Zweischichtbetrieb – Arbeitszeitgrenzen Für den Zweischichtbetrieb gibt es besondere Regelungen zur zulässigen Arbeitszeit.

Für Ruhepausen und Ruhezeiten siehe: Zweischichtbetrieb, Ruhezeit und Ruhepause

Tägliche Normalarbeitszeit

Dauer der Schichten Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
9 Stunden Grundsatz § 4a Abs. 2
10 Stunden Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit durch Kollektivvertrag § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 1
10 Stunden Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen - Einarbeitungszeitraum bis 13 Wochen § 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 3 Z 1
10 Stunden 4 - Tage - Woche
Zulassung durch Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftliche Einzelvereinbarung erforderlich
§ 4a Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 8
12 Stunden Zulassung durch Kollektivvertrag mit arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsfeststellung § 4a Abs. 4 Z 2

Zulässige Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen

Dauer der Schichten Voraussetzungen, Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
60 Stunden Innerhalb des Schichtturnusses oder des Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten. § 4a Abs. 1
§ 9 Abs. 1

Anmerkungen, Hinweise

  • Zweischichtbetrieb = sonstige mehrschichtige Arbeitsweise (nicht rund um die Uhr, z. B. 2-Schicht-Betrieb von Montag bis Freitag/Samstag)
  • Für Erläuterungen siehe Grundlagen zur Schichtarbeit.