Sonderbestimmungen für die VGÜ-Untersuchung Asbest Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen seit 31. Dezember 2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeber:innen durchgeführt werden.

Mit der Novelle zur GKV, welche am 30. Dezember 2025 mit BGBl. II Nr. 339/2025 kundgemacht wurde, wurde festgelegt, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten seit 31. Dezember 2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeber:innen durchgeführt werden dürfen.

Arbeitgeber:innen gelten als ermächtigt, wenn sie in einer Liste eingetragen sind. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Asbest - Kein Thema der Vergangenheit.

Voraussetzungen für die Untersuchung „Einwirkung durch asbesthaltigen Staub“ (§ 49 ASchG, § 2 VGÜ) von Arbeitnehmer:innen:

  1. Arbeitgeber:innen müssen ermächtigt sein und sich in die oben genannte Liste eintragen lassen und
  2. Arbeitnehmer:innen müssen gemäß § 25a GKV unterwiesen worden sein. Den Arbeitnehmer:innen ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung auszustellen (§ 25a Abs.GKV). Diese Bestätigung ist der ermächtigten Ärztin bzw. dem ermächtigten Arzt vorzulegen.

Nähere Informationen zu den Untersuchungsintervallen und dem Untersuchungsumfang finden Sie auf der Seite Eignungs- und Folgeuntersuchungen.

Für die Untersuchungen sind die zur Verfügung gestellten Untersuchungsformulare zu verwenden.