Fachkenntnisnachweiszeugnisse Zeugnisse gemäß § 11 FK-V sind als Lichtbildausweis auszustellen, für welche bestimmte Mindestinhalte erforderlich sind.

Zeugnisse, welche einen Nachweises der Fachkenntnisse dokumentieren, dürfen gemäß § 63 ASchG i.V.m. § 11 FK-V nur von hierzu durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK), ermächtigte Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden. Diese Zeugnisse gemäß § 11 FK-V sind als Lichtbildausweis auszustellen und haben folgende Mindestangaben zu beinhalten:

  • Angabe, dass mit dem Dokument ein Zeugnis nach § 11 FK-V vorliegt,
  • das absolvierte Ausbildungsgebiet, mit der möglichst konkreten Bezeichnung des Ausbildungsgebietes gemäß § 6 FK-V (zum Beispiel "flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane nach § 6 Z 1 lit. a FK-V" anstelle von lediglich "flurgesteuerte Laufkrane" (die Ausstellung eines Zeugnisses, welches den Fachkenntnisnachweis für mehrere Ausbildungsgebiete dokumentiert, ist möglich),
  • der Zeitraum der Ausbildung und das Stundenausmaß,
  • das Prüfungsdatum (oder das Ausstellungsdatum) sowie eine Ausweisnummer,
  • Angaben zur ausstellenden Ausbildungseinrichtung (Bezeichnung der ermächtigten Ausbildungseinrichtung, Adresse, Geschäftszahl des Ermächtigungsbescheides),
  • eine Unterschrift für die ausstellende Ausbildungseinrichtung durch den:die Ausbildungsleiter:in (nicht zwingend erforderlich),
  • Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum des:der Absolvent:in,
  • Lichtbild des:der Absolvent:in;
  • ein Unterschriftenfeld für den:die Ausbildungsabsolvent:in, welches zur Fälschungssicherheit und zweifelsfreien Feststellung der Identität dienen soll (nicht zwingend erforderlich).

Beispiele für die Gestaltung von Zeugnissen gemäß § 11 FK-V in Papier- oder Scheckkartenformat:

Beispiele für Lichtbildausweise (JPEG, 64 KB)