Tagesarbeitszeit, Wochenarbeitszeit, Überstunden

Bei der Arbeitszeitgestaltung sind Vorschriften zur zulässigen Tagesarbeitszeit, zur Wochenarbeitszeit und zu den Überstunden zu beachten.

Tagesarbeitszeit

Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden (oder bis zum Beginn einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit).

§ 2 AZG 

Die tägliche Normalarbeitszeit (also ohne Überstunden) darf prinzipiell acht Stunden nicht überschreiten. Zur Erreichung einer längeren Freizeit (z.B. am Wochenende) kann die Arbeitszeit aber auch anders verteilt werden (z.B. kurzer Freitag). Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit an den einzelnen Tagen maximal neun Stunden betragen. Der Kollektivvertrag (oder eine Betriebsvereinbarung, falls sie vom Kollektivvertrag dazu ermächtigt wird oder auf Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht) kann auch in anderen Fällen eine tägliche Normalarbeitszeit von neun oder sogar zehn Stunden zulassen. Bei Gleitzeit darf die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich höchstens zehn Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen zwölf Stunden, dauern. 

Wird die tägliche Normalarbeitszeit überschritten, fallen Überstunden an. Inklusive Überstunden darf die tägliche Arbeitszeit maximal zwölf Stunden betragen, wobei unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich noch sogenannte Vor- und Abschlussarbeiten (z.B. abschließende Kundinnen- und Kundenbetreuung im Handel) im Ausmaß von maximal 30 Minuten durchgeführt werden dürfen.

§ 3, § 4, § 4b§ 8 und § 9 AZG

Einarbeiten von Fenstertagen

Werden Fenstertage zur Erlangung einer längeren Freizeit genützt (fällt also die Arbeitszeit aus), so kann diese ausfallende Normalarbeitszeit durch Aufteilung auf maximal 13 zusammenhängende Wochen (Woche des Fenstertages inkludiert) eingearbeitet werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden. Abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung (falls sie vom Kollektivvertrag dazu ermächtigt wird oder auf Arbeitgeberinnen- und Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht) vereinbart werden.

§ 4 Abs. 3 AZG

4-Tage-Woche

Durch Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarung kann zugelassen werden, dass die Wochenarbeitszeit auf vier Tage regelmäßig so verteilt wird, dass eine 4-Tage-Woche möglich wird. In diesem Fall ist somit eine tägliche Normalarbeitszeit von zehn Stunden zulässig.

§ 4 Abs. 8 AZG

Wochenarbeitszeit

Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag (0:00 Uhr) bis einschließlich Sonntag (24:00 Uhr).

§ 2 AZG 

Die wöchentliche Normalarbeitszeit (also ohne Überstunden) darf prinzipiell 40 Stunden nicht überschreiten.

§ 3 AZG 

Durch Kollektivvertrag kann vereinbart werden, dass in einzelnen Wochen die Arbeitszeit ausgedehnt werden kann, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden (bzw. die im Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit) nicht überschreitet.

§ 4 Abs. 6 AZG 

Soweit nicht Arbeitszeitverlängerungen nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig sind, darf die Wochenarbeitszeit inklusive möglicher Überstunden maximal 60 Stunden betragen.

Weiters darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem (durch Kollektivvertrag verlängerbaren) Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

Diese Durchrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit hat „rollierend“ zu erfolgen, d. h. der 48-Stunden-Schnitt muss in jedem beliebigen Zeitraum von 17 aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eingehalten werden. Der 48-Stunden-Schnitt muss also in folgenden Zeiträumen eingehalten werden: 1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche etc.

§ 9 AZG

Überstunden

Überstundenarbeit liegt vor, wenn durch erhöhten Arbeitsbedarf entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden.

Überstunden dürfen im Ausmaß von höchstens 20 Stunden in der Woche geleistet werden. Die Tagesarbeitszeit darf dabei maximal 12 Stunden betragen, die Wochenarbeitszeit maximal 60 Stunden. Die Wochenarbeitszeit darf jedoch in einem (durch Kollektivvertrag verlängerbaren) Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Das 20-Stunden-Kontingent kann somit nicht in jeder Woche voll ausgeschöpft werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn dadurch eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Außerdem dürfen sie selbst entscheiden, ob diese Überstunden, wenn sie sie leisten, durch Überstundenzuschlag oder Zeitausgleich abgegolten werden.

§ 6, § 7 und § 10 AZG

Das zuständige Arbeitsinspektorat kann bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine über eine Tagesarbeitszeit von zwölf Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden hinausgehende Arbeitszeitverlängerung bewilligen, wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Im Verfahren hat das Arbeitsinspektorat die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu hören.

§ 7 Abs. 5 AZG 

Übersichtstabellen

In folgenden Dokumenten erhalten Sie tabellarische Übersichten zu den Grenzen der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeiten:

Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (Allgemein) (PDF, 0,2 MB)  

Arbeitszeitgrenzen im Handel (PDF, 0,1 MB)  

Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (PDF, 0,1 MB)  

Letzte Änderung am: 06.02.2020