
  2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden.

(10) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 31.12.1951.

§ 3 Ausgänge

§ 3. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
  2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m.

Erläuterung: Messung der nutzbaren Mindestbreite ("Durchgangslichte")
Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstockes bzw. der Zarge dar. Sofern Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt.

Türdrücker, Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt.
(aus OIB-RL, Begriffsbestimmungen)

(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist

  1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
  2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.

(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.

(4) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31.12.1951;
  2. dem Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 31.12.1983.

§ 4 Stiegen

§ 4. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.

Erläuterung: Bedienungsstiegen,- stege auf maschinellen Anlagen
Vom Hersteller an der Maschine vorgesehene Aufstiege, Podeste und Arbeitsplatt-formen sind der Maschine zuzurechnen. Sie fallen nicht unter die Regelungen der AStV über die Beschaffenheit von Verkehrswegen (§§ 2 und 4 AStV).

Für die Sicherstellung der Flucht im Gefahrenfall gelten die Anforderungen der §§ 17 bis 19 AStV. Bei maschinellen oder verfahrenstechnischen Anlagen oberhalb einer gewissen Größe ist es aber mitunter nicht möglich diese Anforderungen zu erfüllen (Ausnahmen im Einzelfall). Die sichere Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gefahrenfall muss durch weitere Maßnahmen gewährleistet sein.

(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass

  1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
  2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
  3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
    1. mindestens 13 cm und
    2. höchstens 40 cm.
  4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
    1. nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
    2. vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.

(3) Bei Stiegen mit mehr als 4 Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als 4 Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Arbeitnehmer/innen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.

Erläuterung: Handläufe für Stiegen zu Montagegruben

Nähere Informationen siehe Sonderfälle.

(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.

Erläuterung: Geländer, Seile
§ 4 Abs. 4 fordert Geländer mit einer Mittelstange oder anderen Sicherung gegen Absturz. Seile anstelle von Mittelstangen (z.B. in Abständen alle 15 cm angebracht) sind zulässig, wenn die Seile straff gespannt sind.

(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die z.B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.

(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen aufgrund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31.12.1983;
  2. dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 31.12.1998;
  3. dem Abs. 2 Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31.12.1983;
  4. dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1998;
  5. dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1951;
  6. dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1983.

§ 5 Beleuchtung und Belüftung von Räumen

§ 5. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.

(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass

  1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
  2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
  3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden wird.

(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.

§ 6 Fußböden, Wände und Decken

§ 6. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

  1. keine Stolperstellen aufweisen,
  2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
  3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
  4. gegen die aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden wird.

Erläuterung: Rutschhemmung - Stand der Technik

Nähere Informationen.

Erläuterung: Großküchen - Fußbodenoberflächen, Rutschhemmung
Nähere Informationen siehe Sonderfälle.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

  1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
  2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

  1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
  2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
  3. gegen die aufgrund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird, und
  4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen.

Erläuterung: Brandverhalten - Europäische Baustoffklassen
Nähere Informationen.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände

  1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und
  2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
    1. aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
    2. so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

Erläuterung: Kennzeichnung von transparenten Flächen
Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei Glastüren mit einer Rahmenbreite des Türflügels von mindestens 10 cm oder Glasflächen mit kontrastierenden Sockelbereichen mit mindestens 30 cm Höhe.
(aus OIB-RL 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit)

Erläuterung: Großflächige Drahtglasscheiben
Drahtglasscheiben, sofern es sich nicht um Verbundglas handelt, sind nicht als Sicherheitsmaterial im Sinne von § 6 Abs. 4 Z 2 und § 7 Abs. 1 Z 7 AStV anzusehen. Für Drahtglasscheiben, die im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen unter einer Höhe von 2 m angebracht sind, ist jedenfalls dann eine nicht mehr tolerierbare Gefahr anzunehmen, wenn:
der Drahtabstand mehr als ½ Zoll ( = ca. 12,7 mm) beträgt und eine Seitenkante einer Drahtglasscheibe eine Länge von 300 mm übersteigt oder eine Länge von max. 300 mm aufweist, und die Drahtglasscheibe nicht in einem gegen Körpereinwirkung stabilen Rahmen, der den gesamten Kantenumfang umschließt, verankert ist.

(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31.12.1998.

§ 7 Türen und Tore

§ 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
  2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die ArbeitnehmerInnen darstellen,
  3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch ArbeitnehmerInnen gefährdet werden könnten,
  4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
  5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
  6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
  7. durchsichtige Teile von Türen und Toren
    1. aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
    2. gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.

Erläuterung: Großflächige Drahtglasscheiben
Drahtglasscheiben, sofern es sich nicht um Verbundglas handelt, sind nicht als Sicherheitsmaterial im Sinne von § 6 Abs. 4 Z 2 und § 7 Abs. 1 Z 7 AStV anzusehen. Für Drahtglasscheiben, die im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen unter einer Höhe von 2 m angebracht sind, ist jedenfalls dann eine nicht mehr tolerierbare Gefahr anzunehmen, wenn der Drahtabstand mehr als ½ Zoll ( = ca. 12,7 mm) beträgt und
eine Seitenkante einer Drahtglasscheibe eine Länge von 300 mm übersteigt oder eine Länge von max. 300 mm aufweist, und die Drahtglasscheibe nicht in einem gegen Körpereinwirkung stabilen Rahmen, der den gesamten Kantenumfang umschließt, verankert ist.

Erläuterung: Kennzeichnung von transparenten Flächen
Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich bei Glastüren mit einer Rahmenbreite des Türflügels von mindestens 10 cm oder Glasflächen mit kontrastierenden Sockelbereichen mit mindestens 30 cm Höhe.
(aus OIB-RL 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit)

(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,

  1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
  2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.

(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.

Erläuterung: Gehtüre im Torblatt - Höhe der Leiste
Wenn in Torblättern Gehtüren eingebaut werden, ist am Fußende aus konstruktiven Gründen eine Leiste oder Stufe vorhanden. Die Leiste soll so gering wie möglich sein, keinesfalls aber mehr als 18 cm über dem angrenzenden Niveau. Eine entsprechende Kennzeichnung ist notwendig.
Hinweis: Neuere Bauformen haben deutlich geringere Leistenhöhen!

Erläuterung: Gehtüre in der Nähe
§ 7 Abs. 3 fordert im ersten Halbsatz als Grundprinzip, dass im Torblatt eine Gehtüre einzurichten ist. Der zweite Halbsatz stellt bereits eine Ausnahme von diesem Grundprinzip dar und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn tatsächlich ein tauglicher Ersatz für die Gehtür im Torblatt vorhanden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine (vom Tor getrennte) Gehtüre vorhanden ist, die in den gleichen Raum wie das Tor führt und sich in der Nähe des Tores befindet.

Schutzziel ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie von einem Raum in den anderen gelangen wollen, nicht immer durch das Tor gehen müssen bzw. dieses immer öffnen müssen.
Wenn mehrere Tore auf einen Bereich münden (z.B. Laderampe, Hof) ist es ausreichend, wenn alle 20 m  eine Gehtüre für diese Tore vorhanden ist.

Erläuterung: Zwangsweise Stillsetzung des Kraftantriebs beim Öffnen der Gehtür
Wenn der Schließvorgang entweder mit geringer Geschwindigkeit oder mit geringer Kraft erfolgt, sodass die einwirkende Kraft keine Verletzungsgefahr darstellt, oder eine Warneinrichtung vorhanden ist, kann im Ausnahmefall von der zwangsweisen Stillsetzung des Kraftantriebs abgesehen werden.

(4) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31.12.1983;
  2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31.12.1983.

§ 8 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

§ 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer

  1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
  2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
  3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln

  1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die ArbeitnehmerInnen darstellen und
  2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen.

(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind

  1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
  2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.

(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 31.12.1998.

§ 9 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

§ 9. (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:

  1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
  2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch z.B. aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
  3. Bereiche, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht.

Erläuterung: Ausführung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

Für die Ausführung von Sicherheitsbeleuchtungen können als Stand der Technik die folgenden Regeln herangezogen werden:
– OVE E 8101 Teil 5-56 und Teil 7-718
– OVE-Richtlinie R 12-2
– OIB Richtlinie 2 und Erläuternde Bemerkungen OIB Richtlinie 2

Für Arbeitsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der obigen Regeln fallen, wurde in Zusammenarbeit mit dem ÖVE-Normungsgremium „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" zur Konkretisierung der Bestimmungen der AStV (§ 9, § 13) eine Fachinformation ausgearbeitet, die als Hilfestellung bei der Planung, Errichtung, Prüfung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen und Orientierungshilfen dient. Diese Fachinformation bietet eine Zusammenfassung von technischen Anforderungen aus den diesem Dokument zugrunde liegenden Normen und technischen Regeln und kann für bestehende und neue Anlagen angewendet werden.
  OVE Fachinformation E08 - Ausführung von Sicherheitsbeleuchtungen und nachleuchtenden Orientierungshilfen (PDF)

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss

  1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
  2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.

Erläuterung: Netzunabhängige Beleuchtung
Wenn grundsätzlich eine netzunabhängige Beleuchtung vorhanden ist und diese bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung wirksam bleibt, sind dadurch die Anforderungen des § 9 erfüllt und es ist darüber hinaus keine eigene Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.


(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung

  1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
  2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.

Erläuterung: Sicherheitsbeleuchtung auf Verkehrswegen - Beleuchtungsstärke
Eine Beleuchtungsstärke für eine Sicherheitsbeleuchtung ist nach der AStV nicht vorgesehen. Die AN müssen auch bei Ausfall der Beleuchtung sicher bis ins Freie gelangen können. Eine Entscheidung kann somit nur unter Zugrundelegung individuellen Gegebenheiten der Arbeitsstätte erfolgen.

(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche i.S.d. Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.

Erläuterung: Selbstleuchtende Orientierungshilfen (Verkaufsstätten)
Entsprechend den üblichen Betriebszeiten (z.B. bis 19.00 Uhr oder auch darüber hinaus) sind entsprechend § 9 Abs. 4 mindestens selbstleuchtende Orientierungshilfen erforderlich.

Erläuterung: Nachleuchtende Orientierungshilfen anstelle einer Sicherheitsbeleuchtung
An Stelle einer Sicherheitsbeleuchtung sind nachleuchtende Orientierungshilfen zulässig, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung keine Gefährdungen für ArbeitnehmerInnen vorhanden sind. Allgemein kann das so verstanden werden, dass bei Ausfall der Beleuchtung nach links und rechts gegriffen werden kann und dabei keine Gefährdungen (durch z.B.: sich bewegende Maschinenteile, heiße Oberflächen, Flüssigkeiten ) vorhanden sind. Typisch dafür sind z.B. Versicherungen, Banken, kleinere Geschäfte, Stiegenhäuser usw.
Hinweis: Damit nachleuchtende Orientierungshilfen funktioniern, müssen sie vorher ausreichend lang beleuchtet werden (siehe dazu die Herstellerangaben). In sonst unbeleuchteten Gebäudeteilen (zB Keller) funktionieren diese eventuell nicht, weil sie nicht lang genug beleuchtet werden. 

§ 10 Lagerungen

§ 10. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:

  1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
  2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
  3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
  4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
  5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
  6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
    mögliche äußere Einwirkungen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass nicht überschritten werden

  1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
  2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie z.B. Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
  3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.

(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Judikatur zu § 10 Abs. 3 AStV
Dies umfasst auch eine kurzfristige Lagerung (z. B. auch das Abstellen von gelieferten Waren in unmittelbarer Nähe eines Ausgangs bis zu deren Abholung durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ). Ob eine Mindestbreite gewahrt wird, spielt hier keine Rolle.

§ 11 Gefahrenbereiche

§ 11. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie z.B. Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.

(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 aufgrund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.

(3) Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern

  1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
  2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.

Hinweis: Ausnahmemöglichkeit bei großer Brüstungsbreite (z.B. Fensterparapete)
Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Tiefe von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungstiefe abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. (Ausnahmen im Einzelfall)
(aus OIB-Rl 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit)

Hinweis: Absturzsicherung Stiegen und Stiegenabsätzen
Siehe § 4 Abs. 4 AStV: Mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz.

Erläuterung: Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (Erlass)
Absturzgefahr ist im Randbereich von Flachdächern bei Arbeiten und zugehörigen Transportarbeiten anzunehmen, wenn keine abschließenden Geländer oder keine ausreichenden Attikahöhen (Dachrandhöhen) gegeben sind.

Absturzgefahr besteht weiters bei Dachelementen (bspw. Oberlichten), für die keine Durchtritt- bzw. Durchbruchsicherheit nachgewiesen ist.

Der Erlass behandelt die Durchführung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz, die Koordination bei der Beauftragung von Fremdunternehmen, die Evaluierung der Absturzgefahr, die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung und die Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Weiters werden dieses Thema berührende rechtliche Aspekte behandelt. Dieser Erlass regelt nicht Arbeiten auf Baustellen (Bauarbeiten).
Details: Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (PDF, 0,2 MB)


Siehe dazu auch ÖNORM B 3417:2016 - Planung und Ausführung von Sicherheitsausstattungen auf Dächern. Diese enthält:

  • Planung und Ausführung sowie die Nutzung, Wartung und Prüfung der ständigen Sicherheitsausstattung für die spätere Nutzung, Wartung und Instandhaltung von Dächern.
  • Festlegungen zur Planung von temporären Maßnahmen.
  • Informativer Anhang: Mögliche Klassifizierung von Dachflächen hinsichtlich der Sicherheitsausstattung in Abhängigkeit von der Nutzung und den Personengruppen.


(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.

(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.

Erläuterung: Vorliegen einer Gefährdung durch durchfallende Gegenstände
Ob eine Gefährdung besteht, ist mittels Gefahrenbeurteilung festzustellen. Dabei ist einerseits die Wahrscheinlichkeit zu betrachten, mit der Gegenstände (z.B. Lagergut) vorhanden sind, die aufgrund ihrer Größe durch den Verkehrsweg fallen können, und inwieweit diese Gegenstände unter dem Verkehrsweg befindliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verletzen können.

(6) Für Laderampen gilt:

  1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
  2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
  3. Laderampen mit mehr als 20 Meter Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
  4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Abstürzen gesichert sind.

(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31.12.1998.

§ 12 Alarmeinrichtungen

§ 12. (1) Die Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in

  1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
  4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

Erläuterung: Lautstärke einer Alarmeinrichtung
Die Alarmeinrichtung muss für einen durchschnittlich gesunden Menschen deutlich erkennbar sein. Im Einzelfall kann diese durch eine optische Alarmierung unterstützt werden. In diesbezüglichen Produktkatalogen werden als Lautstärke für derartige Alarmeinrichtungen zwischen 95 bis 115 dB angegeben.

(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.

(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 13 Prüfungen

§ 13. (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:

  1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
  2. Alarmeinrichtungen
  3. Klima- oder Lüftungsanlagen
  4. Brandmeldeanlagen.

Erläuterung: Prüfung Brandrauchentlüftungsanlagen, Rauch-Wärmeabzugsanlagen
Entsprechend den Bestimmungen des § 13 AStV besteht für Brandrauchentlüftungsanlagen (BRE) und Rauch-Wärmeabzugsanlagen (RWA) keine Verpflichtung zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen.
Derartige Anlagen werden in Einzelfällen mit Bescheid von den zuständigen Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde für das Genehmigungsverfahren bzw. die Baubehörden für das Bauverfahren) vorgeschrieben. In diesen Auflagen werden im Regelfall auch Anforderungen an Prüfungen vorgeschrieben, insbesondere auch, welche Qualifikation die Prüfer aufweisen müssen.

Erläuterung: Planung, Errichtung, Prüfung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen und Orientierungshilfen
In Zusammenarbeit mit dem ÖVE-Normungsgremium „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" wurde zur Konkretisierung der Bestimmungen der AStV (§ 9, § 13) eine Fachinformation ausgearbeitet, die als Hilfestellung bei der Planung, Errichtung, Prüfung und Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen und Orientierungshilfen dient. Diese Fachinformation bietet eine Zusammenfassung von technischen Anforderungen aus den diesem Dokument zugrunde liegenden Normen und technischen Regeln und kann für bestehende und neue Anlagen angewendet werden.
Fachinformation Arbeitsstätten - Ausführung von Sicherheitsbeleuchtungen und nachleuchtenden Orientierungshilfen

(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z.B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, ZiviltechnikerInnen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.

Erläuterung: Fachkundige Person, Prüfinhalt
Die AStV enthält keine näheren Angaben über die Qualifikation. Als Richtlinie kann aber die Begriffsbestimmung der AM-VO herangezogen werden: Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

Die Formulierung „nach den Regeln der Technik“ betrifft nur Prüfumfang, Prüfinhalt, Prüfmethode aber nicht allfällig in der Regel der Technik enthaltene Ausagen über zugelassene Prüferinnen und Prüfer.

(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens 3 Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.

(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens 6 Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.

§ 14 Information der ArbeitnehmerInnen

§ 14. Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. über das Verhalten im Gefahrenfall (z.B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

§ 15 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

§ 15. (1) Werden bewegungsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.

(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.

(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(4) Sofern nach § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.

(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.


2. Abschnitt: SICHERUNG DER FLUCHT

§ 16 Grundsätzliche Bestimmungen

§ 16. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (z.B. Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.

(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.

Erläuterung: Brandverhalten - Europäische Baustoffklassen
Nähere Informationen.

§ 17 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

§ 17. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus

  1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
  2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie z.B. Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).

Ziel der Anforderungen an Fluchtwege
Die in den §§ 17 bis 22 AStV enthaltenen Anforderungen an Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche und Notausgänge sollen es den Menschen ermöglichen, selbständig und ruhig, in einer der Gefahr angemessenen Zeit, die Arbeitsstätte verlassen zu können.

Erläuterung: Fluchtwegskonzept
Bei Verlassen eines Arbeitsraumes (Abs. 2 Z 1) oder nach höchstens 10 m (von jedem Punkt der Arbeitsstätte) muss ein Fluchtweg erreichbar sein. Nach höchstens 40 m (bzw. 50 oder 70 m - siehe Absatz 1a) muss ein Endausgang ins Freie oder ein gesicherter Fluchtbereich erreicht werden können.

Erläuterung: Fluchtwege auf Dächern
Die Bestimmungen bezüglich Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Fluchtwege und der Notausgänge (§§ 17 ff AStV) sind nur auf Arbeitsstätten in(nerhalb von) Gebäuden anzuwenden.

Wenn also Arbeiten auf Dächern (keine Bauarbeiten bzw. Arbeiten auf auswärtigen Arbeitsstellen) durch betriebseigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen werden, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die dabei möglichen Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen, Maßnahmen gegen diese zu ergreifen und dies zu dokumentieren (§§ 4 und 5 ASchG). Die dabei möglichen Gefahren sind:

  1. Gefahren aufgrund der ausgeführten Tätigkeit am Dach, die ein rasches Verlassen des Daches erforderlich machen und
  2. Gefahren die aus dem Inneren des Gebäudes auf das Dach übergreifen können, z.B. Brand.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben für diese Fälle ein geeignetes Informationssystem und ein geeignetes Rettungssystem (z.B. Rettungskonzept in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr) vorzusehen.

Erläuterung: Bedienungsstiegen,- stege auf maschinellen Anlagen
Vom Hersteller an der Maschine vorgesehene Aufstiege, Podeste und Arbeitsplatt-formen sind der Maschine zuzurechnen. Sie fallen nicht unter die Regelungen der AStV über die Beschaffenheit von Verkehrswegen (§§ 2 und 4 AStV).

Für die Sicherstellung der Flucht im Gefahrenfall gelten die Anforderungen der §§ 17 bis 19 AStV. Bei maschinellen oder verfahrenstechnischen Anlagen oberhalb einer gewissen Größe ist es aber mitunter nicht möglich diese Anforderungen zu erfüllen (Ausnahmen im Einzelfall). Die sichere Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gefahrenfall muss durch weitere Maßnahmen gewährleistet sein.

(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:

  1. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
  2. höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
  3. höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
  4. höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.

(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z.B. Kundinnen und Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z.B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).

Erläuterungen zu Abs. 1a bis 1c:
§ 17 Abs. 1a entspricht dem Punkt 3.6. der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebs­bauten“ (Stand 2015). Die mit der Änderung 2019 erfolgten weiteren inhaltlichen Änderungen der OIB-Richtlinie sind  nur mit Ausnahmebescheid zulässig. 

Entgegen der Einschränkung auf Betriebsbauten gilt § 17 Abs. 1a für alle Arbeitsstätten, die der AStV unterliegen. Den besonderen Anforderungen in Arbeits­stätten mit größeren Menschenansammlungen (z.B. Veranstaltungsstätten) trägt § 17 Abs. 1c Rechnung, in dem verlangt wird, dass bei Anwesenheit überwiegend ortsunkundiger Personen (z.B. Kundinnen und Kunden), die auf den Fluchtweg angewiesen sind, ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z.B. Sicherheitsüberwachungs­einrichtungen, Ordnerdienste). 

Durch die Änderungen in der OIB-RL 2 Ausgabe 2019 gelten nunmehr für Versammlungs- und Verkaufsstätten praktisch dieselben Voraussetzungen im Baurecht als auch nach der AStV.

Trotzdem kann es in der Praxis in Einzelfällen möglich sein, dass auch diese Fluchtwegs­längen nicht eingehalten werden können, wie z.B. in sehr großen Fertigungs- oder Lagerhallen. In diesen Fällen werden Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 3 ASchG erforderlich sein und sind - bei entsprechenden Ersatzmaßnahmen - auch möglich. Wenn nach den OIB-Richtlinien (auch dort sind längere Fluchtwege möglich) ordnungsgemäße Brandschutzkonzepte im Sinne des OIB-Leitfadens „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vorgelegt werden, sind die darin enthaltenen „gleichwertigen Ersatzmaßnahmen“ als geeignete Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG für Ausnahmen von Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung anzusehen. 

Hinweis: Dies gilt nur, wenn keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vorliegen. Also nicht bei insbesondere chemischer oder mechanischer Gefährdung.

§ 17 Abs. 1b enthält lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der Berechnung der Raumhöhe, um mit der OIB-Richtlinie konform zu sein.

(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass

  1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
  2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
    1. Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    2. Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.

(3) Als Endausgänge i.S.d. Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.

Erläuterung: Die Ergänzung "sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien" dient der Klarstellung, dass den Endausgängen in einen sicheren öffentlich zugänglichen Bereich im Freien auch Endausgänge in andere sichere Orte des angrenzenden Geländes im Freien gleichzustellen sind (z.B. nicht öffentlich zugängliches, aber sicheres Betriebsgelände oder auch Sicherheitsbereiche wie z.B. Flughafenvorfeld).

(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):

  1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
  2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.

(5) In Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen des §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.

(6) Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse i.S.d. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

Erläuterung: Fluchtwege in Garagen
Die Arbeitsstättenverordnung enthält keine speziell für Garagen anzuwendenden Regelungen über die Länge von Fluchtwegen in Garagen. Im Regelfall kann mit einer Fluchtwegslänge von 40 m das Auslangen gefunden werden, doch ist unbedingt darauf zu achten, dass der zurückzulegende Weg tatsächlich nicht länger als 40 m ist (entsprechende Markierung der Abstellplätze, Kontrolle der Einhaltung der markierten Abstellplätze) und eine gute Orientierungsmöglichkeit für allenfalls in der Garage befindliche Arbeitnehmer gegeben ist (Notbeleuchtung, geeignete Orientierungshilfen), damit diese im Falle eines Entstehungsbrandes rasch und sicher die Garage verlassen können.

Wesentlich problematischer scheint dagegen die Möglichkeit der Ausbreitung eines unbeobachteten Brandes in Garagen, durch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden können, die sich in Arbeitsräumen oberhalb der Garage befinden. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass erforderlichenfalls die zur Erkennung und Bekämpfung eines Brandes erforderlichen Maßnahmen (Brandmelde- und Löschanlagen) eingerichtet werden.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1983;
  2. dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1998.

§ 18 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

§ 18. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
  2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
  3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere 10 Personen um jeweils 0,1 m.

Erläuterung: Bedienungsstiegen,- stege auf maschinellen Anlagen
Vom Hersteller an der Maschine vorgesehene Aufstiege, Podeste und Arbeitsplatt-formen sind der Maschine zuzurechnen. Sie fallen nicht unter die Regelungen der AStV über die Beschaffenheit von Verkehrswegen (§§ 2 und 4 AStV).

Für die Sicherstellung der Flucht im Gefahrenfall gelten die Anforderungen der §§ 17 bis 19 AStV. Bei maschinellen oder verfahrenstechnischen Anlagen oberhalb einer gewissen Größe ist es aber mitunter nicht möglich diese Anforderungen zu erfüllen (Ausnahmen im Einzelfall). Die sichere Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gefahrenfall muss durch weitere Maßnahmen gewährleistet sein.

Judikatur zu § 18 Abs. 1

(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:

  1. für höchstens 40 Personen: 0,8 m;
  2. für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
  3. für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
  4. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.

Erläuterung: Messung der nutzbaren Mindestbreite ("Durchgangslichte")
Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstockes bzw. der Zarge dar. Sofern Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker, Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt.
(aus OIB-RL, Begriffsbestimmungen)

Erläuterung: Messung der Breite (Treppen, Gänge)
Gemessen zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Wandoberflächen). Handläufe bis 10 cm bleiben unberücksichtigt. Stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand) unberücksichtigt. Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen , ausgenommen Wohnungstreppen sind zulässig, d.h. schränken die Fluchtwegsbreite nicht ein. (aus OIB-RL 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit).

Erläuterung: Verkaufsstätten -Ermittlung der Personenanzahl
Grundlage für die Beurteilung ist die Anzahl der auf die Notausgänge angewiesenen Personen:Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut Angabe des Genehmigungswerbers
Anzahl der Kunden entweder laut Angaben des Genehmigungswerbers oder entsprechend der Formel, dass für jeden Kunden ein Platzbedarf von höchstens 3 m² Verkaufsraumfläche anzunehmen ist.

Erläuterung: Fluchtwege durch Kassenbereich
Wenn einer der Notausgänge aus dem Verkaufsraum nur durch den Kassenbereich zugänglich ist und die Verkehrswegbreite zwischen den Kassen weniger als 0,80 m beträgt (üblicherweise ausgeführt: 0,70 m) ist für die Sicherstellung der Flucht in diesem Bereich eine Umgehungsmöglichkeit am Kassenbereich vorbei in ausreichender Breite erforderlich, wie z.B. durch eine sogenannte Fluchtwegswippe.

Judikatur zu § 18 Abs. 2


(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils

  1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
  2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen bei mehrgeschossigen Gebäuden, § 18 Abs. 3 AStV ("Drei-Geschoße-Regel")
Für die Berechnung der erforderlichen Fluchtwegs- und Notausgangsbreiten bei mehrgeschossigen Gebäuden, in denen vertikale Fluchtwege (Stiegenhäuser) in ein Geschoß münden, in dem der Endausgang liegt, ist die „Drei-Geschoße-Regel“ gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 AStV wie folgt anzuwenden:
Für die Bemessung der Fluchtwege in Stiegenhäusern in oberirdischen Geschoßen (OG) werden alle Geschoße oberhalb des Geschoßes mit dem Endausgang betrachtet und jene drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoße herangezogen, deren Gesamtanzahl gleichzeitig anwesender Personen das höchste Ergebnis liefert.

Für die Bemessung der Fluchtwege in Stiegenhäusern in unterirdischen Geschoßen (UG) werden alle Geschoße unterhalb des Geschoßes mit dem Endausgang betrachtet und jene drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoße herangezogen, deren Gesamtanzahl gleichzeitig anwesender Personen das höchste Ergebnis liefert.

Für die Bemessung der Fluchtwege und Notausgänge (inkl. Endausgang) im Geschoß mit dem Endausgang (im Regelfall das Erdgeschoß), werden alle Geschoße (vom obersten OG bis zum untersten UG einschließlich des Geschoßes mit dem Endausgang) betrachtet und jene drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoße herangezogen, deren Gesamtanzahl gleichzeitig anwesender Personen das höchste Ergebnis liefert.
Details siehe Erlass

Judikatur zu § 18 Abs. 3


(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.

Erläuterung: § 18 Abs. 4 zweiter Satz AStV definiert den maximal möglichen Abstand von zwei Notausgängen bei Aufteilung der Mindestbreite auf nebeneinanderliegende Notausgänge im Sinne des ersten Satzes der Bestimmung.

(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.

(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z.B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume

  1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und
  2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.

(7) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31.12.1951;
  2. dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 31.12.1998.

§ 19 Anforderungen an Fluchtwege

§ 19. (1) ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
  2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
  3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
  4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
  5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
  6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.

Erläuterung: Brandverhalten - Europäische Baustoffklassen
Nähere Informationen.

Judikatur zu § 19 Abs. 1

(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie aufgrund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.

(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn

  1. auf der nach § 18 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
  2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.

(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn

  1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
  2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
  3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
  4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.

Erläuterung: Fluchtwege über Außenstiegen
Für außen liegende Stiegen über die ein Fluchtweg führt, kommt § 19 Abs. 5 AStV zur Anwendung. Ein allfällig vorhandener Witterungsschutz ändert daran nichts.

Nicht zur Anwendung kommen § 19 Abs. 3 AStV (Fluchtwege in Gebäuden über Stiegen) und § 21 AStV (Gesichertere Fluchtbereiche).
Details siehe "Sonderfälle"

(6) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen mit Stichtag 31.12.1998;
  2. dem Abs. 3 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1983;
  3. dem Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1951;
  4. dem Abs. 5 Z 1, 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1998.

§ 20 Anforderungen an Notausgänge

§ 20. (1) ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
  2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
  3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

Erläuterung: Kennzeichnung von Panikverschlüssen
Für Notausgangstüren werden mitunter System verwendet, bei denen nach betätigen eines besonderen oberhalb der Türschnallen angebrachten Panikverschlusses die Zarge mitsamt der Tür in Fluchtrichtung öffenbar ist. Dies funktioniert unabhängig davon, ob die eigentliche Tür versperrt ist oder nicht.

Für diese Systeme ist es unbedingt erforderlich, das die Panikverschlüsse der Notausgangstüren eindeutig erkennbar sind und weiters klaren Bedienungshinweise für die Panikverschlüsse vorhanden sind.

Erläuterung: Gehtüren in Sektionaltoren als Notausgänge
Notausgänge als Gehtüre im Torblatt eines Sektionaltores müssen den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung betreffend Notausgängen (§ 20) entsprechen.

Ein wesentlicher Grundsatz für die Sicherstellung der Flucht im Gefahrenfall ist die jederzeitige Benützbarkeit von Notausgängen im Gefahrenfall (§ 20 Abs. 1 AStV). Bei Sektionaltoren sind Türen im Torblatt allerdings während der Öffen- oder Schließbewegung blockiert und somit nicht benützbar. Eine Störung des Sektionaltores während der Bewegung des Torblatts bewirkt also über nahezu den gesamten Bewegungsbereich, dass ein Notausgang in Form einer Gehtüre im Torblatt nicht benützt werden kann.
Für die Möglichkeit einer Blockade des Tores in halbgeöffneter Stellung muss eine mechanische Entriegelung des Tores erfolgen können, nach der das Tor entweder geöffnet werden kann oder vollständig geschlossen und die Gehtür somit geöffnet werden kann. In diesem Fall darf die Anzahl der auf diesen Notausgang angewiesenen Personen nicht mehr als 15 betragen. Eine weitere Möglichkeit läge in einer eigensicheren Bauweise des Tores, bei der das Tor bei Ausfall der Steuerung oder deren Energieversorgung in eine Position fährt, in der der Notausgang benützbar ist. Allfällig andere Maßnahmen für die Sicherstellung der Benützbarkeit des Notausganges müssen im Einzelfall im Zuge eines Ausnahmeverfahrens beurteilt werden

Erläuterung: Notausgang-Sicherungssysteme
Elektrische Sicherungssysteme für Notausgänge sind nicht als "fremdes Hilfsmittel" nach § 20 Abs. 1 Z 1 AStV anzusehen, wenn sie bestimmte technische Anforderungen erfüllen, die die jederzeitige Benutzung des Notausganges sicherstellen.
Details siehe"Sonderfälle".

Erläuterung: "Mindestbreite" nach AStV und "Durchgangslichte" nach OIB-RL 4
Die nutzbare Breite der Durchgangslichte nach OIB stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstockes bzw. der Zarge dar. Wenn Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangs-lichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker, Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt.  An die Breite des Gehflügels von zweiflügeligen, nicht barrierefreien Türen werden keine Anforderungen gestellt. Die Bestimmung der AStV ist analog auszulegen.

Hinweis: Gemäß Punkt 2.9.1 der RL-4 muss die nutzbare Breite der Durchgangslichte des Gehflügels von zweiflügeligen, barrierefreien Türen hingegen mindestens 80 cm betragen. Dieses Maß darf durch Türblätter nicht eingeschränkt werden.

Judikatur zu § 20

  • Nicht zulässig sind entsprechend der Judikatur Schlüssel in einem Glaskästchen. "Der erforderliche Hammer zum Einschlagen des Glaskästchens, in dem sich der Schlüssel befindet, und der Schlüssel in diesem Kästchen sind als fremde Hilfsmittel anzusehen."
  • Verstellens" eines Ausganges ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen.


(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie aufgrund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Sind auf einen Notausgang im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen, muss sich die Türe in Fluchtrichtung öffnen lassen.

(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen

  1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
  2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
  3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.

Erläuterung: Brandschutzschiebetüren als Notausgänge
Brandschutzschiebetüren dürfen als Notausgänge nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen maximal 15 Personen auf diesen Notausgang angewiesen sind (§ 20 Abs. 4 Z 3 AStV). Diese Schiebetüren müssen händisch leicht (allenfalls nach Betätigen einer mechanisch wirkenden Entriegelung) öffenbar sein. Nach Öffnung für die Flucht müssen sie aus Brandschutzgründen wieder selbsttätig schließen. Von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist bei Einsatz derartiger Türen für eine besondere Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Funktionsweise der Türen und der Flucht im Gefahrenfall zu sorgen.

Hinweis: Anforderungen aus OIB-RL 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit)
Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig ausgeführt werden. „Sicherheitstechnisch gleichwertig“ = Drehflügel in Fluchtrichtung ausschwenken, oder durch redundante Antriebstechnik mit entsprechender Eigensicherheit.

Einfehlersicherheit durch 2-Motorentechnik und redundanter Steuerung bzw. mechanischem Kraftspeicher.
Programmschalter abschließbar. Der Programmschalter darf nur von berechtigten Personen bedient werden. Die gewählte Betriebsart muss eindeutig erkennbar sein.

Selbstüberwachender Bewegungsmelder in Fluchtrichtung. Die Ansteuerung hat min. 1,50 m vor den Türflügeln zu erfolgen.

Die Funktionsfähigkeit muss ständig überwacht werden. Wird ein Defekt diagnostiziert, fährt die Tür in Offenstellung und gibt den Fluchtweg frei.
Diese Anforderungen entsprechen denen der AStV.

(5) Drehtüren sind als Notausgänge unzulässig.

Erläuterungen: Karusseltüren
Diese fallen unter den Begriff Drehtüren im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.

(7) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 oder 4 nicht entsprechende Notausgänge mit Stichtag 31.12.1998.

§ 21 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 21. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

  1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
  2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
  3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
  4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
    1. mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
    2. zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
  5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

Erläuterung: Glasportale in Stiegenhäusern
Glasportale (Wandbereiche neben und über Türen) können unter Einhaltung bestimmter Bedingungen im Wege von Ausnahmen (Ausnahmen im Einzelfall) zugelassen werden. Diese Bedingungen umfassen: Geringe Brandlast zu beiden Seiten der Glasflächen, Fläche des die Türen umgebenden Glasportals nicht mehr als etwa das Dreifache der Türblattfläche, Brandwiderstand der Verglasung des Glasportals muss mindestens gleich derer der Glastür sein.
Details siehe "Sonderfälle"

Erläuterung: Begriff "geringe Brandlast"
In gesicherten Fluchtbereichen dürfen brennbare Stoffe nur dann vorhanden sein, wenn deren Brennbarkeit, Entzündlichkeit und Menge im Brandfall nicht die Benützung des Fluchtwegs durch Brandwärme oder Brandrauch verhindern. 

Der bauliche Brandschutz (Objektschutz) und die Sicherstellung der Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gefahrenfall haben zwar Berührungspunkte, erfordern aber bei der Frage nach der „geringen Brandlast“ eine differenzierte Betrachtung. Die Ermittlung von Brandlasten dient zur Bestimmung von Gefahrenschwerpunkten aus Sicht des jeweiligen Schutzinteresses (Objektschutz bzw. Arbeitsschutz). Werte von Brandlasten sind in erster Linie aussagekräftig für die Dauer eines Brandes, sagen jedoch nichts über Brandtemperaturen, Entzündlichkeit, Rauchgasbildung oder Toxizität der im Brandfall entstehenden Stoffe aus. Diese Informationen sind aber für die Sicherstellung der Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Gefahrenfall von entscheidender Bedeutung. Die Aussage über die Höhe einer Brandlast ist - für sich gesehen - noch kein Hinweis auf eine reale Gefahr. Ein Lager Eichenholzstämme stellt zwar eine hohe Brandlast dar, die tatsächliche Brandgefahr ist jedoch gering.

Erläuterung: Brandverhalten, Brandwiderstand - Europäische Baustoffklassen
Nähere Informationen.
brandhemmend = REI 30 (Bauteile), EI2 30-C (Türen)
brandbeständig = REI 90 (Bauteile)

(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31.12. 1983. 

§ 22 Stiegenhaus

§ 22. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:

  1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
  2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen.
  3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.

Erläuterung: Auslegung des Begriffs "überwiegend" im § 22 AStV
Für die Auslegung des Begriffs "überwiegend" im § 22 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, ist jedes einzelne Geschoß zu betrachten und festzustellen, ob mehr als 50 % (= "überwiegend") der Nutzfläche des Geschoßes als Arbeitsstätte genutzt wird. Trifft diese Feststellung auf mehr als zwei Geschoße zu, dann ist ein durchgehendes Stiegenhaus erforderlich.

Ob eine Abtrennung des Arbeitsstätten-Bereiches von einem sonstigen Bereich (in der Regel Privat-Bereich) durch Bildung eines Brandabschnittes zu erfolgen hat, kann nur nach Maßgabe der Gesamt-Brandschutzsituation (insbes. vorhandener Brandlasten) beurteilt werden - kommt also auf den Einzelfall an.

Erläuterung: Glasportale in Stiegenhäusern
Glasportale (Wandbereiche neben und über Türen) können unter Einhaltung bestimmter Bedingungen im Wege von Ausnahmen (Ausnahmen im Einzelfall) zugelassen werden. Diese Bedingungen umfassen: Geringe Brandlast zu beiden Seiten der Glasflächen, Fläche des die Türen umgebenden Glasportals nicht mehr als etwa das Dreifache der Türblattfläche, Brandwiderstand der Verglasung des Glasportals muss mindestens gleich derer der Glastür sein.

Details siehe "Sonderfälle"

Hinweis: Ausnahmemöglichkeit von durchgehendem Stiegenhaus bei mehr als zwei Geschoßen (für unterirdische Geschoße)
Bei entsprechender Ausbildung und Größe der Geschoßflächen gemäß OIB-RL 2.1. (Industriebauten):
durchgehendes Treppenhaus bei mehr als zwei oberirdischen Geschoßen,
offene Verbindung zwischen unterirdischem Geschoß und erstem oberirdischen Geschoß abhängig von Geschoßflächen (max. 600 m² UG + max. 1200 m² angrenzendes OG) und Ausbildung der Decke (R 90, A2) - Verdoppelung der Netto-Grundflächen in bei automatischer Löschhilfeanlage und Verdreifachung bei Sprinkleranlage.
(Ausnahmen im Einzelfall) 

(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen

  1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
  2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

Erläuterung: Brandverhalten, Brandwiderstand - Europäische Baustoffklassen
Nähere Informationen.
brandhemmend = REI 30 (Bauteile), EI2 30-C (Türen)

brandbeständig = REI 90 (Bauteile)

(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.

(4) § 47 ist anzuwenden auf:

  1. dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31.12.1983;
  2. dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31.12.1983.

3. Abschnitt: ANFORDERUNGEN AN ARBEITSRÄUME

Ziel der Anforderungen an Arbeitsräume ist die Vermeidung von Berufskrankheiten, arbeitsbedingten und arbeitsbezogenen Erkrankungen und die Gewährleistung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen.

Da die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen erheblichen Teil ihres Lebens bei der Arbeit verbringen, ist es wichtig, dass Arbeitsräume und Arbeitsplätze so gestaltet sind, dass in bzw. an ihnen effiziente, sichere und gesunde Arbeit möglich ist. Die Arbeitnehmer sollten sich – auch im Interesse der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – bei der Arbeit aber auch wohlfühlen.

Um effizient, sicher und gesund arbeiten zu können, werden ausreichend große Arbeitsräume mit entsprechend gestalteten Arbeitsplätzen benötigt. Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz wie die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltungen ist ebenso wichtig wie die ungehinderte Erreichbarkeit von Schränken, Türen und Fenstern oder die gefahrlose Bewegung zwischen Maschinen und Geräten.

Hingegen kann es negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung, Gesundheit und Arbeitszufriedenheit haben, wenn zu viele Arbeitnehmer auf zu engem Raum arbeiten oder Arbeitsplätze räumlich beengt und zugestellt sind. Bei größeren Büros sorgt z. B. eine zu dichte Besetzung auf einer verhältnismäßig geringen Fläche für Stress und Lärm.

Ob die geometrischen Abmessungen eines Arbeitsraums tatsächlich diesen Zielen genügen, erfordert die Betrachtung der relevanten Parameter Raumhöhe, Bodenfläche und Luftraum als gesamtes. Geringfügige Abweichungen bei einem Parameter können durch andere kompensiert werden (Ausnahmeverfahren). 


§ 23 Raumhöhe in Arbeitsräumen

§ 23. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

  1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
  2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

Erläuterung: Raumhöhen von Arbeitsräumen in ausgebauten Dachgeschossen
Für die Berechnung der durchschnittlichen Raumhöhe von Arbeitsräumen gemäß § 23 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998, in ausgebauten Dachgeschossen kann folgendes Berechnungsverfahren angewendet werden:
In einer durch den Ausbau eines Daches entstandenen Fläche können fiktiv „Arbeitsräume“ definiert und für diese die durchschnittliche Raumhöhe berechnet werden.

Für diese so gebildeten Bereiche müssen die Anforderungen des § 23 AStV (Raumhöhe) und § 24 AStV (Bodenfläche und Luftraum) erfüllt sein.
Details siehe "Sonderfälle"

(4) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1983.

§ 24 Bodenfläche und Luftraum

§ 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weitere Arbeitnehmerin/jeden weiteren Arbeitnehmer, beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar

  1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,
  2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers mindestens beträgt:

  1. 12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
  2. 15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
  3. 18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie z.B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z.B. Kundinnen und Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.

(5) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1998;
  2. dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1983, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben. 

§ 25 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

Ziel und Hintergrund der Bestimmungen:
Menschen haben ein natürliches Bedürfnis nach räumlicher, zeitlicher und sozialer Orientierung, nach einem Sicherheitsgefühl und einem Gefühl der eigenen Kontrolle, nach geistiger Aktivierung und Erholung, sowie nach Kontakt mit der Natur und der Sonne. Daher ist die Möglichkeit, ins Freie schauen zu können, psychologisch wichtig.
Fenster sollen aber auch ermöglichen, Tageslicht als Arbeitsplatzbeleuchtung einzusetzen. Dies bietet sowohl den Vorteil einer sehr guten Farbwiedergabe für die beleuchteten Gegenstände als auch einer Energieeinsparung bei der elektrischen Beleuchtung. Genügend Licht ist auch eine Voraussetzung für positive gesundheitliche Wirkungen, besonders in den Wintermonaten.

Die Qualität von Licht und Beleuchtung trägt maßgeblich zum Wohlbefinden der Beschäftigten bei der Erledigung ihrer Arbeit bei. Die natürliche Beleuchtung, d. h. die Beleuchtung mit Tageslicht, beeinflusst Gesundheit und Wohlbefinden im Allgemeinen positiv. Tageslicht ist daher bis auf einige Sonderfälle die erste Wahl bei der Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen, insbesondere von Büroräumen mit den dort vorwiegend fensternahen Arbeitsplätzen. Das Tageslicht allein ist es aber nicht, das diese positive Wirkung erzielt. Die Sichtverbindung nach außen trägt wesentlich mit dazu bei.


§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

  1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und
  2. direkt ins Freie führen.

Erläuterung: Auslegung des Begriffs "möglichst gleichmäßig"
Die Anforderung „gleichmäßig“ bezieht sich nur auf die Verteilung der erforderlichen Belichtungsflächen eines Arbeitsraumes an den Außenwänden (Fenster, Glasflächen) bzw. der Decke (im Falle von Lichtkuppeln).
Der Begriff „möglichst“ stellt klar, dass bei Vorhandensein der technischen (baulichen) Möglichkeiten die Anforderung zu erfüllen ist.

Die Anforderung ist demnach z.B. nicht zu erfüllen, wenn sich das Gebäude im dicht verbauten Ortskern befindet und hier an den Seiten oder oberhalb eingeschlossen ist, oder aus Gründen des baulichen Brandschutzes bestimmte Gebäudeteile ohne Öffnungen auszuführen sind („Feuermauer“).

Vorgehängte Fassadenteile, bedruckte Glasflächen als Sonnenschutz

Zur Vermeidung direkter Sonneneinstrahlung und auch aus architektonischen Überlegungen heraus, werden mitunter Glasflächen bedruckt bzw. den Fassaden Bauteile vorgehängt.

Bedruckte Glasflächen und vorgehängte Fassadenteile können eine Beeinträchtigung der Qualität der Sichtverbindung und des Lichteintritts bewirken. Da es für die Bewertung der Qualität von Sichtverbindung keine messbaren Parameter gibt, wurde von der Arbeitsinspektion eine Sammlung von Beispielen aus der Praxis erstellt. Für diese Sammlung wurden Sonnen- und Sichtschutzsysteme hinsichtlich der Eignung als Sichtverbindungsfläche bewertet und erforderliche Kompensationsmaßnahmen angeführt.

Weitere Informationen und Beispielsammlung

Erläuterung: Raumteiler
Wenn ein Raum geteilt wird, darf die Trennwand nicht mehr als 50% der Trennfläche betragen um die natürliche Belichtung nicht zu beeinträchtigen.
Anmerkung 1: Wenn die Trennung aus Glas ist, wird die natürliche Belichtung im Regelfall gewährleistet werden können unabhängig von der Größe.
Anmerkung 2: Die Gesamtfläche der so entstandenen Raumteile sind als Berechnungsbasis für die natürliche Belichtung, Sichtverbindung heranzuziehen.
Anmerkung 3: Ob die Sichtverbindung dann noch gewährleistet ist, hängt von der Anordnung der ortsgebundenen Arbeitsplätze ab.

Erläuterung: Beurteilung von in Projektunterlagen (Plänen) dargestellten Lichteintrittsflächen neu zu errichtender Arbeitsstätten
Bei der Beurteilung der natürlichen Belichtung von Arbeitsräumen anhand von Plänen ist die tatsächliche Lichteintrittsfläche heranzuziehen (= Glasfläche der eingebauten Fenster).

Bei im Plan ausgewiesener Architekturlichte ist, falls nicht ein konkreter Abzugswert nachgewiesen wird, ein Abzug von 15 % von der Architekturlichte zu machen, um auf die tatsächliche Lichteintrittsfläche der Arbeitsräume zu kommen.

Hinweis: Lichteintritssflächen gemäß OIB-RL 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz)
Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Licht-kuppeln, Oberlichtbändern etc.) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen (entspricht dem Abzug von 15%). Definition Architekturlichte: Sollmaß zwischen verputzten oder verkleideten bzw. fertigen seitlichen Leibungen sowie zwischen verputzter oder verkleideter bzw. fertiger Sturzuntersicht und Sohlbankanlauf bzw. Oberkante Anschlagprofil.

Erläuterung: Lichttransmissionsgrad von Lichteintrittsflächen nach § 25 Abs. 1 AStV
Bis zu einem Lichttransmissionsgrad der Verglasung von 0,65 ist die Größe der Lichteintrittsfläche von in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes ausreichend.

Bei Lichttransmissionsgraden unter 0,65 ist die Lichteintrittsfläche entsprechend zu vergrößern.
Lichteintrittsfläche ist die Netto-Glasfläche eines Fensters, ohne Rahmen und Sprossen.
Details siehe "Sonderfälle"

Kriterien für Ausnahmen im Zusammenhang mit Belichtung und Sichtverbindung für Lagerräume in Großmärkten
Nähere Informationen siehe Sonderfälle.

Judikatur zu § 25 AStV

(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

  1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
  2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
  3. Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um
    1. Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
    2. kulturelle Einrichtungen,
    3. Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder
    4. Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale).

Erläuterung: Ausnahmen von der natürlichen Belichtung, Abendlokal § 25 Abs. 2 Z 2 AStV
In einem Abendlokal, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18:00 in unbelichteten Räumen arbeiten, können nicht dieselben ArbeitnehmerInnen zusätzlich vor 18:00 unter Berufung auf „kurzfristige Tätigkeiten“ ebenfalls in unbelichteten Räumen beschäftigt werden.

Judikatur zu § 25 AStV 

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.

(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:

  1. von Abs. 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;
  2. von Abs. 1 Z 2 abweichende Räume, wenn
    1. es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
    2. Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahe kommt.
  3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum i.S.d. Z 2 lit. b führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.

(5) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

  1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
  2. mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.

Erläuterung: Sichtverbindung - Augenhöhe
Wichtig ist es die Umgebung wahrnehmen zu können. Die Anordnung der Sichtverbindung muss insbesondere im Zusammenhang mit der Raumgröße und der Art der Tätigkeit (stehend, sitzend) beurteilt werden.

(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 5.

(7) Abs. 5 ist in den Fällen des Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 nicht anzuwenden und in den Fällen des Abs. 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.

(8) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1951;
  2. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1983.

§ 26 Natürliche Lüftung

Ziel und Hintergrund der Bestimmungen:
Ein optimales Raumklima steht in engem Zusammenhang mit Gesundheit und Zufriedenheit der Beschäftigten. Abweichungen davon, wie Belastungen durch Kälte oder Hitze oder erhöhte Kohlendioxid-Konzentrationen in Arbeitsräumen, führen zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, Unzufriedenheit mit der Arbeit und zu einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit.
Der Zufuhr von frischer, von Verunreinigungen möglichst freier Luft kommt bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung daher ebenso Bedeutung zu wie der Abfuhr „verbrauchter“ Luft. Der Sauerstoffgehalt der Atemluft liegt etwa zwischen 17 und 21 Volums-Prozent. Das Kohlendioxid wird vom Menschen ausgeatmet, und die Kohlendioxidkonzentration sollte unter 0,1 Vol-% liegen – ein Wert, der nur mit Lüftung erreichbar ist, wobei im Regelfall mit natürlicher Lüftung das Auslangen gefunden werden kann.
Die physikalisch relevanten Parameter für eine funktionierende natürliche Lüftung sind die Raumhöhe und Raumtiefe. Bei einer zu geringen Raumhöhe ist keine gleichmäßige Luftverteilung im Raum möglich, ebensowenig bei zu großer Raumtiefe. Die in der Arbeitsstättenverordnung angeführten Mindestmaße gewährleisten die Erreichung dieser gleichmäßigen Verteilung der Frischluft.
Raumhöhe, Fenstergrößen und Raumtiefen bestimmen mit, ob mit natürlicher Lüftung über die Fenster der notwendige Sauerstoffgehalt der Luft gehalten werden kann. Andernfalls muss eine Belüftungsanlage für regelmäßigen Luftaustausch sorgen.


§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.

(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen

  1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
  2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.

Erläuterung: Raumteiler
Wenn ein Raum geteilt wird, darf die Trennwand nicht mehr als 50% der Trennfläche groß sein um die Luftzirkulation nicht zu beeinträchtigen.
Anmerkung 1: Die Gesamtfläche der so entstandenen Raumteile ist als Berechnungsbasis für die natürliche Lüftung heranzuziehen.
Anmerkung 2: Die gesamte Raumtiefe ist maßgeblich für die Querlüftung (siehe dazu auch § 27 Abs. 2 – erforderlichenfalls mechanische Lüftung zwischen den beiden Raumteilen).

(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.

(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn

  1. sie direkt ins Freie führen und
  2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.

Erläuterung: Türen als Lüftungsöffnungen
Gemäß § 26 Abs. 4 AStV sind Türen als Lüftungsöffnungen zulässig. Betreffend die Eignung der jeweiligen Türen ist zu beachten:

Die "Regelbarkeit" der Öffnung muss wie bei Fenstern gegeben sein (z.B. durch Türstopper).

Automatische Türen werden in den überwiegenden Fällen nicht als Lüftungsöffnungen geeignet sein, da die Öffnung üblicherweise nicht fein genug regulierbar ist. (meistens nur drei Stellungen: offen - halb geöffnet - geschlossen)
Windfänge sind nur dann zu akzeptieren, wenn die Öffnung beider Türen des Windfangs ausreichend regulierbar ist.
Ein allfälliger Torluftschleier muss für die Dauer von Schock- bzw. Stoßlüftungen abschaltbar sein.
Alarmgesicherte Türen sind aus praktischen Überlegungen nicht geeignet.
Notausgänge mit konventionellen Türstoppern sind nicht geeignet, da bei nicht vollständiger Öffnung (blockiert mit den Türstoppern) die Anforderung des § 20 Abs.1 Z.1 AStV nicht gewährleistet ist. Türstopper, bei denen die Tür sich leicht aufdrücken lässt, können zulässig sein.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der Bedienung der Schiebetür, des Torluftschleiers und der Lüftungsöffnungen zu unterweisen. Weiters sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die ordnungsgemäße Durchführung der Lüftung zu informieren, insbesondere über die Durchführung der Schock- bzw. Stoßlüftungen in der kalten Jahreszeit (erforderliche Dauer, Abschalten des Luftvorhanges während des Lüftungsvorganges).

(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.

(6) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1983.

§ 27 Mechanische Be- und Entlüftung

§ 27. (1) § 26 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.

(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn

  1. die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
  2. dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder
  3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
    1. eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
    2. die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden wäre.

Erläuterung: Backöfen in Feinkostbereichen
Aufgrund der emittierten Schwaden aus den Backöfen sind keine Gesamtlüftungsmaßnahmen erforderlich. Es ist eine der folgenden Maßnahmen vorzusehen: Absaugung der Schwaden mit Fortluft ins Freie oder Absaugung im Umluftbetrieb, wobei der Dampf kondensiert und das Kondensat abgeführt wird.

(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt folgendes:

  1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
    1. 35 m3, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    2. 50 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
    3. 70 m3, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
  2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
  3. Bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
  4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26°C und 32°C und zwischen 0°C und -12°C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.

Erläuterung: Mechanische Lüftung von Küchen-Gastraum-Raumverbünden (Schauküchen)
Küchen-Gastraum-Raumverbünde können gemeinsam mechanisch be- und entlüftet werden, wenn folgende Parameter eingehalten sind:
Für die Personen im Raumverbund Küche-Gastraum wird der Grenzwert für hygienisch unbedenkliche Innenraumluft von 1000 ppm CO2 (= 0,1 Vol%) herangezogen. Dies kann erreicht werden, wenn pro Person 35 m3/h an Zuluft zugeführt werden.
Der erforderliche Luftvolumenstrom für die Abfuhr von Dampf und Wärme aus dem Küchenbereich muss mit einer geeigneten Berechnungsmethode ermittelt werden, um sicherzustellen, dass Dampf und bei den Kochvorgängen entstehende Wärme erfasst und abgeführt werden.

Erklärung: Diese Methode geht davon aus, dass der Küchenabzug so ausgelegt wird, dass auch der erforderliche Luftvolumenstrom für die Lüftung des Gastraumes gewährleistet wird. Die Zuluft tritt dabei im Gastraum ein, "verdünnt" das CO2 auf 0,1 Vol% und nimmt dann in weiterer Folge die Küchenwrasen auf und die bei den Kochvorgängen entstehende Wärme auf und wird dann als Fortluft abgeführt.

(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.

(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
  2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kommt.

(7) Lüftungsanlagen i.S.d. Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.

(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.

(9) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 31.12.1983, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.

§ 28 Raumklima in Arbeitsräumen

§ 28. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:

  1. zwischen 19 und 25°C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  2. zwischen 18 und 24°C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  3. mindestens 12°C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

Judikatur zu § 28 Abs. 1

Erläuterung: Strahlungstemperatur und Operativtemperatur - Ausnahme im Einzelfall
Die Arbeitsstättenverordnung enthält in § 28 Abs. 1 zulässige Bereiche für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen, die Strahlungstemperatur am Arbeitsplatz wird hier nicht berücksichtigt. Nach dem Stand der Technik in Form der ÖNORM EN ISO 7730 ist aber die den Wärmeaustausch des menschlichen Körpers mit seiner Umgebung (und damit auch den Grad der Behaglichkeit) bestimmende thermische Größe die operative Temperatur, die sowohl von der Luft- als auch von der Strahlungstemperatur abhängt. Bei Einhaltung der Temperaturwerte des § 28 Abs. 1 für die Operativtemperatur, ist davon auszugehen, dass "andere technische" Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind. Eine Ausnahme im Einzelfall ist daher möglich.
Details siehe "Sonderfälle"

(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit

  1. bei Vorhandensein einer Klima-, oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25°C möglichst nicht überschreitet oder
  2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:

  1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
  3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.

(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte aufgrund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und

  1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
  2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie z.B. Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).

Erläuterung: Faschiermaschinen in Kühlräumen
Für den Kühlraum in kleinen Verkaufsstellen von Einzelhandelsketten ist § 28 Abs. 4 AStV anzuwenden. Diese Kühlräume werden üblicherweise in einem Temperaturbereich unter 5°C betrieben (damit die Fleischkerntemperatur unter 7°C bleibt). Für das Faschieren in diesem Raum muss von der Arbeitgeberin/den  Arbeitgeber eine Maßnahme gemäß § 28 Abs. 4 Z 2 AStV getroffen werden. Diese Maßnahmen müssen jedenfalls umfassen:

  • die Verweildauer im Raum pro Faschiervorgang darf nicht länger als 30 Minuten betragen;
  • es darf nicht öfter als zwei mal pro Tag faschiert werden;
  • den ArbeitnehmerInnen ist geeignete Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen (vor allem Jacke);
  • die Kälteschutzkleidung ist direkt vor dem Zugang zum Kühlraum zu verwahren (z.B. an einem Haken an der Kühlraumtür).

Erläuterung: Strahlungstemperatur und Operativtemperatur - Ausnahme im Einzelfall
Bei Einhaltung der Temperaturwerte des § 28 Abs. 1 für die Operativtemperatur, ist davon auszugehen, dass "andere technische" Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind. Eine Ausnahme im Einzelfall ist daher möglich.
Details siehe "Sonderfälle".

(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss

  1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40 % und 70 % liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
  2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.

(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die dem Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 31.12.1983.

§ 29 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen

§ 29. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht. (Allgemeinbeleuchtung).

(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.

Erläuterung: Arbeitsplatzbeleuchtung über 100 Lux
Die Beleuchtung eines einzelnen Arbeitsplatzes ist, wenn es die Sehaufgabe (abhängig von der Art der Tätigkeit) erfordert, über 100 Lux hinaus zu beleuchten. Anhaltswerte für ergonomisch richtige Beleuchtung enthält die ÖNORM EN 12464 "Licht und Beleuchtung; Beleuchtung von Arbeitsstätten"

(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden

§ 30 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

§ 30. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn

  1. in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin /Arbeitnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt und
  2. diese ArbeitnehmerInnen während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 23 bis 29 nicht entsprechen.

Erläuterung: Ausnahmen von der natürlichen Belichtung, „kurzfristig genutzte“ Arbeitsräume § 30 AStV
Für Räume, in denen ihrer Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchgeführt werden, sodass in diesem Raum die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nicht mehr als zwei Stunden beträgt, sind Ausnahme von den Lichteintrittsflächen für diese Räume vorgesehen (§ 30 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 4 AStV). Diese Ausnahme gilt aber nur dann, wenn diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer restlichen Tätigkeit nicht ebenfalls in unbelichteten Arbeitsräumen beschäftigt werden (§ 30 Abs. 1 Z 2 AStV). Außerdem kommt es nicht nur auf die Nutzungsdauer, sondern auf die Nutzungsart des Raumes an.

Erläuterung: Filialen von Einzelhandelsketten - Kriterien für Räume im Sinne des § 30 AStV ("2-Stunden-Raum" und fiktive Raumteilung)
In kleineren bis mittleren Filialen von Einzelhandelsketten ist davon auszugehen, dass der Lagerraum als "2-Stunden-Raum" im Sinne des § 30 Abs.1 AStV anzusehen ist.

Kriterien für die Beurteilung:

  • die Anlieferung der Waren erfolgt in Rollcontainern, Gitterboxen oder auf Paletten
  • die Rollcontainer, Gitterboxen und Paletten werden im Lager nur umgestellt oder nur kurzzeitig manipuliert, jedenfalls unter 2 Stunden
  • die Sortierung des zurückgegebenen Leergutes (Flaschenrücknahmeautomat) nimmt in Summe nicht mehr als 2 bis 3 Stunden in Anspruch, die Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diese Tätigkeit bleibt jedenfalls weit unter der 2-Stunden-Grenze.

Wenn diese Kriterien zutreffen ist eine Absenkung der Raumtemperatur auf 16°C gemäß § 30 Abs. 4 AStV zulässig.

Lagerraum in Großmärkten:

  • In Lagerräumen in Großmärkten kann davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um "2-Stunden-Räume" im Sinne des § 30 Abs.1 AStV handelt. Anhand der für kleinere Filialen aufgestellten Kriterien lässt sich für Lager in Großmärkten folgender Sachverhalt annehmen:
  • für den Lagerbereich und die Regalbetreuung gibt es eigene zuständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ; jedenfalls ist die Arbeitszeit im Raum der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als 2 Stunden pro Tag, zum Teil gibt es eigene zuständige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur für den Bereich der Flaschenrückgabe
  • Es ist auch eine fiktive Raumteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 AStV nicht möglich, da im gesamten Bereich die Beschäftigungsdauer von einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als 2 Stunden beträgt.

Verkaufsräume können nicht fiktiv im Sinne des § 30 Abs. 2 AStV getrennt werden, da hier keine klaren funktionalen Trennungen der Arbeitsplätze im Sinne des § 30 Abs. 2 Z.2 AStV vorgenommen werden können (die Regalbetreuungsarbeiten werden im ganzen Verkaufsraum durchgeführt).

(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn

  1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
  2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 23 bis 29 entspricht und
  3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.

(3) Die in Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie z.B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.

(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:

  1. die Mindestraumhöhe nach § 23 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;
  2. die Mindestbodenfläche nach § 24 Abs. 1 und 2;
  3. den Mindestluftraum nach § 24 Abs. 3 und 4;
  4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 25 Abs. 1 und 5;
  5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 26 Abs. 2 und 3;
  6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 27 Abs. 2 bis 4;
  7. die Lufttemperatur nach § 28 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16°C betragen muss,
  8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 28 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 28 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.

(5) Für Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:

Erläuterung: Lüftung und Raumgröße von Meisterkojen
Eine Lüftung über den umgebendem Raum nur dann zulässig, wenn dieser nicht durch "Schadstoffe" belastet ist. Ein Einschränkung hinsichtlich der Raumgröße besteht nicht. Kriterium für die Beurteilung ist, dass es jedoch bei einer üblichen (wechselnden) Tätigkeit eines Meisters bleiben muss (kein verschleiertes Büro).

  1. Es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend von § 25 Abs. 1 und 5 und von § 26 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, sofern dieser den Anforderungen der §§ 25 und 26 entspricht.
  2. § 9 Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.
  3. Für Meisterkojen und Portierslogen innerhalb von Räumen gilt die in Abs. 4 Z 2 angeführte Ausnahme.
  4. Für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die in Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Ausnahmen.

§ 31 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

§ 31. (1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

  1. als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;
  2. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen.

(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt folgendes:

  1. § 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;
  2. § 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mindestens 4,0 m2 zu betragen;
  3. § 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mindestens 10 m3 zu betragen;
  4. § 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 31.12.1998 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 30 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, die am 31.12.1998 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.

4. Abschnitt: SANITÄRE VORKEHRUNGEN UND SOZIALEINRICHTUNGEN

§ 32 Trink- und Waschwasser

§ 32. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

§ 33 Toiletten

§ 33. (1) Den ArbeitnehmerInnen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z.B. Kundinnen/Kinden oder Patientinnen/Patienten, vorgesehen,

  1. sind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
  2. ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.

Erläuterung: Entfernung von Toiletten, § 27 Abs. 3 ASchG
 „In der Nähe“ gemäß § 27 Abs. 3 ASchG sind Toiletten dann, wenn sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m Gehlinie und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind.

Erläuterung: Toiletten für betriebsfremde Personen
Diese Bestimmung regelt für den Fall, dass aus bestimmten Gründen (behördliche Vorschreibungen, Verordnungen anderer Rechtsträger etc.) eigene Toiletten für betriebsfremde Personen (bspw. Kunden in einem Einkaufszentrum, Gäste in einem Restaurant, Patienten) vorgesehen wurden, die Gäste bzw. Kunden die Toiletten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht benützen dürfen.

Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass auf jeden Fall eigene Toiletten für die Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen vorzusehen sind, die von betriebsfremden Personen nicht benützt werden dürfen.

(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen darauf angewiesen sind.

Erläuterung: Anzahl der Toilettzellen bei Trennung nach dem Geschlecht
In diesem Fall ist die Anzahl der erforderlichen Toilettzellen für jedes Geschlecht getrennt zu ermitteln.

Beispiel: 25 Beschäftigte, davon 18 Frauen und 7 Männer. Trennung nach dem Geschlecht ist erforderlich, weil jeweils mehr als 4 Beschäftigte ("...mindestens fünf..."). Für die Frauen sind demnach 2 Toilettzellen erforderlich (weil mehr als 15), für die Männer eine.

(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.

(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.

Erläuterung: Gemeinsamer Vorraum zu getrennten Damen- und Herrentoiletten mit einem gemeinsamen Waschbecken (Waschgelegenheit)
Eine Trennung in zwei Vorräume ist nicht notwendig, ein gemeinsames Waschbecken ist zulässig.

Erläuterung: Vorraum, Lüftung
Bei Betrachtung des Schutzziels des WC-Vorraumes – Hintanhaltung von Belästigungen aus der Toilette – ist klar, dass der Vorraum als tatsächlich als eigener Raum, also getrennt von Toilette und Arbeits, - Umkleide- oder Aufenthaltsräumen, auszuführen ist. Ausnahmen (Ausnahmen im Einzelfall) sind aber möglich:

  • Wenn eine mechanische Lüftung der Toilette vorhanden ist, kann die Belüftung des Vorraums entfallen.
  • Dann würde auch die vollständige bauliche Trennung von Toilette und Vorraum nicht mehr benötigt werden, da allfällige Geruchsbelästigungen verhindert wären.

Judikatur zu § 33 Abs. 5

(6) Abweichend von § 3 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.

Erläuterung: Sauna- und Dampfkabinen
Die Bestimmung zur Breite der Ausgänge aus Toilettzellen kann sinngemäß auch für Ausgänge aus Sauna- und Dampfkabinen herangezogen werden.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
  2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
  3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
  4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.

Erläuterung: Erkältungsgefahr am WC
§ 33 Abs. 7 AStV bezieht sich auf Erkältungsgefahr am WC und nicht auf den Weg zum WC.


(8) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.12.1983.

§ 34 Waschplätze, Waschräume, Duschen

§ 34. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

(2) Duschen sind für jene ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

Erläuterung: Dusche hygienetechnische Beurteilung
Eine grundsätzliche Forderung nach Duschen ergibt sich daraus allerdings nicht, sondern ist im Einzelfall aus hygienetechnischer Sicht auf Grundlage der Schwere der Arbeit und der Belastung durch Verschmutzung, Hitze, Staub, Dämpfe usw. zu beurteilen.

Für die Fleischverarbeitung in Filialen von Einzelhandelsketten ist entscheidend, ob es zu einer großflächigen Berührung mit Fleisch, wie beim Tragen von Schweinehälften oder Rindervierteln, kommt.
Hohe Hitzeeinwirkung und starke Verschmutzung kann zB auch in größeren Küchen auf Grund der dort eingesetzten Geräte und dabei auftretenden Strahlungswärme, Fett- und Wasserdämpfen auftreten (wie zB bei Grillern, Holzofen, Fritteusen).
In Möbel-Tischlereien wird die hygienetechnische Betrachtung auf Grund der Menge der anfallenden Stäube und Späne erfolgen (Sägen, Fräsen, Drechseln, Schleifen etc.).

(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.

(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,

  1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
  2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.

Erläuterung: WC-Vorraum als Waschraum
WC-Vorräume mit ausreichender Anzahl von Waschgelegenheiten können als Waschräume im Sinne des § 34 AStV aufgefasst werden (z.B. in Banken oder Versicherungen).

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen

  1. ausreichend bemessen sind, sodass sich jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
  2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
  3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
  4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
  5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jeder Arbeitnehmerin/jedem Arbeitnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

Erläuterung: Handtuchrollen
Handtuchrollen, die den eben benützten Teil automatisch einziehen und dabei einen frischen Teil zur Verfügung stellen, sind sinngemäß als eigenes Handtuch gem. § 34 Abs. 7 Z 5 AStV anzusehen, da die Hygiene in gleichem Ausmaß gewährleistet ist.


(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:

  1. 21°C in Waschräumen ohne Duschen,
  2. 24°C in Waschräumen mit Duschen.

(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

(11) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten

  1. mit Stichtag 31.12.1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
  2. im übrigen mit Stichtag 31.12.1951.

§ 35 Kleiderkästen und Umkleideräume

§ 35. (1) Für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der

  1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
  2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.

Erläuterung: Z-förmige Kleiderkästen („Z-Spinde“, „L-Schränke“); Tiefe von Kleiderkästen (§ 35 Abs. 1 AStV)
Z-förmige Kleiderkästen („Z-Spinde“, „L-Schränke“) mit Abmessungen des Hängeteils von 200 mm x 1150 mm bei einer Gesamtbreite von 400 mm können im Ausnahmefall (Ausnahmeverfahren § 95 ASchG) zugelassen werden, wenn für das Trocknen von nassen Jacken oder Mänteln eine geeignete weitere Einrichtung zur Verfügung steht, an der die Kleidung getrocknet werden kann (z.B. Garderobenstange im Umkleideraum). Dazu ist es allerdings erforderlich, dass ein versperrbarer Umkleideraum vorhanden ist, damit die Privatkleidung vor Wegnahme geschützt ist.
Die Tiefe von Kleiderkästen hat mindestens 500 mm zu betragen.

Judikatur zu § 35

(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn

  1. die ArbeitnehmerInnen
    1. ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
    2. im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
  2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
  3. für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.

Erläuterung: Begriff der besonderen Arbeits- oder Schutzkleidung
Besondere Arbeitskleidung: einheitliche vom AG bereitgestellte Kleidung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die anstelle der eigenen Oberbekleidung getragen wird. Es besteht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Verpflichtung zum Tragen der Kleidung. Wenn lediglich Kleidungsstücke über der Privatkleidung angezogen werden, wie z.B. ärmellose Westen, dann liegt keine besondere Arbeitskleidung vor. 
Schutzkleidung: PSA (z.B. Stechschutzschürze, Kälteschutzkleidung

Erläuterung: Tischlereien
Werden in Möbel-Tischlereibetrieben Hölzer verarbeitet, die gemäß GKV als eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe gelten (siehe Anhang V GKV ) ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitskleidung gemäß § 71 Abs. 2 ASchG i.V.m. § 14 Abs. 1 GKV zur Verfügung zu stellen und für deren Reinigung zu sorgen.

Erläuterung: "andere" versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit
Als „andere" versperrbare Möglichkeiten für die Kleidung sind in Büros mit mehreren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor allem ein gemeinsamer Kasten oder Garderobenraum anzusehen. In einem versperrbaren Einzelbüro ist auch ein Kleiderständer ausreichend.

Erläuterung: "getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeits­kleidung"

In bestimmten Fällen ist eine getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeits­kleidung erforderlich (Verwendung biologischer Arbeitsstoffe,  Einwirkung eindeutig krebserregender Arbeitsstoffe sowie bei starke Verschmutzung, (intensiver) Kontakt mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen oder Ekel erregenden Arbeitsstoffen). Dies muss jedoch nicht unbedingt in getrennten oder durch eine Zwischenwand geteilten Kleiderkasten erfolgen.

Über die in der VbA und der GKV aufgezählten Fälle hinausgehend wird eine ge­trennte Aufbewahrung von Strassen- und Arbeitskleidung daher vor allem dann er­forderlich sein, wenn eine Verunreinigung der Strassenkleidung durch Kontakt mit der Arbeitskleidung - insbesondere durch giftige, die Kleidung schädigende oder in­tensiv riechende Arbeitsstoffe - zu erwarten ist.

Bei Schweißarbeiten wird aus der Tätigkeit allein eine Trennung von Straßen- und Arbeitskleidung nicht zwingend erforderlich sein, da die beim Schweißen entstehen­den Dämpfe und der Schweißrauch auf Grund ihrer Gefährlichkeit an der Entste­hungsstelle abgesaugt werden, und daher mit einer hohen Konzentration an Staub und Dämpfen in der Raumluft im Allgemeinen nicht zu rechnen ist.

Im Einzelfall, wenn auf Grund von Arbeitsbedingungen (z. B. Einsteigen eines Schweißers in enge, stark verunreinigte Behälter) die Arbeitsbekleidung durch Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe stark verunreinigt wird, kann aber eine getrennte Aufbewah­rung von Arbeitskleidung und Privatkleidung erforderlich werden.

Anderseits wird es bei Spritzlackierarbeiten auf Grund der Arbeitsweise kaum mög­lich sein, die Arbeitskleidung vor Kontaminierung durch Lack und Lösungsmittel zu schützen; die nur langsam abdampfenden Lösemittelanteile sind sicher geeignet, auf eine im gleichen Schrank untergebrachte Straßenkleidung negativ einzuwirken, so­dass die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 AStV kaum eingehalten werden können. In diesem Fall ist es notwendig, unter Berücksichtigung der Spritzverfahren, der Größe und Gestalt der Werkstücke u.ä. zu beurteilen, ob die Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufzubewahren ist.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.

(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn

  1. gemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
  2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
  3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu 12 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.

(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4

  1. für jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene Arbeitnehmerin/angewiesenen Arbeitnehmer mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
  2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
  3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
  4. die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt und
  5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.

(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.

(9) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten
    1. mit Stichtag 31.12.1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. im übrigen mit Stichtag 31.12.1951;
  2. dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.12.1998
  3. dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31.12.1983.

§ 36 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

§ 36. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer , die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.

(2) Unabhängig von der Arbeitnehmerzahl sind für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

  1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , die mehr als 2 Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;
  2. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2

  1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
  2. die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt,
  3. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene Arbeitnehmerin/angewiesenen Arbeitnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
  4. für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene Arbeitnehmerin/angewiesenen Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
  5. ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene Arbeitnehmerin/angewiesenen Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
  6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
  7. dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen i.S.d. § 25 Abs. 2 beschäftigt werden und
  8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
  9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.

Erläuterung: Wärmen und Kühlen von Speisen und Getränken
§ 28 Abs. 2 ASchG bestimmt dazu, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen sind.

(4) Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) Sofern nach § 28 Abs. 3 ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass

  1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und
  2. für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.

(6) § 47 ist anzuwenden auf

  1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten
    1. mit Stichtag 31.12.1983, sofern höchstens 20 ArbeitnehmerInnen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
    2. im übrigen mit Stichtag 31.12.1951;
  2. dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.12.1983, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
  3. dem Abs. 3 Z 3, 4, oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.12.1983;
  4. dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.12.1992.

§ 37 Wohnräume

§ 37. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
  2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
  3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede untergebrachte Arbeitnehmerin und jeden untergebrachten Arbeitnehmer ausgestattet sein.
  4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mindestens 10 m3 betragen.
  5. Für jede Arbeitnehmerin/jeden Arbeitnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
  6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
  8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
  9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
  11. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.

Erläuterung: § 37 AStV gilt zufolge § 28 Abs. 8 ASchG nicht für Werks- und Dienstwohnungen.
Es ist daher notwendig, zu unterscheiden, ob es sich um „Räume, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden“ oder um „Werks- und Dienstwohnungen“, handelt.

Zur Abgrenzung können die nachstehenden Kriterien herangezogen werden:
Werks- und Dienstwohnungen i.S.d. § 28 Abs. 8 ASchG sind zur dauernden Bewohnung bestimmte, in sich geschlossene Wohnungen, die die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Erfüllung der mit ihm vereinbarten Arbeitsleistung zur Verfügung stellen muss oder gegen Miete zur Verfügung stellt, wie z.B. Dienstwohnungen nach § 13 des Hausbesorgergesetzes.

Hingegen spricht es für das Vorliegen von „Räumen, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden", wenn die Unterkunft für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Familien nicht der Hauptwohnsitz bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, bzw. von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht für eine derartige Nutzung bestimmt ist;
pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nicht eine bestimmte, baulich in sich abgeschlossene Wohnung mit eigener Küche und eigenen Sanitärräumen, zur Verfügung gestellt wird, sondern es sich um eine Unterkunft mit von mehreren ArbeitnehmerInnen zu nutzenden gemeinschaftlichen Wohnräumen und/oder Gemeinschaftsküche und/oder gemeinsamen Sanitärräumen handelt.
Auf eine bauliche Verbundenheit der Unterkünfte mit der „eigentlichen“ Arbeitsstätte kommt es nach Auffassung des Zentral-Arbeitsinspektorates nicht an.

§ 38 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 38. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

5. Abschnitt: ERSTE HILFE UND BRANDSCHUTZ

§ 39 Mittel für die Erste Hilfe

§ 39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.

(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

  1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
  2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
  3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die ArbeitnehmerInnen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. 

§ 40 Ersthelferinnen/Ersthelfer

§ 40. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen und Ersthelfern):

  1. Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine zusätzliche Person;
  2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: Bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine zusätzliche Person.

Erläuterung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf auswärtigen Arbeitsstellen
Der Begriff „regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer “ umfasst auch AN im Außendienst, auf auswärtigen Arbeitsstellen.

Erläuterung: Jugendliche als Ersthelferinnen/Ersthelfer
Jugendliche dürfen nicht zu Ersthelferinnen/Ersthelfer bestellt werden. Dies dient dem Schutz von Jugendlichen (< 18 Jahre) vor übermäßiger psychischer Belastung durch zu viel Verantwortung im Notfall.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
  2. In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn die Ersthelferin/der Ersthelfer nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss die Ersthelferin/der Ersthelfer eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.

Erläuterung: Ausbildung von Erst-Helferinnen und Ersthelfern in Arbeitsstätten bis vier AN
In Arbeitsstätten mit weniger als 5 Beschäftigten müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer nie einen 16-stündigen Grundkurs absolvieren, sondern immer nur einen achtstündigen Kurs, danach - wie alle Ersthelferinnen und Ersthelfer - Auffrischungskurse alle vier Jahre acht Stunden oder alle zwei Jahre vier Stunden.

Die Übergangsregelung ist mit 1.1.2015 ausgelaufen. 


(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelferinnen und Ersthelfer in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch die Arbeitsmedizinerin/den Arbeitsmediziner ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.

(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden ArbeitnehmerInnen ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen und Ersthelfer anwesend ist. Erst-Helferin und Ersthelfer kann auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber selbst sein.

Erläuterung: Ersthelfer/innen auf auswärtigen Arbeitsstellen
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auf auswärtigen Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass die Ersthelferinnen und Ersthelfer auf die verschiedenen auswärtigen Arbeitsstellen möglichst gleichmäßig verteilt werden.

§ 41 Sanitätsräume

§ 41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

  1. regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
  2. regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt werden und aufgrund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
  2. Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
  3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
  4. Die Raumtemperatur muss mindestens 21°C betragen.
  5. In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
  6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (z.B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.

(4) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse i.S.d. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.

(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31.12.1983.

§ 42 Löschhilfen

§ 42. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
  2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
  3. die vorhandene Brandlast,
  4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
  5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

(2) Unzulässig sind:

  1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel
  2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
    1. Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
    2. tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
  3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

Erläuterung: Tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel in kleinen Räumen

Löschmittel können eine Gesundheitsgefahr darstellen, entweder weil sie direkt auf den Organismus wirken oder aufgrund ihrer Sauerstoff verdrängenden Wirkung. Die Verwendung von tragbaren Feuerlöschgeräten mit Kohlendioxid (CO2) als Löschmittel ist gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 lit b Arbeitsstättenverordnung (AStV) in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen unzulässig.
Für die Beurteilung ist immer von einem völligen Entleeren des Feuerlöschers auszugehen.
Die Konzentration von CO2 in der Raumluft darf 5 Vol-% nicht übersteigen.
Details siehe Erlass. (PDF, 0,1 MB)

Erläuterung: Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen für den Einsatz von automatischen Gaslöschanlagen

Löschmittel können eine Gesundheitsgefahr darstellen, entweder weil sie direkt auf den Organismus wirken oder aufgrund ihrer Sauerstoff verdrängenden Wirkung. In einem Erlass werden die wesentlichen Anforderungen betreffend Sicherheits- und Warneinrichtungen bei automatischen Gaslöschanlagen behandelt:

Erlass - Automatische Gaslöschanlagen (PDF, 0,2 MB)


(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.


(5) Die Behörde hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse i.S.d. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen i.S.d. Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

§ 43 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte

§ 43. (1) Die Behörde hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse i.S.d. § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.

Erläuterung: Feuerwehrmänner als Brandschutzbeauftragte
Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten ist nicht der für Feuerwehrmänner gleichzusetzen. Insbesondere fehlen im Allgemeinen Kenntnisse im baulichen bzw. vorbeugenden Brandschutz.

(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:

  1. Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 bis 6,
  2. Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Verhalten im Brandfall,
  3. Durchführung der Eigenkontrolle i.S.d. einschlägigen Regeln der Technik,
  4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
  5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
  6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.

(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragte/den Brandschutzbeauftragten bei seinenIhren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.

(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn

  1. der/die ArbeitgeberIn aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine Brandschutzbeauftragte/einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
  2. in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist. 

§ 44a Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung

§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften eine Brandschutzbeauftragte/ein Brandschutzbeauftragter bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch eine Brandschutzbeauftragte/ein Brandschutzbeauftragter, eine Brandschutzwartin/ein Brandschutzwart oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle ArbeitnehmerInnen die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unbedingt notwendig ist.

(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuständig sind, befreit die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.

§ 45 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

§ 45. (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:

  1. in Arbeitsstätten, für die die Bestellung einer Brandschutzbeauftragten/eines Brandschutzbeauftragten (§ 43) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;
  2. in Arbeitsstätten, in denen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
  3. in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Brandschutzordnung ist allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

Erläuterung: Externer Brandschutzbeauftragter
Wenn für eine Arbeitsstätte eine externe Person als Brandschutzbeauftragter bestellt wurde, die nicht dauernd während der Betriebszeiten anwesend ist, muss die Brandschutzordnung auch die organisatorischen Vorkehrungen für die zu setzenden Maßnahmen bei Abwesenheit des Brandschutzbeauftragten enthalten. Dazu zählen insbesondere die (tatsächliche) Bekämpfung von Entstehungsbränden und  die (tatsächliche) Evakuierung der Arbeitsstätte bei einem Brandfall (§ 43 Abs. 3 Z 4 und Z 5).

(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:

  1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
  2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
  3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
  4. alle Brände und deren Ursachen.

(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.

(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.

(6) Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.

Erläuterung: Eine „Unterweisung“ in der ordnungsgemäßen Handhabung von Löschgeräten ist nicht notwendigerweise mit einer Löschübung gleichzusetzen. Die Mittel der ersten Löschhilfe (insbes. Handfeuerlöscher) sind von der Konzeption her für die Benutzung durch Laien vorgesehen und nach Lesen der Betriebsanleitung im Regelfall leicht bedienbar.

6. Abschnitt: GEBÄUDE AUF BAUSTELLEN

§ 46 Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

§ 46. (1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze i.S.d. § 1 Abs. 4 eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

  1. für die Bodenfläche: § 24 Abs. 2;
  2. für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: § 25 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;
  3. für die natürliche Lüftung: § 26 Abs. 1 und 5;
  4. für die mechanische Be- und Entlüftung: § 27 Abs. 1, 6 und 7;
  5. für die Raumtemperatur: § 28 Abs. 1 und 3 und § 30 Abs. 3 Z 7;
  6. für die künstliche Beleuchtung: § 29.

(2) Als Arbeitsräume i.S.d. Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:

  1. 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
  2. 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
  3. im übrigen 2,3 m.

(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume i.S.d. Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

  1. für Verkehrswege: § 2 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 6;
  2. für Ausgänge: § 3 Abs. 1 und 3;
  3. für die Beleuchtung § 5 Abs. 2 Z 3, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
  4. für Türen und Tore: § 7 Abs. 1;
  5. für Fußböden, Wände und Decken: § 6 Abs. 1, 3 und 4;
  6. für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: § 8;
  7. für Laderampen: § 11 Abs. 6;
  8. für die barrierefreie Gestaltung: § 15 Abs. 1;
  9. für den baulichen Brandschutz: § 16 Abs. 1;
  10. für Fluchtwege und Notausgänge: § 19 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 und 2.

7. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 47 Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

  1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,
  2. der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
  3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt auch eine Nutzung als Arbeitsraum, gegeben war.

(2) Abs. 1 wird durch einen Wechsel in der Person des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin nicht berührt.

(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr ausreicht, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:

  1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
  4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  5. die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfassten Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn

  1. aus einem vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist oder
  2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Änderung der Nutzungsart der Arbeitsstätte erfolgt, durch die eine Bewilligungspflicht im Sinne der §§ 92 oder 93 ASchG begründet wird.

(6) Arbeitsstätten, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit Bescheid eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. 126 Abs. 1 oder 2 ASchG erteilt wurde, dürfen entsprechend diesem Bescheid weiterhin genutzt werden.

(7) Auf Arbeitsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 oder gemäß § 92 Abs. 1 oder § 93 Abs. 2 ASchG genehmigt wurden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als nicht der Genehmigungsbescheid anderes vorsieht.

(8) Bescheide, durch die weitergehende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 94 Abs. 3 oder 4 ASchG vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.

§ 48 Schlussbestimmungen

§ 48. (1) § 1 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/1998, tritt außer Kraft

(2) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass in § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 und Abs. 7 sowie in § 46 Abs. 2 dieser Verordnung Abweichungen von § 22 Abs. 6 und § 118 Abs. 1 ASchG festgelegt werden.

(3) Gemäß § 106 Abs. 2, § 107 Abs. 2 und 3 sowie § 108 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dieser Verordnung § 21 Abs. 5 ASchG, § 25 Abs. 4 erster Satz und und Abs. 5 ASchG sowie § 28 Abs. 3 ASchG in Kraft treten.

(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten:

  1. folgende gemäß § 106 Abs. 3 und § 118 Abs. 1 erster Satz ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 3; § 4; § 6 Abs. 1 bis Abs. 3, in Abs. 4 der dritte und vierte Satz, sowie Abs. 6 bis Abs. 8; § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 5; § 8; § 9; § 10; § 11; § 12; § 13; § 14 Abs. 1; § 15; § 18 Abs. 1 bis Abs. 5 und in Abs. 6 der zweite Satz; § 19 Abs. 1 und Abs. 2; § 21; § 22 Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 7; § 23; § 24; § 25; § 26 Abs. 1 bis Abs. 9 und Abs. 11 bis Abs. 15; § 27 Abs. 1; § 28 Abs. 1; § 63; § 64 in Abs. 1 der erste und zweite Satz, Abs. 2 und Abs. 3, in Abs. 4 und Abs. 5 jeweils der erste Satz, Abs. 7 und in Abs. 8 der erste Satz;
  2. sämtliche gemäß § 106 Abs. 4 bis 7 ASchG weitergeltenden Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV);
  3. folgende gemäß § 107 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 76 Abs. 1 bis Abs. 5 und Abs. 7; § 77, § 78; § 79; § 81 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis Abs. 7; § 82;
  4. folgende gemäß § 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 83 Abs. 1; § 84 Abs. 1, Abs. 3, in Abs. 4 der erste Satz sowie Abs. 5 und Abs. 6; § 85 Abs. 2 bis Abs. 5; § 86 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 bis Abs. 9; § 87 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, sowie Abs. 2 bis Abs. 6, § 88;
  5. folgende gemäß § 109 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV): § 22 Abs. 6; § 27 in Abs. 2 der erste Satz;
  6. folgende gemäß § 111 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen:
    1. § 16 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923;
    2. § 9 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923;
    3. § 14 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923.

(5) Folgende gemäß §§ 106 bis 108 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) werden durch diese Verordnung nicht berührt:

  1. § 6 in Abs. 4 der erste und zweite Satz und Abs. 5; § 7 Abs. 4; § 14 Abs. 2 und Abs. 3; § 22 Abs. 5; § 26 Abs. 10; § 28 Abs. 2 bis 5; § 18 in Abs. 6 der erste Satz; § 64 in Abs. 1 der dritte Satz, in Abs. 4 der zweite Satz, in Abs. 5 der zweite und dritte Satz, Abs. 6 und in Abs. 8 der zweite und dritte Satz;
  2. § 74; § 75; § 76 Abs. 6 und Abs. 8; § 81 in Abs. 2 der letzte Satz; § 81 Abs. 8;
  3. § 84 in Abs. 4 der zweite Satz; § 86 Abs. 6; § 87 in Abs. 1 der letzte Satz.

(6) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft. § 40 und § 44a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. 

(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 43 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 324/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 44 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(8) § 2 Abs. 7, § 17 Abs. 1a, 1b, 1c und 3 sowie § 18 Abs. 2 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(Erläuterung: Dies ist der 1.12.2017)

Letzte Änderung am: 18.04.2024