Allgemeines Unter den Begriff der Bauarbeiten fallen alle Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.

Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.

Definition Baustellenbegriff, Abgrenzung von Bauarbeiten zu übrigen Tätigkeiten (PDF, 112 KB)

Allgemeines

Die Durchführung von Bauarbeiten zählt zu den gefährlichsten Arbeiten. Im Vergleich zu den in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer:innen passieren die meisten Unfälle, insbesondere jene Unfälle mit schwereren oder sogar tödlichen Verletzungen. Dabei ist die Missachtung der Anbringung von Absturzsicherungen ein Hauptgrund.

Baustellenmeldungen

Bestimmte Bauarbeiten müssen an das zuständige Arbeitsinspektorat gemeldet werden.

Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern zum Zweck der Kontrolle, auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Baustellendatenbank

Ab 1. Jänner 2019 müssen Meldungen im Zusammenhang mit Baustellen elektronisch mittels Webanwendung an die

Baustellendatenbank

erfolgen.

Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt.

Aufsichtsperson

Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Jede:r Arbeitgeber:in hat für seine Arbeitnehmer:innen eine derartige Aufsichtsperson zu bestellen. Somit haben die beschäftigten Arbeitnehmer:innen jeweils eine:n zuständige:n Vorgesetzte:n vor Ort, der:die, für die Sicherheit bei der Arbeit zu sorgen haben.

§ 4 BauV

Eignung der Arbeitnehmer:innen

Arbeitnehmer:innen, von denen dem:der Arbeitgeber:in bekannt ist, dass sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.

§ 5 BauV