Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Handelsbetrieben (Verkaufsstellen)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Handel gelten Sonderregelungen in den Bereichen Arbeitszeit und Arbeitsruhe.

Sonderbestimmungen zur Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen in einzelnen Wochen maximal 44 Stunden betragen, wenn die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet. (Der Durchrechnungszeitraum kann in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch Einzelvertrag auf maximal ein Jahr ausgedehnt werden.) Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei neun Stunden nicht überschreiten.

Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens in halben Tagen zu gewähren.

§ 4 Abs. 4 und 5 AZG

Öffnungszeiten

Im Bereich der Arbeitsruhe sind die Bestimmungen eng mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 verknüpft.

Die Vorschriften des Öffnungszeitengesetzes gelten für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen.

§ 1 Öffnungszeitengesetz

Als Öffnungszeiten von Verkaufsstellen sind im Allgemeinen zulässig:

Montag bis Freitag: 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Samstag: 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(Bäckereibetriebe dürfen jeweils ab 5:30 Uhr offenhalten.)

Die Geschäfte dürfen pro Kalenderwoche (im genannten Rahmen) maximal 72 Stunden offengehalten werden. Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat die Möglichkeit, durch Verordnung teilweise andere Öffnungszeiten festzulegen. (Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Naturblumen, Süßwaren und Obst und Gemüse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann auch den Rahmen von 72 Stunden erweitern.)

§ 4 und § 4a Öffnungszeitengesetz

Für folgende Tage (sofern sie auf Werktage fallen) gilt:

8. Dezember

Eine Beschäftigung ist zulässig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Beschäftigung an diesem Tag ablehnen und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

§ 13a ARG


24. Dezember

Verkauf von 6:00 bis 14:00 Uhr möglich
Süßwaren und Naturblumen bis 18:00 Uhr
Christbäume bis 20:00 Uhr


31. Dezember

Verkauf von 6:00 bis 17:00 Uhr möglich
Lebensmittel bis 18:00 Uhr
Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel bis 20:00 Uhr

§ 6 Öffnungszeitengesetz 

Samstagsarbeit von erwachsenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Handel (Verkaufsstellen)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Samstagen beschäftigt werden, solange die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen, d. h. im Normalfall bis 18:00 Uhr. Mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.

In Öffnungszeiten-Verordnungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns können Sonderregelungen enthalten sein.

§ 22f ARG 

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge in Verkaufsstellen, die an mehr als einem Samstag im Monat nach 13:00 Uhr offengehalten werden, an einem Samstag nach 13:00 Uhr arbeiten, muss jedoch der folgende Samstag grundsätzlich zur Gänze arbeitsfrei bleiben („Schwarz-Weiß-Regelung“).

Die Kollektivverträge für Handelsangestellte und Handelsarbeiterinnen sowie -arbeiter enthalten mehrere Ausnahmen von der Schwarz-Weiß-Regelung. Wenn z. B. bis max. 15:00 Uhr unbedingt notwendige Abschlussarbeiten durchgeführt werden, muss der folgende Samstag nicht arbeitsfrei sein. Die Schwarz-Weiß-Regelung gilt außerdem nicht für die letzten vier Samstage vor Weihnachten.

Diese Kollektivverträge sehen weiters mögliche Alternativen zur Schwarz-Weiß-Regelung vor.

Für Details zur Schwarz-Weiß-Regelung und den Ausnahmen sollte unbedingt im Kollektivvertrag für Handelsangestellte und im Kollektivvertrag für Handelsarbeiterinnen sowie -arbeiter nachgeschlagen werden. 

Durchrechnungsmöglichkeiten für die Samstagnachmittagsarbeit

Durch Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung (in Betrieben ohne Betriebsrat) kann – abweichend von der Schwarz-Weiß-Regelung - die Beschäftigung an zwei beliebigen Samstagen nach 13:00 Uhr innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen zugelassen werden. Die übrigen beiden Samstage müssen arbeitsfrei bleiben.

In Einzelhandelsunternehmen mit nicht mehr als 25 (in allen Filialen und Arbeitsstätten zusammen) dauernd Beschäftigten kann durch Betriebsvereinbarung (oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung) wahlweise auch vereinbart werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • innerhalb eines Zeitraums von 8 Wochen an bis zu 4 beliebigen Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden dürfen, wenn ebenso viele Samstage arbeitsfrei bleiben, oder
  • innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden dürfen, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraums jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleiben, oder
  • innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 5 Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden dürfen, wenn die anderen 5 Samstage arbeitsfrei bleiben, oder 
  • innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 6 Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden dürfen, wenn 4 Samstage und ein Montag arbeitsfrei bleiben, oder
  • innerhalb eines Zeitraums von 10 Wochen an 7 Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden dürfen, wenn drei Samstage und zwei Montage arbeitsfrei bleiben. 

Blockfreizeit („Superwochenenden“)

Alternativ zur Schwarz-Weiß-Regelung und den im Kollektivvertrag enthaltenen Durchrechnungsmöglichkeiten bei Samstagnachmittagsarbeit kann im Einzelhandel für Angestellte in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, sonst durch schriftliche Einzelvereinbarung die Blockfreizeit-Regelung (die sog. „Superwochenenden“) eingeführt werden. (Eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Superwochenenden muss nicht für alle Angestellten eines Betriebs gelten, sie kann auch bloß für einen Teil der Angestellten vereinbart werden. Für den Rest kommen dann die allgemeinen Regelungen zur Anwendung.)

Nicht vereinbart werden darf die Regelung über Superwochenenden für

  • Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag vereinbart ist,
  • Lehrlinge,
  • Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche im Rahmen einer Beschäftigung nach Elternteilzeit vereinbart ist,
  • Angestellte während des Probemonats,
  • Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche vereinbart ist, wenn auf Verlangen der oder des Angestellten eine schriftliche Vereinbarung, welche die Arbeitstage festlegt, getroffen wird, wobei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf max. 3 Tage verteilt wird,

  • im Großhandel,
  • Handelsarbeiterinnen und Handelsarbeiter.

Angestellte können an allen Samstagen nach 13:00 Uhr beschäftigt werden, wenn sie innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 52 Wochen insgesamt zehn Mal eine zusammenhängende Wochenfreizeit (Blockfreizeit=“Superwochenende“) von drei Kalendertagen erhalten, welche den Samstag und den Sonntag einschließt (Freitag, Samstag, Sonntag oder Samstag, Sonntag, Montag). (Fällt einer der Werktage der Blockfreizeit auf einen Feiertag, dann ist der vorangegangene oder der folgende Werktag in die Blockfreizeit einzubeziehen.) In Wochen, in denen sich durch das Superwochenende eine 4-Tage-Woche ergibt, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Hälfte des 52-wöchigen Durchrechnungszeitraums ist in fünf von sechs Monaten jeweils eine Blockfreizeit zu konsumieren. (Es ist also grundsätzlich – mit Ausnahme eines Monats pro Halbjahr - ein Superwochenende pro Monat zu konsumieren.)

Wenn aus betrieblichen Erfordernissen oder aus persönlichen wichtigen Gründen der oder des Angestellten der Verbrauch einer Blockfreizeit im Monat nicht möglich ist, kann in den drei darauffolgenden Kalendermonaten (aber nur innerhalb desselben Durchrechnungszeitraums) eine zweite Blockfreizeit zum Ausgleich vereinbart werden.

Planung und notwendige Änderungen der Blockfreizeiten sind einvernehmlich unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Erfordernisse und persönliche wichtige Gründe der Angestellten vorzunehmen.

Wurden Blockfreizeiten nicht innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 52 Wochen konsumiert, erhält die oder der Angestellte als Ersatz für je eine nicht konsumierte Blockfreizeit einen zusätzlichen Urlaubstag. Ein Verzicht auf die Konsumierung der Blockfreizeit oder den Urlaubstag als Ersatz für nicht konsumierte Blockfreizeit ist nicht möglich. 

Samstagsarbeit von Jugendlichen im Handel (Verkaufsstellen)

Jugendliche dürfen in Verkaufsstellen an Samstagen beschäftigt werden, solange die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen, d. h. im Normalfall bis 18:00 Uhr. Danach sind keine weiteren Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten zulässig.

Auch für Jugendliche gilt die Schwarz-Weiß-Regelung.

Mit Betriebsvereinbarung (oder, wenn es keinen Betriebsrat gibt, schriftlichen Einzelvereinbarungen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) kann zugelassen werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen an zwei beliebigen Samstagen nach 13:00 Uhr gearbeitet werden darf, wenn die anderen beiden Samstage arbeitsfrei sind.

Die in den Kollektivverträgen für Handelsangestellte und Handelsarbeiterinnen sowie -arbeiter enthaltenen Sonderbestimmungen zur Samstagnachmittagsarbeit gelten großteils auch für Jugendliche. Ausgenommen ist die Regelung zu den sog. „Superwochenenden“ (Blockfreizeit), die für Lehrlinge nicht gilt.

§ 19a KJBG

Für Jugendliche in Verkaufsstellen muss jedenfalls der ganze Sonntag (und zwar zumindest der Zeitraum von Samstag 18:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr) sowie ein weiterer ganzer Kalendertag (möglichst Samstag oder Montag) arbeitsfrei sein.

Für Jugendliche in einer Verkaufsstelle mit einer wöchentlichen Gesamtöffnungszeit von max. 55 Stunden müssen nicht in jeder Woche zwei volle Tage arbeitsfrei sein, sondern es kann die (gesamte) Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, verkürzt werden. In diesem Fall muss jedoch innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 8 Wochen die durchschnittliche Wochenfreizeit mindestens 48 Stunden betragen. Der erforderliche Zeitausgleich ist in Form von ganzen oder halben Tagen zu vereinbaren.

§ 19 KJBG

Letzte Änderung am: 16.12.2022