Brand- und Explosionsgefahren

Brand- und Explosionsgefahr können bei der Verwendung brennbarer Arbeitsstoffe entstehen.

Dabei sind neben der vorhandenen Menge und der Konzentration der Arbeitsstoffe auch physikalische Eigenschaften, wie der Flammpunkt ein Einflussfaktor.

Neben den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der Allgemeinen Arbetinehmerschutzverrodnung (AAV) können weitere Verordnungen anzuwenden sein.

Für Bau und Bergbau sind die Bauarbeiterschutzverordnung bzw. die allgemeine Bergpolizeiverordnung anzuwenden.

Für die Verwendung bestimmter brennbarer Arbeitsstoffe gibt es spezifische Verordnungen, welche auch gewerberechtliche Bestimmungen enthalten.

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten  – VbF 

Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV  und deren kommentierte Fassung 

Flüssiggasverordnung 2002 – FGV

Wie Behälter, Lagerräume oder Lagerungen für brennbare Arbeitsstoffe zu kennzeichnen sind, ist im § 44 des ASchG und der Kennzeichnungsverordnung (KennV) festgelegt. Nähere Informationen finden sich auch unter "Kennzeichnung von Arbeitsstoffen". Ebenso ist dort festgelegt, dass bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermieden werden.

Explosionsfähige Atmosphären

Brennbare Arbeitsstoffe können auch explosionsfähige Atmosphären bilden. Wie dann vorzugehen ist und wie diese vermieden werden können, ist in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geregelt.

 

Letzte Änderung am: 12.02.2020