Aerosolpackungen Aerosolpackungen unterliegen der Aerosolpackungslagerungsverordnung.
Aerosolpackungen
Die Lagerung von Aerosolpackungen ("Spraydosen") ist in der Aerosolpackungslagerungsverordung APLV BGBl. II Nr. 347/2018 geregelt. Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Arbeitsstätten.
Die Aerosolpackungslagerungsverordnung - APLV stützt sich sowohl auf die Gewerbeordnung, als auch auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Die kommentierte APLV ist ein weiteres Service der Arbeitsinspektion.
Grundsätze der Lagerung (§ 4 APLV)
Lagerung im Sinne der APLV liegt vor wenn Aersolpackungen nicht in Verwendung sind bzw. über den Tagesbedarf hinaus vorhanden sind.
Aerosolpackungen müssen trocken gelagert werden müssen. Sie dürfen nicht über 50 °C erwärmt werden und dürfen nicht gefahrbringender direkter Sonneneinstrahlung oder sonstiger gefahrbringender Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein.
Die Lagerung von Aerosolpackungen müssen gegenüber Materialen die geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie beispielsweise loses Papier, lose Textilien, Holzwolle, Heu, Stroh, leere Kartonagen oder brennbare Verpackungsfallstoffe, mit mindestens 2 Meter Abstand gelagert werden. Dieser Abstand kann entfallen, wenn diese Materialien eine Einheit mit den Aerosolpackungen (als Verpackung) bilden oder Bestandteil ungeöffneter Verpackungen anderer Waren sind.
Lagerung in Verkaufsräumen (§ 4 Abs. 2 APLV)
In Verkaufsräumen kann der Abstand von zwei Metern entfallen, sofern leicht entzündliche Materialien in ungeöffneten Verpackung gelagert werden.
Unzulässige Lagerungen – Lagerverbote (§ 5 APLV)
Zusammengefasst sind Lagerungen verboten wenn
- Verkehrs- oder Fluchtwege gefährdet werden können,
- es zu einer gefahrdrohenden Erwärmung der Aerosolpackungen kommen kann,
- ein ausreichender Luftaustausch bei Undichtheit der Aerosolpackungen nicht sichergestellt werden kann oder
- in Sanitär- und Sozialbereichen.
Lagerung geringfügiger Mengen (§ 8 APLV)
Folgende Mengen an Aerosolpackungen gelten als geringfügig:
- Entweder maximal 50 Stück Aerosolpackungen in einer Arbeitsstätte, oder
- höchstens 200 kg (das entspricht einer Menge bis zu 3 000 Stück Aerosolpackungen abhängig von der Füllmenge) in einer Arbeitsstätte. Mehr als 50 Stück dürfen dabei nicht in Arbeitsräumen und anderen regelmäßig genutzten Räumen gelagert werden, sondern müssen extra zB in Vorrats- oder Lagerräumen gelagert werden. Zusätzlich müssen diese Aerosolpackungen entweder in ihren Transportverpackungen oder in Schränken aus nicht brennbaren Material gelagert werden und der erforderliche bauliche Brandschutz muss vorhanden sein.
- in Verkaufsräumen Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird auch wenn dies 50 Stück übersteigt. Zusätzlich muss hier aber der erforderliche bauliche Brandschutz vorhanden sein.
Die Lagermengen von 2. und 3. können auch beide gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Zusammenlagerung (§ 6 Abs. 1 APLV)
Aerosolpackungen dürfen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen (ausgenommen Verkaufsräume), nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen denen gemäß CLP-Verordnung physikalische Gefahren (H-Sätze der H-200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen sind momentan durch die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023) davon brennbare Flüssigkeiten. In diesen Fällen gelten Aerosolpackungen als brennbare Flüssigkeiten und die Mengen der VbF 2023 sind die zulässigen Mengen. Bei der Zusammenlagerung mit Flüssiggas gilt gemäß Flüssiggasverordnung 2025 (FGV 2025) dass höchstens 200 kg Aerosolpackungen gemeinsam mit Flüssiggas gelagert werden dürfen und die Gesamtmenge an gefährlichen Arbeitsstoffen 400 kg nicht überstiegen wird.
Lagerung von Aerosolpackungen in Arbeitsräumen (§ 7Abs. 3 APLV)
Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (§ 2 Abs. 2 Z 1 APLV) in Arbeitsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (zB Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der Arbeitnehmer:innen verhindert wird.