Einstellungspflicht und Diskriminierungsverbot Das Behinderteneinstellungsgesetz regelt 1. die Verpflichtung ab einer bestimmten Betriebsgröße begünstigte Behinderte zu beschäftigen und 2. das Verbot der Diskriminierung von Behinderten (unabhängig ihrer Eigenschaft als "begünstigt behindert").

Beschäftigungspflicht

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber:innen die 25 oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen verpflichtet, begünstigte Behinderte zu beschäftigen. Die Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten richtet sich nach der Zahl der sonstigen Arbeitnehmer:innen.

Begünstigte Behinderte sind österreichische Staatsbürger:innen oder diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Menschen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, das 65. Lebensjahr überschritten haben, wegen dauernder Berufsunfähigkeit eine Pension beziehen, oder in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen auch nicht in integrativen Betrieben beschäftigt werden können, gelten nicht als begünstigte Behinderte.

§ 2 Behinderteneinstellungsgesetz

Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wird, ist eine Ausgleichstaxe an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu entrichten. Diese Mittel werden u.a. für Zuschüsse oder Darlehen verwendet, um technische Arbeitshilfen, Ausbildungsplätze oder auch Arbeitsassistenz für Menschen mit Behinderung zu finanzieren.

§ 1 und § 9 Behinderteneinstellungsgesetz


Bei Fragen zum Thema Einstellungspflicht kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Sozialministeriumservice. Weitergehende Informationen und Unterstützung bekommen Sie auch bei der Sozialen Initiative Career Moves.

Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot fordert, dass niemand aufgrund einer Behinderung in bestimmten Dienstverhältnissen diskriminiert werden darf. Diese Bestimmungen regeln unter welchen Umständen überhaupt eine Diskriminierung vorliegt und über die Rechtsfolgen.

Erste Ansprechstelle für Fragen der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist Ihr zuständiges Sozialministeriumservice.

§ 7a bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz

Förderungen

Notwendige behindertengerechte Adaptierung von Arbeitsplätzen - Zum Ausgleich behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen bzw. der Optimierung der Leistungsfähigkeit können bauliche, technische und ergonomische Adaptierungsmaßnahmen bei bestehenden Arbeitsplätzen gefördert werden. Nähere Informationen dazu sowie zu sonstigen Förderungen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Sozialministeriumservice

Weitere rechtliche Informationen

über den Amtshelfer im Internet zum Thema "Arbeit und Behinderung".