Allgemeines zu Gesundheit im Arbeitsschutz Arbeitgeber:innen haben die Aufgabe, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Daher müssen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren berücksichtigt werden. Diese Gesundheitsgefahren können in Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen resultieren.
Arbeitgeber:innen haben die Aufgabe, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Daher müssen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren berücksichtigt werden. Diese Gesundheitsgefahren können in Berufskrankheiten oder arbeitsbedingten Erkrankungen resultieren.
Ziel des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist es, Arbeitnehmer:innen vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und den daraus folgenden Erkrankungen zu schützen. Bei bestimmten Einwirkungen gibt es als Teil des Arbeitsschutzes gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Untersuchungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind bei der Ermittlung und Beurteilung von Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen.
Arbeitsmediziner:innen beraten Arbeitgeber:innen, Belegschaftsvertretung sowie Arbeitnehmer:innen in allen Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes. Beispiele hierfür sind die arbeitsplatzbezogene Gesundheitsförderung und die menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung.
Arbeitgeber:innen können erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute, insbesondere Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, hinzuziehen und deren Tätigkeit erforderlichenfalls bis zu 25 % in die Präventionszeit einrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass
- eine Gefährdungs- und Belastungssituation besteht
- ein Anlassfall gegeben ist
- die Fachkompetenz der Arbeitsmediziner:innen oder Sicherheitsfachkräfte nicht ausreicht
- die hinzugezogenen Fachleute über die erforderliche Qualifikation verfügen