Meldeverpflichtungen Ausbildungseinrichtungen Für ermächtigte Ausbildungseinrichtungen bestehen bestimmte Meldeverpflichtungen, um insbesondere die Qualität der durchgeführten Ausbildungen sicherzustellen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Meldeverpflichtungen sind geregelt in § 13 FK-V und § 7 Bühnen-FK-V.

Meldung von Änderungen in der Organisation

Jede Änderung im Ausbildungsplan, der Prüfungsordnung, der Ausbildungsleitung und von wesentlichen Änderungen bezüglich des Lehrpersonals, der Einrichtungen und den Geräten ist zu melden.

§ 13 Abs. 1 FK-V
§ 7 Abs. 1 Bühnen-FK-V

Meldung von Prüfungsterminen

Jeder Prüfungstermin ist zeitgerecht bekannt zu geben (§ 13 Abs. 2 FK-V sowie § 7 Abs. 2 Bühnen-FK-V).

Diese Meldung hat jedenfalls zu enthalten

  • das Ausbildungsgebiet gemäß § 6 FK-V bzw. gemäß § 1 Bühnen-FK-V,
  • den genauen Kursort samt Adresse,
  • das Datum der Prüfung.

Ausbildungseinrichtungen werden ersucht, hierbei folgendes Formular zu verwenden:
Formblatt für Prüfungsmeldungen (PDF, 102 KB) 
 

Jährliche Meldung bezüglich der durchgeführten Ausbildungen

Die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen sind bis 31. Jänner des Folgejahres bekannt zu geben (§ 13 Abs. 3 FK-V sowie § 7 Abs. 3 Bühnen-FK-V).

Die Jahresmeldung hat jedenfalls zu beinhalten:

  • die Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
  • die Anzahl der männlichen und weiblichen AusbildungsteilnehmerInnen,
  • die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1,
  • die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse zur Anerkennung ausländischer Fachkenntnisnachweise gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 (nur für Ausbildungseinrichtungen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet sind)

Ausbildungseinrichtungen werden ersucht, hierbei folgendes Formblatt zu verwenden: Formblatt für Jahresmeldungen (PDF, 131 KB)
 

Die Meldungen können schriftlich an viiia1@sozialministerium.gv.at gerichtet werden.

Hinweis

Sofern die Ermächtigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 10, 11, 12 und 13 FK-V (Meldeverpflichtungen) verstoßen wird, ist gemäß § 14 Abs. 4 FK-V die Ermächtigung zu widerrufen.