Wiederkehrende Prüfungen

Gewisse Anlagen in Arbeitsstätten unterliegen Prüfpflichten. Die vorgeschriebene Prüffrist kann der folgenden Tabelle entnommen werden.

Anlage Prüffrist

Elektrische Anlagen

alle 10 / 5 /3 / 1 Jahre (§ 9 ESV)

Klima- und Lüftungsanlagen

jährlich

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

jährlich

Funktionskontrolle der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (nicht erforderlich, wenn die Leuchten selbstüberprüfend sind)

monatlich

Feuerlöscher

alle 2 Jahre

Kraftbetriebene Türen und Tore (z. B. automatische Schiebetüren und Sektionaltore)

jährlich

Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10

jährlich

Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe über 30 kW

jährlich

Die Prüffristen können um bis zu drei Monate ausgedehnt werden, wenn sichergestellt ist, dass jedes Kalenderjahr, oder bei Feuerlöschern jedes zwei Kalenderjahr eine Prüfung erfolgt.

Was ist der Mindestinhalt von einem Prüfbefund?

  • Prüfdatum
  • Namen und Anschrift des:der Prüfer:in bzw. Bezeichnung der Prüfstelle
  • Angaben über die Prüfinhalte (Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung, Norm etc.)
  • Umfang und Ergebnis der Prüfung (bestehen Mängel, gibt es eine Frist zur Behebung dieser Mängel?)
  • Bei elektrischen Anlagen zusätzlich die realisierten Maßnahmen des Zusatzschutzes (z. B. FI-Schutzschaltung)
  • Unterschrift des:der Prüfer:in

Hinweis: Bei Handfeuerlöschern ist es ausreichend, wenn das Prüfdatum und die Mängelfreiheit durch einen Aufkleber am Feuerlöscher bestätigt wird.

Was ist zu tun, wenn der Prüfbefund Mängel enthält?

Die prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt und bei Prüfungen angeführte Mängel behoben wurden. Stellt der:die Prüfer:in bei der Prüfung Mängel fest, so sind diese entweder sofort oder, wenn der Prüfbefund eine Frist enthält (das kann auch eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden sein), innerhalb dieser Frist zu beheben.

Prüfungen dürfen von fachkundige Personen durchgeführt werden. Wie kann die „Fachkunde“ festgestellt werden?

Der:Die Prüfer:in muss im Stande sein, den Zustand und die Funktion von Komponenten, die einer Abnutzung unterliegen oder beschädigt werden können, die Einstellung von Sicherheitseinrichtungen und die Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile zu beurteilen. Kenntnisse einschlägiger Regeln der Technik (Prüfnormen) und Erfahrungen im Umgang mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel sind erforderlich (insbes. Kenntnis der Betriebs- und Wartungsvorschriften).

Für die Auswahl von Betriebsangehörigen als fachkundige Personen für die Durchführung von Prüfungen trägt die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber die Verantwortung, ob diese tatsächlich die Anforderungen erfüllen.

Wenn externe Prüfer:innen herangezogen werden kann der:die Arbeitgeber:in darauf vertrauen, dass diese die erforderliche Fachkunde besitzen.

Wie sind Prüfungen zu dokumentieren?

Es gibt keine Vorschriften über das „Aussehen“ des Prüfbefundes, sondern nur solche über den Inhalt: Der Prüfbefund muss

  • das Prüfdatum,
  • den Namen und Anschrift des:der Prüfer:in bzw. die Bezeichnung der Prüfstelle,
  • die Unterschrift des:der Prüfer:in,
  • das Ergebnis der Prüfung und den
  • Inhalt der Prüfung (welche Bauteilen und Schutzeinrichtungen) aufweisen.

Außergewöhnliche Ereignisse

Kraftbetriebene Türen und Tore sind nach außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfälle, Überlastung, Kollision) auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.

Weitere Informationen: