Brandgefährliche Arbeitsstoffe Brand- und Explosionsgefahr können bei der Verwendung brennbarer Arbeitsstoffe entstehen.
Brand- und Explosionsgefahr
Dabei sind neben der vorhandenen Menge und der Konzentration der Arbeitsstoffe auch physikalische Eigenschaften, wie der Flammpunkt, oder Korngröße ein Einflussfaktor.
Neben den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der Grenzwerteverordnung 2024 (GKV) können weitere Verordnungen anzuwenden sein.
Für die Verwendung bestimmter brennbarer Arbeitsstoffe gibt es spezifische Verordnungen, welche auch gewerberechtliche Bestimmungen enthalten.
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV und deren kommentierte Fassung
- Flüssiggasverordnung 2002 – FGV
- Wie Behälter, Lagerräume oder Lagerungen für brennbare Arbeitsstoffe zu kennzeichnen sind, ist im § 44 des ASchG und der Kennzeichnungsverordnung (KennV) festgelegt. Ebenso ist dort festgelegt, dass bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen Arbeitgeber:innen dafür zu sorgen haben, dass auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer:innen vermieden werden.
Explosionsfähige Atmosphären
Brennbare Arbeitsstoffe können auch explosionsfähige Atmosphären bilden. Wie dann vorzugehen ist und wie diese vermieden werden können, ist in der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) geregelt.