Arbeitszeit & Arbeitsruhe Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die zulässige Dauer der Arbeit am Tag (Tagesarbeitszeit) und in der Woche (Wochenarbeitszeit), weiters die Pausen während des Arbeitstags (Ruhepausen) und die Ruhezeit nach der Tagesarbeitszeit (tägliche Ruhezeit).
Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt den Anspruch der Beschäftigten auf Wochen(end)- und Feiertagsruhe.

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist jede Zeit, in der Beschäftigte arbeiten oder ihren Arbeitgeber:innen zumindest zur Leistung zur Verfügung stehen. Jede Zeit, über deren Verwendung die Arbeitgeber:innen maßgeblich bestimmen, gilt als Arbeitszeit. (Ob Zeit bezahlt wird, ist nicht ausschlaggebend.)

Auch Arbeitsbereitschaft und Reisezeit sind Arbeitszeit, bei Rufbereitschaft hingegen nur die Arbeitseinsätze.

Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn Beschäftigte eine bestimmte Arbeitskleidung tragen und sich an einem vorgegebenen Ort umziehen müssen; aber auch wenn es ihnen objektiv unzumutbar ist, mit der Arbeitskleidung in die Arbeit zu fahren, und sie sich deshalb im Betrieb umziehen. Mittlerweile enthalten viele Kollektivverträge Regelungen zur Umkleidezeit.

Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeitgrenzen

Das AZG enthält Regelungen zur Normalarbeitszeit (ohne Überstundenarbeit) und zur Höchstarbeitszeit (Normalarbeitszeit plus Überstunden).

Grundsätzlich sind am Tag höchstens 12 Stunden und in der Woche höchstens 60 Stunden zulässig. In einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die Wochenarbeitszeit im Schnitt aber nicht 48 Stunden übersteigen. (Somit sind nicht in jeder Woche 60 Stunden möglich. Von diesen grundsätzlichen Regelungen gibt es Ausnahmen.)

Eine Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen enthalten folgende Tabellen:

Übersicht über die Arbeitszeitgrenzen (Allgemein) (PDF, 128 KB)
Arbeitszeitgrenzen im Handel (PDF, 92 KB)
Arbeitszeitgrenzen im Bauwesen (PDF, 100 KB)

Arbeitsruhe

Beschäftigte haben grundsätzlich in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden, die den ganzen Sonntag umfassen und meist spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen muss (Wochenendruhe). An gesetzlichen Feiertagen haben sie Anspruch auf eine ununterbrochene Feiertagsruhe von mindestens 24 Stunden, die spätestens um 6 Uhr am Feiertag beginnen muss.

Die Beschäftigung während der Zeit der Wochenend- oder Feiertagsruhe ist nur zulässig, wenn es dafür eine Ausnahmebestimmung gibt. Das ARG und die Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) enthalten zahlreiche Ausnahmen. Weitere Ausnahmen sind in Verordnungen, Kollektivverträgen, Bescheiden sowie (auf 4 Wochenenden oder Feiertage pro Jahr beschränkt) in Betriebsvereinbarungen oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) schriftlichen Einzelvereinbarungen möglich.

Für Arbeit am Wochenende ist als Ausgleich Wochenruhe (36 Stunden einschließlich eines ganzen Kalendertages) zu gewähren, für kurzfristig anfallende Arbeit während der wöchentlichen Ruhezeit Ersatzruhe.

Arbeitsruhegesetz

Arbeitszeit, Arbeitsruhe - Grundsätzliche Bestimmungen (PDF, 199 KB)

Arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung

Zwei Bestimmungen des AZG (12-Stunden-Normalarbeitszeit-Schichten im Schichtbetrieb - § 4a Abs. 4 Z 2 AZG; verlängerte Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft mit besonderen Erholungsmöglichkeiten - § 5a Abs. 1 AZG) sehen als Voraussetzung für die Arbeitszeitverlängerung eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung vor.

Als Unterstützung für die Erstellung dieser Unbedenklichkeitsfeststellung stehen die von der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin erstellten Leitfäden zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema