Sonderbestimmungen für die VGÜ-Untersuchung Asbest Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten dürfen seit 31. Dezember 2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeber:innen durchgeführt werden.
Mit der Novelle zur GKV, welche am 30. Dezember 2025 mit BGBl. II Nr. 339/2025 kundgemacht wurde, wurde festgelegt, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten seit 31. Dezember 2025 nur noch von ermächtigten Arbeitgeber:innen durchgeführt werden dürfen.
Arbeitgeber:innen gelten als ermächtigt, wenn sie in einer Liste eingetragen sind. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Asbest - Kein Thema der Vergangenheit.
Voraussetzungen für die Untersuchung „Einwirkung durch asbesthaltigen Staub“ (§ 49 ASchG, § 2 VGÜ) von Arbeitnehmer:innen:
- Arbeitgeber:innen müssen ermächtigt sein und sich in die oben genannte Liste eintragen lassen und
- Arbeitnehmer:innen müssen gemäß § 25a GKV unterwiesen worden sein. Den Arbeitnehmer:innen ist eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Unterweisung auszustellen (§ 25a Abs. 4 GKV). Diese Bestätigung ist der ermächtigten Ärztin bzw. dem ermächtigten Arzt vorzulegen.
Nähere Informationen zu den Untersuchungsintervallen und dem Untersuchungsumfang finden Sie auf der Seite Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
Für die Untersuchungen sind die zur Verfügung gestellten Untersuchungsformulare zu verwenden.