Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in ihrer Arbeitswelt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bekanntgegeben wird.

Geltungsbereich Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen, die in einem privaten Dienstverhältnis stehen, für Heimarbeiterinnen, weibliche Lehrlinge und Vertragsbedienstete des Bundes. Seit 1. Jänner 2016 sind auch freie Dienstnehmerinnen teilweise vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes erfasst. Es gilt nicht für Landes- oder Gemeindebedienstete, es sei denn, sie sind in Betrieben des Landes oder der Gemeinde beschäftigt.

§ 1 und § 2 MSchG

Meldepflicht

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin dem Arbeitsinspektorat schriftlich melden. Die Meldung kann formlos erfolgen.
Inhalt der Meldung: Name, Alter, Tätigkeit, Arbeitsplatz der werdenden Mutter und der voraussichtliche Geburtstermin.
Eine Kopie dieser Meldung erhält die werdende Mutter. Eine betriebseigene Arbeitsmedizinerin oder ein betriebseigener Arbeitsmediziner ist ebenfalls davon zu verständigen.

Meldeformular für werdende Mütter
§ 3 Abs. 6 MSchG

Untersuchung

Vorsorgeuntersuchungen können während der Arbeitszeit durchgeführt werden, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind. In diesem Fall müssen weder Zeitausgleich noch Urlaub genommen werden.

§ 3 Abs. 8 MSchG

Mutterschutzevaluierung

Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangere oder die stillende Mutter bestehen, wenn sie dort weiter arbeitet.

Weitere Informationen
§ 2a und § 2b MSchG

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor der Entbindung

Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutze der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor.

Weitere Informationen
§ 4, § 6, § 7 und § 8 MSchG

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach der Entbindung

Für Frauen, die keinen Karenzurlaub konsumieren, gelten Schutzbestimmungen bis 12 Wochen nach der Entbindung sowie während der Stillzeit.

Weitere Informationen
§ 4a, § 5, § 6, § 7, § 8 und § 9 MSchG

Absolute Beschäftigungsverbote

8 Wochen vor und 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) nach der Geburt dürfen Frauen nicht beschäftigt werden.

§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 MSchG

Vorzeitige Wochenhilfe

Besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind (unabhängig von der Art der Tätigkeit), dürfen werdende Mütter über die 8-Wochen-Frist hinaus nicht beschäftigt werden. Die Gründe für die Freistellung müssen bei Vorliegen bestimmter, in der Mutterschutzverordnung (MSchV) geregelter, medizinischer Indikationen durch ein Zeugnis einer Fachärztin oder eines Facharztes für Frauenheilkunde oder Innere Medizin bestätigt werden, bei Vorliegen anderer medizinischer Indikationen durch ein Zeugnis einer Amts- oder Arbeitsinspektionsärztin oder eines Amts- oder Arbeitsinspektionsarztes. Dazu sind Befunde der jeweiligen Fachärztinnen und Fachärzte notwendig.

§ 3 Abs. 3 MSchG

Ruhemöglichkeit

Werdenden und stillenden Müttern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich während der Arbeitszeit hinzulegen und auszuruhen. Dadurch darf der Arbeitnehmerin kein Verdienstentgang entstehen.

§ 8a MSchG

Entgeltfortzahlung

Ändert sich auf Grund eines Beschäftigungsverbotes die Art der Arbeit, verkürzt sich dadurch die Arbeitszeit oder besteht überhaupt keine Möglichkeit einer Beschäftigung im Betrieb, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen entspricht, bevor diese Änderung eingetreten ist.

§ 14 MSchG

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab Meldung der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung, bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung bis 4 Wochen danach, darf die Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden.
Für Kündigungen auf Grund von Betriebseinschränkungen und -stilllegungen oder für Entlassungen gelten gesonderte Bestimmungen (Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes ist notwendig).

Auch nach Fehlgeburten kommt Arbeitnehmerinnen ein Kündigungs- und Entlassungsschutz zu.

§ 10 und § 12 MSchG 

Befristete Dienstverhältnisse

Wenn eine Befristung sachlich nicht gerechtfertigt oder gesetzlich nicht vorgesehen ist, muss die werdende Mutter bis zum Beginn der Wochenhilfe beschäftigt werden.

§ 10a MSchG

Freie Dienstnehmerinnen

Für freie Dienstnehmerinnen gelten folgende Regelungen im Mutterschutzgesetz:

  • Die Schwangerschaft muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden, diese oder dieser muss die Schwangerschaft an das Arbeitsinspektorat melden.
  • Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der Geburt bzw. darüber hinaus im Fall einer Freistellung, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  • Beschäftigungsverbot 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) nach der Geburt.
  • Keine Beschäftigung nach der Entbindung zwölf Wochen lang mit bestimmten Arbeiten wie  Heben schwerer Lasten, überwiegendes Arbeiten im Stehen, Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist, oder Arbeiten unter Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen.
  • Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung, die wegen einer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann bei Gericht binnen zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung angefochten werden.

§ 1 Abs. 5, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 10 Abs. 8 MSchG

Folder

Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen zum Thema finden Sie hier.

Letzte Änderung am: 13.12.2023