Vollkontinuierliche Schichtarbeit – Ruhezeit und Ruhepause Für vollkontinuierliche Schichtarbeit gibt es besondere Regelungen zu den Ruhezeiten und Ruhepausen.

Für die Arbeitszeitgrenzen siehe: Vollkontinuierlicher Schichtbetrieb, Arbeitszeitgrenzen

Tägliche Ruhezeit

Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz
11 Stunden Grundsatz § 12 Abs. 1
10 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag (KV) - Ausgleich binnen 10 Kalendertagen § 12 Abs. 2
8 Stunden einmal im Schichtturnus in Zusammenhang mit einem Schichtwechsel - Ausgleich innerhalb des Schichtturnus § 12 Abs. 2c
8 Stunden bei Verkürzung durch Kollektivvertrag - Ausgleich binnen 10 Kalendertagen und KV muss zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung vorsehen § 12 Abs. 2

Wöchentliche Ruhezeit

Dauer Anwendungsfall
Besondere Regelungsinstrumente
Rechtsgrundlage im Arbeitsruhegesetz
36 Stunden Grundsatz § 3 Abs. 1, § 4
24 Stunden zur Ermöglichung der Schichtarbeit, innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden § 5 Abs. 1, 2
< 24 Stunden Zulassung durch Bescheid des BMASGPK § 5 Abs. 3
< 24 Stunden Dekadenarbeit im Bauwesen - Zulassung durch KV, innerhalb von 4 Wochen im Schnitt 36 Stunden § 5 Abs. 5

Ruhepausen und Kurzpausen

Dauer Rechtsgrundlage im Arbeitszeitgesetz

Den in Wechselschichten Beschäftigten sind anstelle der Ruhepausen Kurzpausen von angemessener Dauer (Gesamtdauer: 30 Minuten) zu gewähren. Diese Kurzpausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

Optional sind Kurzpausen auch für Beschäftigte, die nicht in Wechselschichten arbeiten, möglich.

§ 11 Abs. 3 und Abs. 6

Hinweis