Lagerung von Gasflaschen
Bestimmungen, wie Gasflaschen zu lagern sind, und Anforderungen an Gaselager finden sich in der Grenzwerteverordnung.
Schutzmaßnahmen für Gasflaschen
- Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden.
- Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern.
- Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu schützen.
§ 27e GKV 2024
Schutzmaßnahmen für Gaselager
- Räume, in denen Behälter gelagert werden, die gefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder nicht atembare Gase enthalten, müssen so angelegt sein, dass im Gefahrenfall Fluchtwege oder sonstige Verkehrswege nicht unbenutzbar werden.
- Erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Solche Räume müssen so angelegt sein, dass eine gefährliche Ansammlung von Arbeitsstoffen nicht möglich ist.
- Insbesondere wenn Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind, ist dies durch eine ausreichende natürliche oder mechanische Lüftung unmittelbar ins Freie sicherzustellen und Vorsorge zu treffen, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in nicht gefährlicher Menge ansammeln können.
- Erforderlichenfalls ist zusätzlich ein Warn- und Alarmsystem zu installieren.
- Die Räume müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein
- Eine Kennzeichnung des Lagers ist (meistens) notwendig.
- Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot.
§ 27c GKV 2024, § 27e GKV 2024, § 1b KennV