Asbest - Kein Thema der Vergangenheit

Diese Seite gibt einen Überblick über die gefährlichen Eigenschaften sowie über die in Österreich geltenden Regelungen für den Umgang mit Asbest.

Asbest ist ein nicht brennbares, höchst beständiges und schwer verwitterbares Mineral.

Auf Grund der idealen technischen Eigenschaften, wie Hitzebeständigkeit, Zugfestigkeit, Elastizität, Chemikalienbeständigkeit, thermischer und elektrischer Isolationswirkung, Korrosions- und Witterungsbeständigkeit, fanden Asbestfasern zwischen 1950 und 1990 in Österreich reichlich Verwendung. Jährlich wurden 30.000 bis 40.000 Tonnen Asbest (überwiegend Chrysotil, auch Weißasbest genannt) verarbeitet. Die technisch weitaus breiteste Anwendung fand der Asbestzement. Asbestzement ist ein Baustoff, welcher 10 % Asbestfasern und 90 % Bindemittel enthält und wurde z.B. als Dach- und Fassadenmaterial verwendet. Auch asbestfaserhaltige Fliesen- und PVC-Kleber wurden in großem Ausmaß verwendet.

Heute kann Kontakt mit Asbest bei Instandhaltungs-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten sowie bei der Entsorgung stattfinden. Von größter Bedeutung sind daher geeignete Risikomanagementmaßnahmen, Unterweisung der Beschäftigten sowie geeignete Verpackung mit entsprechender Kennzeichnung und fachgerechter Entsorgung der Asbestreste. 

Auf Grund ihrer Beständigkeit und Gestalt können Asbestfasern, wenn sie eingeatmet werden, zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden, wie Asbestosen und Krebserkrankungen (Mesotheliom), führen. Die Latenzzeit für Krebserkrankungen beträgt mehrere Jahrzehnte. Was die Risiken von Asbest anbelangt, ist zwischen fest- und schwachgebundenem Asbest zu unterscheiden. Schwachgebundener Asbest gibt die Asbestfasern mitunter leicht ab und darf nur von Spezialfirmen gehandhabt werden! Ein hoher Schutzstandard ist erforderlich, als Stand der Technik kann z.B. die TRGS 519 herangezogen werden.

Typische schwachgebundene Asbestprodukte

  • asbesthaltiger Mörtel zur Rohrisolation
  • Beschichtung aus Spritzasbest (Brandschutz)
  • Dichtungsschnüre aus reinem Asbest in Brenn- und Ofenkammern
  • asbesthaltige Kesselisolierung (abgedeckt)
  • Cushion-Vinyl-Bodenbeläge

Typische festgebundene Asbestprodukte (sofern die Materialien keine Beschädigung aufweisen)

  • Dach- und Fassadenplatten
  • Lüftungskanäle und Rohrleitungen
  • Fensterbänke und Arbeitsplatten
  • Formstücke, wie Blumenkästen und -tröge
  • Chemikalienbehälter

Auch andere europäische Länder informieren intensiv über das Thema Asbest. So wurde in Großbritannien von der britischen Arbeitnehmerschutzbehörde HSE eine App entwickelt, die Arbeitnehmenden, die mit Asbest am Arbeitsplatz zu tun haben, ausführliche Informationen zur Verfügung stellt.

Gesetzliche Grundlagen

In Österreich gelten im Hinblick auf Asbestarbeiten zunächst die allgemeinen Vorschriften des ASchG, des Weiteren für die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die PSA-V und im Hinblick auf Grenzwerte und spezielle Regelungen für Asbest die GKV. Die VGÜ sieht Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Asbestexposition vor. Die KennV legt fest, wie Asbest am Arbeitsplatz zu kennzeichnen ist. 

Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der arbeitenden Menschen in Österreich gelten speziell für Asbestarbeiten noch besondere Vorschriften.

Für die Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen, zu denen Asbestfasern gehören, ist gemäß § 14 GKV geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Regelungen dazu finden sich in der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V).

Maßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten

§ 27 GKV sieht vor, dass vor Beginn der Arbeiten Informationen über mögliche Asbestbelastungen einzuholen sind, erforderlichenfalls bei den Eigentümerinnen und Eigentümern des Gebäudes. Für den Fall, dass Grenzwertüberschreitungen trotz Ausschöpfens aller Maßnahmen nicht vermeidbar sind, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen sowie Bereichskennzeichnungen zu setzen. Bei der Planung der Schutzmaßnahmen ist deren hierarchisches Verhältnis (technisch – organisatorisch – persönlich; TOP-Prinzip) zwingend zu berücksichtigen.

Empfehlungen und Beispiele aus der Praxis: Arbeiten mit asbestzementhältigen Materialien

Arbeitsplan

Vor Beginn von Abbrucharbeiten mit Asbest oder der Entfernung asbesthaltiger Materialien ist immer ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist (ein Muster für die Erstellung eines Arbeitsplans findet sich auf der Website der WKO).

Arbeitgebende haben vor Beginn von Asbestarbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:

  • den Ort (Anschrift)
  • Beginn und Dauer der Arbeiten
  • den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson (sofern es sich um Bauarbeiten nach der BauV handelt).

Vor der erstmaligen Verwendung von Asbest hat die betreffende Meldung der Arbeitgebenden an das zuständige Arbeitsinspektorat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name des Arbeitgebenden und Adresse der Arbeitsstätte
  • Voraussichtlich verwendete Menge (jährlich)
  • Art der Arbeitsvorgänge
  • Zahl der exponierten Arbeitnehmenden
  • Exposition
  • Schutzmaßnahmen (§§ 43 und 45 Abs 4 ASchG).

Meldung von Asbestarbeiten

Eine Ausnahme von der Asbest-Meldepflicht ist vorgesehen, wenn es sich um gelegentliche Arbeiten mit geringer Exposition (höchstens 15.000 F/m3) folgender Art handelt: 

  • Kurze Wartungsarbeiten an nicht brüchigen Materialien
  • Zerstörungsfreie Entfernung intakter Materialien, in denen Asbestfasern in einer festen Matrix eingebunden sind
  • Einkapselung/Einhüllung unbeschädigter asbesthaltiger Materialien
  • Durchführung von Luftmessungen und Probenahmen zum Nachweis von Asbest

Information und Unterweisung

§ 25 GKV verpflichtet Arbeitgebende, die Arbeitnehmenden allgemein über die Gefahren von Asbest sowie über geeignete Schutzmaßnahmen zu informieren. Weiters sind Arbeitnehmende im Hinblick auf ihre konkreten Tätigkeiten zu unterweisen.

Hinweis: die Ausarbeitung von Betriebsanweisungen für diese Tätigkeiten wird empfohlen.

Messungen

Im Rahmen der Evaluierung ist auch festzustellen, ob es sich um gelegentliche Arbeiten mit geringfügiger Exposition gegenüber Asbest handelt oder ob höhere Expositionen, vielleicht sogar Grenzwertüberschreitungen, wie im Fall von Sanierungsarbeiten, zu erwarten sind.

§ 24 GKV regelt Details zu Messungen der Asbestkonzentration. Für Messungen allgemein gilt der 5. Abschnitt der GKV. Der gültige TRK-Wert für Asbest (Chrysotil, Amphibolasbeste: Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, Tremolit) beträgt 100.000 Fasern/m³.

Minimierung der Exposition

§ 26 GKV verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei Asbestarbeiten sämtliche Maßnahmen getroffen werden, um die Exposition mit Asbest am Arbeitsplatz so gering wie möglich zu halten. Da es sich bei Asbestfasern um einen eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoff handelt, gilt ein strenges Minimierungsgebot und Arbeitgebende haben geeignete Maßnahmen zu setzen, um geltende Grenzwerte stets so weit wie möglich zu unterschreiten. 

Gesundheitsgefahren

Auf Grund ihrer besonderen Gestalt können die Asbestfasern in sehr tiefe Bereiche der Lunge vordringen, wo sie als Folge ihrer extremen Beständigkeit nicht mehr abgebaut werden können. Lokale entzündliche Reaktionen können zu einer speziellen Form der Lungenfibrose führen. Asbestfasern können auch bis zum Lungen- und Rippenfell und weiter bis in die Bauchhöhle vordringen, wo sie wiederum bindegewebsbildende Prozesse hervorrufen können. In Folge dieser Veränderungen können sich auch noch viele Jahrzehnte nach erfolgter Exposition verschiedene Krebserkrankungen entwickeln.

Berufliche Exposition gegenüber Asbest kann eine Berufskrankheit hervorrufen. Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit durch eine berufliche Tätigkeit. Sie sind in einer Liste als Anhang (Anlage 1) zum ASVG angeführt.

Asbestbezogene Berufskrankheiten sind die BK 27a (Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)), die BK 27b (bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest), die BK 27c (bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest) sowie die BK 27d (bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest).

Die Anzahl der anerkannten BK (27a - d) steigt seit Ende der 1990er Jahre stark an. Mit ca. 130 anerkannten BK-Fällen pro Jahr ist der Umkehrpunkt derzeit noch nicht erreicht. 

Ergebnisse aus der Asbest-Nachsorge zeigen, dass bis 2013 ca. 9.000 Personen untersucht wurden, von denen knapp 1.300 auffällige Befunde ergaben, die zu einer Meldung mit Verdacht auf Berufskrankheit führten.

Literatur, Prävention

Ein grundlegender Artikel zur Asbestdiskussion, "Asbest - eine tödliche Gefahr wurde über Jahrzehnte ignoriert" erschien im Sicherheitsingenieur 3/2013 S. 24 - 31.

Eine weitere lesenswerte kritische Auseinandersetzung mit dem Thema Asbest bietet der Artikel "Geschichte des Asbest-Problems" (erschienen in sicher ist sicher 11/2015, S. 558 - 562).

Die Lösungswelt "Gesunde Arbeit" ist eine Initiative von AK, ÖGB und ÖGB-Verlag. Sie umfasst das vierteljährlich erscheinende Magazin "Gesunde Arbeit", den elektronischen Newsletter und die Website www.gesundearbeit.at, die laufend redaktionell betreut wird. Diese beinhaltet neben umfassenden Informationen zum Thema Gesundheit und Sicherheit in der Arbeit auch einen freien Zugang zur Online-Datenbank Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz sowie Studien, Musterbetriebsvereinbarungen, Broschüren zum kostenlosen Download und Buch- und Apptipps.

Der richtige Umgang mit Asbest ist auch ein Thema bei der Umweltberatung.

Die Stadt Wien bietet umfangreiche Informationen zum Thema der fachgerechten Entsorgung von Asbestabfällen.

FAQ zu Asbest

Was heißt gelegentliche Asbest-Exposition geringer Höhe gemäß § 22 GKV?
Der Begriff "gelegentlich" umfasst Tätigkeiten mit Asbest, die nicht regelmäßig durchgeführt werden und deren Zweck nicht ausschließlich auf den Umgang mit Asbest ausgerichtet ist. Dies sind Tätigkeiten wie kurze, nicht aufeinanderfolgende Wartungsarbeiten an nicht brüchigen Materialien, in denen Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind und diese nicht beschädigt werden (z.B. bei Renovierungsarbeiten wird eine einzelne Asbestplatte zerstörungsfrei entfernt und entsorgt; bei der Errichtung eines Gerüstes werden einzelne Verankerungslöcher in eine Asbestfassade gebohrt).

Von Asbestexposition geringer Höhe spricht man dann, wenn die Faserzahl 15.000/m³ nicht überschreitet.

Welche besonderen Vorschriften gelten für gelegentliche Asbest-Exposition in geringer Höhe (max. 15.000 Asbestfasern/m³)?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur einer gelegentlichen Asbest-Exposition geringer Höhe ausgesetzt sind, gelten die Sonderbestimmungen des 4. Abschnitt der GKV. Allerdings entfallen die Meldung von Asbestarbeiten gemäß § 22 GKV, das Führen eines Verzeichnisses der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 47 ASchG und die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß VGÜ.

Wie stellt man fest, ob bei den geplanten Tätigkeiten weniger als 15.000 Asbestfasern/m³ frei werden?
Bei nachfolgenden Arbeiten oder der Anwendung der unten genannten Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass der Wert von 15.000 F/m³ unterschritten wird:

  • Arbeiten gemäß § 22 Abs. 2 und 3 GKV oder
  • Verfahren nach DGUV Information 201-012 (Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Anwendung des Leitfadens für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler und Bundesinnung Holzbau
  • Arbeiten nach AUVA Merkblatt 367.2 (Asbest erkennen, beurteilen und richtig handeln)

Wie kann ich Asbestarbeiten melden?
Im Portal der BUAK (Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskassa) steht eine elektronische Meldeplattform zur Verfügung. Eine Eintragung wird vom zuständigen Arbeitsinspektorat als Asbest-Meldung anerkannt.

Was heißt Expositionsminimierung?
Die Menge des freiwerdenden Asbests, die Anzahl der exponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Dauer der möglichen Einwirkung von Asbest auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf das geringstmögliche Ausmaß zu beschränken.

Menge: so gering als möglich (Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner oder geringstmöglicher Exposition ausgesetzt sind, wie z.B. durch zerstörungsfreien Abbau, Verpacken am Abbauort, Anwendung saugender Verfahren, Nassverfahren, „Staubarmes Arbeiten").

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Arbeit und Aufenthalt im Asbestbereich ist auf das unbedingt nötige Ausmaß zu beschränken (z.B. nicht mit Asbestarbeiten beschäftigte Personen, andere Handwerkerinnen und Handwerker sind für die Dauer der Asbestexposition fernzuhalten).

Hinweis: Das Ergebnis der Expositionsminimierung ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) festzuhalten. Über die Maßnahmen, die zur Expositionsminimierung führen, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachweislich zu unterweisen.

Welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist für welche Asbestkonzentrationen erforderlich?

Häufigkeit  Faserkonzentration  PSA 
gelegentlich unter 15.000 F/m3 FFP2-Maske ist zu verwenden. Einwegschutzanzug - oder eine gleichwertige Maßnahme zur Vermeidung der Verschleppung und Akkumulation von Asbestfasern - wird empfohlen, da diese im Gegensatz zur Schutzkleidung nicht von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gereinigt sondern nur geeignet entsorgt werden müssen.
regelmäßig unter 15.000 F/m3 FFP2-Maske und Einweganzug oder eine gleichwertige Maßnahme zur Vermeidung der Verschleppung und Akkumulation von Asbestfasern sind verpflichtend, (siehe Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten).
Bereits bei einmaliger Exposition zwischen 15.000 F/m3 und 100.000 F/m3 FFP3-Maske und Einwegschutzanzug oder eine gleichwertige Maßnahme zur Vermeidung der Verschleppung und Akkumulation von Asbestfasern sind verpflichtend.
Bereits bei einmaliger Exposition mehr als 100.000 F/m3 Frischluftgeräte oder motorunterstützte Filtergeräte mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken und Schutzanzug. Im Regelfall ist diese Expositionssituation aber nur bei schwachgebundenem Asbest und für Spezialfirmen relevant.


Benötigt man neben Atemschutz und Schutzkleidung noch zusätzliche PSA bei Arbeiten mit Asbest?

Abhängig von der Tätigkeit kann zum Beispiel bei Arbeiten über Kopf eine Schutzbrille (Augenschutz) notwendig sein, um die Augen vor Verletzungen durch Stäube oder Körner zu schützen. Sind bei den Arbeiten mechanische Gefahren zu erwarten, müssen geeignete Schutzhandschuhe (Handschutz) zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend dem ASchG und der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) ist bei der Evaluierung festzulegen, welche PSA notwendig ist. Geeignete PSA ist zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu informieren und zu unterweisen.

Wie müssen festgebundene Asbestreste am Arbeitsplatz verpackt und gekennzeichnet werden?
Festgebundene Asbestreste am Arbeitsplatz, wie ausgebaute Asbestzementprodukte, sind in staubdichten Behältern oder Big Bags zu verpacken oder in abgedeckten Mulden/Containern zu sammeln.

Behälter (z.B. Säcke, Mulden), die Asbest enthalten, müssen gemäß § 1 a KennV gekennzeichnet werden:

  • die eindeutige Bezeichnung als Asbest (z.B. "Asbest")

sowie

  • ein entsprechendes Piktogramm (GHS 08 - Gesundheitsgefahr)
  • eine Aufzählung der möglichen Gefahrenhinweise (z.B. H350 "Kann Krebs erzeugen")
    eine Aufzählung der Sicherheitshinweise (z.B. P260: "Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen")

Kennzeichnung von Lagerbereichen gemäß § 1 b KennV:

Ist die Kennzeichnung der einzelnen Behälter, die in einer Mulde/einem Container gesammelt werden, nicht eindeutig erkennbar und wird die erhebliche Menge von 50 kg Asbestmaterial überschritten, ist zusätzlich der Lagerbereich mit dem Piktogramm "GHS 08 - Gesundheitsgefahr" zu kennzeichnen. Beispiel: Behälter mit Asbestmaterial wird gemeinsam mit anderen Abfällen in einer Mulde gesammelt und dort gelagert.

WICHTIG: Der Umgang mit schwachgebundenen Asbestprodukten ist ausschließlich Spezialfirmen mit spezieller Fachkunde vorbehalten! Diese haben auch für die fachgerechte Entsorgung (Verpackung, Kennzeichnung) der schwachgebundenen Asbestabfälle zu sorgen. 

Ist bei Fahrzeugreparaturen heute noch mit Asbestexposition zu rechnen?
In Fahrzeugen waren bis 1990 asbesthältige Reibbeläge üblich. Bremsen oder Kupplungen enthielten somit als Beimischung Asbest. Heute sollten keine Fahrzeuge mit solchen Bremsen mehr im Umlauf sein, da das Inverkehrbringen von Asbest seit 1990 verboten ist. Bei der Bestellung von Reibbelägen aus dem Internet können jedoch sogenannte "Originalbeläge" für Oldtimer wieder auftauchen. Vorsicht ist hier geboten, da diese "Originalbeläge" leider häufig asbesthältig sind.

Gibt es medizinische Möglichkeiten der Früherkennung von Asbesterkrankungen und der Risikominimierung?
Röntgenuntersuchungen können bereits den Beginn einer Lungenerkrankung (Asbestose) aufzeigen. Das Früherkennen von Lungen-, Kehlkopf- und des Rippen- oder Bauchfellkrebs durch eine Röntgenuntersuchung ist aber weiterhin schwierig, da bei einem positiven Röntgenbefund die Therapieoptionen meist schon eingeschränkt sind. Moderne Computertomographieverfahren können den Ausbruch einer Erkrankung früher feststellen, sind aber aufgrund der Strahlenbelastung nicht für regelmäßige Untersuchungen geeignet. Spezifische Bluttests (wie z.B. Calretinin) befinden sich erst im Entwicklungsstadium und sind noch nicht ausreichend evaluiert.

Bekannt ist, dass Zigarettenrauchen als Cofaktor das Krebsrisiko für den asbestbezogenen Lungenkrebs erheblich erhöhen kann, daher führt ein Rauchstopp immer zu einer Risikominimierung.

Wo erhält man Informationen und Beratung zum Thema Asbest?

  • Arbeitsinspektion
  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Richtiger Umgang mit Asbest
    Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien
  • Österreichische Staub-(Silikose-)Bekämpfungsstelle (ÖSBS)
    Technische Abteilung
    Einödmayergasse 12, 8700 Leoben
    Telefon: 05 93 93 - 22390, E-Mail: oesbs-leoben@auva.at
    Die ÖSBS ist ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein mit sechzigjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Staubminderung und Staubbekämpfung. Sie beschäftigt sich heute mit den Auswirkungen der Stäube auf die Gesundheit und dem Schutz der Beschäftigten in gefährdeten Branchen und führt dabei Messungen zur Asbeststaub-Belastung durch.
  • Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler und Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
    Schaumburgergasse 20/6, 1040 Wien
    Telefon: 01/505 69 60 - 222, Fax: 01/505 69 60 - 240
  • Arbeiterkammer
    Kontakt: Bundesarbeitskammer, Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit
    Prinz Eugen-Straße 20 - 22, 1040 Wien
    Telefon: 01/501 65 - 1208
  • Österreichischer Gewerkschaftsbund
    ÖGB Sozialpolitik - Gesundheitspolitik
    Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
    Kontaktperson: Dr.in Ingrid Reifinger
    Telefon: 01/534 44 - 39181, E-Mail: sozialpolitik@oegb.at
    Die Lösungswelt "Gesunde Arbeit" ist eine Initiative von AK, ÖGB und ÖGB-Verlag. Sie umfasst das vierteljährlich erscheinende Magazin "Gesunde Arbeit", den elektronischen Newsletter und die Website www.gesundearbeit.at, die laufend redaktionell betreut wird. Diese beinhaltet neben umfassenden Informationen zum Thema Gesundheit und Sicherheit in der Arbeit auch einen freien Zugang zur Online-Datenbank Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz sowie Studien, Musterbetriebsvereinbarungen, Broschüren zum kostenlosen Download und Buch- und Apptipps.
  • Beratung für derzeit und ehemals Asbest-Exponierte:
    Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ)
    Kontakt via BBRZ-Hotline:
    Wien, NÖ und Burgenland Telefon: 0800 206 400
    OÖ und Salzburg Telefon: 0800 206 800
    Steiermark und Kärnten Telefon: 0800 206 300
    Tirol und Vorarlberg Telefon: 0512 365 603
  • Umweltberatung
  • Stadt Wien

 

 

Letzte Änderung am: 26.09.2023