Definition, Allgemeine Vorschriften  Maschinen und Werkzeuge sind Arbeitsmittel. Zu den Arbeitsmitteln gehören alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer:innen vorgesehen sind.

Definition, Vorschriften

Zu den Arbeitsmitteln gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore zu den Arbeitsmitteln.

Neben dem 3. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) regelt die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, die Benutzung, Prüfung und Beschaffenheit (Konstruktion, Schutzeinrichtungen usw.) von Arbeitsmitteln.

Die Arbeitsmittelverordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen (Geltungsbereich ASchG). Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO) BGBl. II Nr. 392/2002 erlassen, in der festgelegt wird, dass auch für Bundesdienststellen die Arbeitsmittelverordnung anzuwenden ist.

Aktuelle Fassung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Arbeitsmittel müssen für die durchzuführenden Arbeiten und unter den bestehenden vorhandenen Einsatzbedingungen geeignet sein.

Auswahl, Aufstellung, Benutzung - Allgemeines

Bei der Auswahl sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit, am Arbeitsplatz (schon) bestehende Gefahren und neue Gefahren, die durch das Arbeitsmittel entstehen könnten, zu berücksichtigen. Es dürfen nur solche Arbeitsmittel verwendet werden, die die für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Werden Arbeitsmittel verändert oder miteinander kombiniert muss dies von den Herstellern vorgesehen sein, oder es ist eine Gefahrenanalyse durchzuführen.

Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln, wobei unter Aufstellung das, Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen zu verstehen ist, dürfen keine Gefahren für die Arbeitnehmer:innen entstehen. Höhergelegene Standplätze müssen durch Aufstiege gefahrlos erreichbar sein. Arbeitnehmer:innen müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden. Als Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer:innen dienen die Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetrieblichen Betriebsanweisungen.

Die Benutzung von Arbeitsmitteln darf nur unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Die Schutzeinrichtungen sind dabei bestimmungsgemäß zu verwenden. Bei speziellen Tätigkeiten an Arbeitsmitteln (z.B. Erprobung, Rüsten, Wartung, Störungsbehebung) sind möglicherweise zusätzliche Schutzmaßnahmen einzuhalten.

Siehe dazu: Arbeitsplatzevaluierung - Maschinen

Durch Gefahren, die bei Benutzung von Arbeitsmitteln für die Bedienungsperson aber auch andere Personen entstehen können, ergeben sich auch Pflichten für Arbeitnehmer:innen. Für Jugendliche und Lehrlinge gelten besondere Schutzmaßnahmen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen - Rechtsvorschriften

Die Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sehen als Zeichen dafür, dass ein Arbeitsmittel den Anforderungen entspricht, eine Kennzeichnung vor. Dies ist in der Regel das CE-Zeichen.

Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) enthält die für den Arbeitsschutz relevanten Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (§ 1 AM-VO):

  • Niederspannungsgeräte-Verordnung
  • Maschinen-Sicherheitsverordnung
  • Einfache Druckbehälter-Verordnung
  • Gasgeräte-Sicherheitsverordnung
  • Versandbehälterverordnung
  • Medizinproduktegesetz
  • Druckgeräteverordnung
  • Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung
  • Versandbehälterverordnung

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel Unterschiede bei "neuen" und "alten" Arbeitsmitteln.

Für Maschinen und Geräte, die nicht unter diese Rechtsvorschriften fallen, gilt der vierte Abschnitt der AM-VO (siehe § 1 AM-VO). Ausschlaggebend ist das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens (siehe Typenschild) bzw. die erstmalige Verwendung durch eine/einen Arbeitnehmer/in.

Betriebsanleitung, Bedienungsanleitung, Betriebsanweisung

Die Betriebsanleitung (Bedienungsanleitung) ist die für den Verwender eines Arbeitsmittels wichtigste Informationsquelle. In ihr müssen sich alle Angaben für die sichere Benutzung eines Arbeitsmittels befinden.

Die Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (z. B. die Maschinen-Sicherheitsverordnung) verpflichten den Hersteller einer Maschine (oder etwas allgemeiner den "Inverkehrbringer") eine Betriebsanleitung herzustellen. Die Betriebsanleitung muss sich auf alle "Lebensphasen" des Arbeitsmittels beziehen und dafür Schutzmaßnahmen beinhalten:

  • Aufstellen, Montage
  • Einsatzbedingungen
  • Unterweisung
  • Arbeitsplätze
  • Schutzeinrichtungen
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Rüsten
  • Reinigung
  • Wartung, Instandhaltung
  • Störungsbeseitigung
  • Demontage

Arbeitgeber:innen haben dafür zu sorgen, dass diese Bedienungsanleitungen (Bedienungsanleitungen) von den Arbeitnehmer:innen auch eingehalten werden. Die Bedienungsanleitungen sind auch die Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer:innen. Für

müssen schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden. Für die Erstellung der Betriebsanweisungen können neben Betriebsanleitungen der Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen herangezogen werden, die durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen sind. Die Betriebsanweisungen sind Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen.

Arbeitnehmer:innen müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden.

Merkblätter der AUVA

§ 12 ASchG
§ 14 ASchG

Information und Unterweisung

Arbeitnehmer:innen müssen über Gefährdungen, die bei der Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können, informiert und unterwiesen werden.

Die Information muss die Arbeitnehmer:innen in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:

  • Einsatzbedingungen des Arbeitsmittels
  • Verhalten bei Störungen
  • Gefährliche Arbeitsmittel in der Umgebung des Arbeitsplatzes
  • Daten für den sicheren Betrieb (z.B. über Werkzeuge, Hilfs- und Betriebsstoffe)

Die Information der Arbeitnehmer:innen muss nicht durchgeführt werden, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit).

Die Arbeitnehmer:innen sind vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten und regelmäßig wiederkehrend ausreichend zu unterweisen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen und zumindest folgende Inhalte aufweisen:

  • Inbetriebnahme und Verwendung
  • Verhalten bei Störungen
  • Schutzmaßnahmen bei der Störungsbeseitigung
  • Verwendung von Schutzeinrichtungen bei verschiedenen Verwendungszwecken
  • Schutzmaßnahmen für Instandsetzungs-, Umbau- und Wartungsarbeiten.

Die Unterweisung der Arbeitnehmer:innen in Inbetriebnahme und Verwendung kann entfallen, wenn sie über ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden Unterweisung ist in der Evaluierung zu ermitteln.

Die Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetrieblichen Betriebsanweisungen sind die Grundlage für die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, sie sind daher den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen.

§ 12 ASchG
§ 14 ASchG
§ 4 AM-VO
§ 5 AM-VO

Pflichten der Arbeitnehmer:innen

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln kann ein falsches Verhalten von Arbeitnehmer:innen Gefahren für sie selbst und für Andere (auch Kunden, Passanten etc.) verursachen.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das sich zwar primär an die Arbeitgeber:innen richtet, sieht daher auch Pflichten für Arbeitnehmer/innen vor:

  • die Arbeitsmittel und deren Schutzeinrichtungen sind ordnungsgemäß zu benutzen
  • vor Inbetriebnahme sind Arbeitsmittel auf offenkundige Mängel zu prüfen
  • vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, dass sich die Bedienungsperson selbst oder andere Arbeitnehmer/innen nicht in Gefahr bringt
  • Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt, außer Betrieb gesetzt oder verändert werden
  • Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahr, Defekte an Schutzeinrichtungen sind sofort zu melden.

Arbeitnehmer:innen, die sich bei der Benutzung eines Arbeitsmittels ablösen, müssen festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Ablösung verständlich bekannt geben.

§ 15 ASchG
§ 35 ASchG

Aufstellung von Arbeitsmitteln

Arbeitnehmer:innen müssen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hierfür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die Arbeitnehmer:innen durch bewegte Teile des Arbeitsmittels selbst oder durch bewegte Teile anderer Arbeitsmittel in ihrer Umgebung nicht gefährdet werden. Soweit nicht bereits in der Betriebsanleitung entsprechende Mindestabstände zwischen beweglichen Bauteilen von Arbeitsmitteln und festen oder beweglichen Bauteilen in ihrer Umgebung vorgesehen sind, können Sicherheitsabstände entsprechend ÖNORM EN 349 herangezogen werden:

  • für den Körper 500 mm
  • für den Kopf 300 mm
  • für das Bein (Oberschenkel) 180 mm
  • für den Fuß (Rist) 120 mm
  • für die Zehen 50 mm
  • für den Arm (Oberarm) 120 mm
  • für die Hand (Handgelenk, Faust) 100 mm
  • für die Finger 25 mm.

Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist weiters zu beachten, dass alle verwendeten und erzeugten Energien (z.B. elektrischer Strom, Strahlung etc.) und Stoffe (Dampf, Druckluft, Aerosole, Stäube, Späne etc.) müssen sicher zugeführt und wieder entfernt werden können (z.B. durch Absaugungen).

Der Aufstellungsort eines Arbeitsmittels muss ausreichend tragfähig sein. Es kann somit beispielsweise erforderlich sein, einen Festigkeitsnachweis einer Decke zu erbringen.

Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls sicher zu verankern.

Die Arbeits- und Wartungsbereiche sind entsprechend der dort zu erfüllenden Aufgaben ausreichend zu beleuchten.

Bei Aufstellung von Arbeitsmitteln im Freien ist Witterungsschutz (z.B. Flugdach) und Blitzschutz (wenn Größe, Beschaffenheit oder Lage des Arbeitsmittels dies erfordert) vorzusehen.

Vorsicht bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen.

§ 12 AM-VO
§ 34 ASchG

Standplätze, Aufstiege

Festverlegte Bedienungsstiegen, die zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen, müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung darf höchstens 60° zur Waagrechten betragen.

§ 4 AStV

Für "alte Arbeitsmittel" (ohne CE-Zeichen) gilt:

Damit Arbeitnehmer:innen sicher zu höher oder tiefer gelegenen Plätzen für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel gelangen können, müssen festverlegte Bedienungsstiegen angebracht werden. Wenn die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Standplätze auf Arbeitsmitteln, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen mit einer Absturzsicherung ausgestattet sein. Die Absturzsicherung muss mindestens 1 m hoch sein (Brüstung oder Geländer) und ab 2 m Absturzhöhe Fußleisten aufweisen. Die Höhe der untersten Sprosse oder Stufe von Aufstiegen darf vom Boden aus gemessen:

  • an ortsfesten Arbeitsmitteln maximal 40 cm
  • an mobilen Arbeitsmitteln maximal 60 cm und
  • an Aufstiegen zu Fahrerplätzen maximal 70 cm

betragen.

Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege müssen

  • aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein,
  • eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
  • eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sein.

§ 47 AM-VO

Weitere Informationen, Folder und Merkblätter

Merkblätter

Übersicht über die wichtigsten prüfpflichtigen Arbeitsmitteln

Arbeitsmittel Abnahmeprüfung wiederkehrende Prüfung Prüfung nach Aufstellung
Krane ausgenommen Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) über 50 kN Tragfähigkeit und 100 kNm Lastmoment A ABC*) ABC
Krane ausgenommen Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) unter 50 kN Tragfähigkeit und 100 kNm Lastmoment AB ABC*) ABC
Fahrzeugkrane (Mobilkrane), Turmdrehkrane - ABC*) ABC
kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (eingebaut oder montiert) AB ABC*) ABC
kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (verwendungsfertig) - ABC*) ABC
Fahrzeughebebühnen AB ABC*) -
Ladebordwände AB ABC -
kraftbetriebene Anpassrampen AB ABC -
fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern AB (Tragfähigkeit > 10 kN, Hubhöhe > 2 m) AB -
Arbeitskörbe A (nur wenn Verwendung des Arbeitskorbes vom Hersteller des Kranes, Hubstaplers nicht vorgesehen) AB ABC
gebrauchsfertige Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmer:innen (z.B. Hubarbeitsbühnen, Gelenksteiger) - AB ABC
Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitnehmer:innen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z.B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletter­bühnen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von Arbeitnehmer:innen im Schornsteinbau) A AB ABC
Hängegerüste (fahrbar und verfahrbar) A AB AB
Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz - AB -
Befahr- und Rettungseinrichtungen - AB ABC
mechanische Leitern - ABC*) ABC
kraftbetriebene Türen und Tore AB ABC*) -
Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m² AB ABC -
Lastaufnahmeeinrichtungen - ABC -
selbstfahrende Arbeitsmittel - ABC -
Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge - ABC -
Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe über 30 kW Nennwärmeleistung - ABC -
kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschi­ckung oder Handentnahme - ABC -
Bolzensetzgeräte - ABC -
Verteilermaste - AB -

*) Wenn die wiederkehrende Prüfung durch einen Betriebsangehörigen durchgeführt wird, ist die Prüfung jedes vierte Jahr durch einen

Prüfer „A“ oder „B“ vornehmen zu lassen (§ 8 Abs. 4 AM-VO)

Prüfer ”A”: Ziviltechniker/innen, zugelassene Prüfstellen, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen oder Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)

Prüfer ”B”: Inspektionsstellen für Hebeanlagen

Prüfer ”C”: sonstige geeignete fachkundige Personen.

Prüfung von Arbeitsmitteln

  • Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und keine Mängel vorhanden sind, die eine Weiterver­wendung verbieten:
    • Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung,
    • Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
    • periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Unter­suchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
    • Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen.
  • Die Prüfungen dürfen nur von dafür zugelassenen Prüfer:innen durchgeführt werden (siehe Tabelle mit den wichtigsten prüfpflichtigen Arbeitsmitteln).
  • Die wiederkehrenden Prüfungen müssen einmal im Kalenderjahr, längstens jedoch nach 15 Monaten durch­geführt werden. Für Hebeanlagen (z.B. Aufzüge) und Druckgeräte gelten teilweise auch längere Zeitabstände
  • Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden schriftlich festzuhalten:
    • Prüfdatum,
    • Namen und Anschrift der/des Prüferin/Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
    • Unterschrift der/des Prüferin/Prüfers,
    • Ergebnis der Prüfung,
    • Angaben über die Prüfinhalte.
  • Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeits­mittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Ab­nahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

Gesetzliche Grundlangen

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

BGBl. II Nr. 164/2000

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994

OVERVIEW OF THE MOST IMPORTANT WORK EQUIPMENT SUBJECT TO MANDATORY INSPECTION

Work equipment Inspection after assembly Periodic inspection Initial Inspection
Cranes except for revolving tower cranes, mobile cranesLifting capacity of more than 50 kN and load moment of more than 100 kNm A ABC*) ABC
Cranes except for revolving tower cranes, mobile cranesLifting capacity of less than 50 kN and load moment of less than 100 kNm AB ABC*) ABC
Mobile cranes, revolving tower cranes ABC*) ABC
Work equipment for lifting loads (built-in or mounted) AB ABC*) ABC
Work equipment for lifting loads (ready-to-use) ABC*) ABC
Vehicle lifts AB ABC*)
Tail lifts AB ABC
Power-driven dock levellers AB ABC
Fixed lift tables exclusively for moving goods AB(lifting capacity > 10 kN, lifting height > 2 m) ABC
Buckets A(only if use of bucket is not indicated by the manufacturer of the crane, forklift truck) AB ABC
Ready-to-use work equipment for lifting workers(e.g. elevated work platforms, articulated boom lifts) AB ABC
Work equipment for lifting workers which have to be assembled on site or mounted to surrounding struc­tures, such as buildings (e.g. façade access systems, mast climbing work platforms, construction lifts for transporting workers, facilities for transporting chimney construction workers) A AB ABC
Suspended scaffolds (movable in vertical and horizontal directions) A AB AB
Forklift truck with driver’s seat which is moved along with the lifting movement AB
Access and rescue facilities AB ABC
Mechanical ladders ABC*) ABC
Power-driven doors and gates AB ABC*)
Gates opening upwards, having a gate leaf surface of more than 10 m2 AB ABC
Load lifting devices ABC
Automotive work equipment ABC
Continuous conveyor systems, except for conveyor belts and roller conveyors of less than 5 m ABC
Combustion plants for liquid and gaseous fuels, having a nominal thermal output of more than 30 kW ABC
Power-driven presses, stamping machines and injection moulding machines which are charged or discharged by hand ABC
Powder-actuated fastening tools ABC
Concrete booms AB

*) If recurring inspections are carried out by employees, the inspection has to be executed by an inspector of type “A” or “B” once in four years (Section 8 Para. 4 AM-VO)

Inspector type “A”: engineering consultants, authorised inspection authorities, accredited inspection and supervisory agencies or consulting engineers

Inspector type “B”: inspection authorities for lifting systems

Inspector type “C”: other qualified experts

INSPECTION OF WORK EQIPMENT

  • Work equipment may only be used if the required inspections have been carried out and have not revealed any deficiencies which would prohibit any further use:
    • inspections after assembly, periodic inspections, inspections after exceptional events and inspections after installation,
    • initial inspections and inspections required for being able to place equipment lawfully on the market
    • and inspections of pressure equipment during initial operation,
    • periodic controls inspections, recurring inspections and inspections of pressure equipment (steam boilers, pressure tanks, transport containers and conduits),
    • inspections after assembly and periodic inspections of lifting systems subject to mandatory monitoring.
  • Inspections may only be carried out by authorised inspectors (see table of the most important work equipment which is subject to mandatory examination).
  • periodic inspections have to be carried out once per calendar year, the interval between two inspections being 15 months at most. For lifting systems, such as lifts, and pressure equipment this interval may also be longer.
  • The results of the inspections have to be put down in writing in inspection reports:
    • date of the inspection,
    • name and address of the inspector or name of the inspecting authority,
    • signature of the inspector,
    • results of the inspection,
    • inspection details.
  • Inspection reports have to be kept on file until the item of work equipment is discarded. Inspection reports or copies thereof from the most recent inspection after assembly, recurring periodic inspections and initial inspections carried out after installation have to be available at the work equipment’s place of installation.

LEGAL FRAMEWORK

Regulation on work equipment (Arbeitsmittelverordnung, AM-VO) Federal Law Gazette II no. 164/2000

Health and Safety at Work Act (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG), Federal Law Gazette no. 450/1994

Von den für Baustellen zuständigen Arbeitsinspektoraten in Niederösterreich wurde eine in zeitlicher Hinsicht auffällige Häufung von Arbeitsunfällen mit druckluftbetriebenen Eintreibgeräten (Druckluftnagler) im Baunebengewerbe (Zimmerer, Dachdecker) beobachtet. Zumeist ereigneten sich diese Arbeitsunfälle bei Zimmererarbeiten im Arbeitsbereich auf der Dachfläche.

Die für diese Arbeitsvorgänge verwendeten Druckluftnagler besaßen als Auslösesystem lediglich eine Kontaktauslösung. Bei dieser handelt es sich um ein Auslöseverfahren, bei dem für jeden Eintreibvorgang Auslöser und Auslösesicherung betätigt werden müssen, wobei die Reihenfolge der Betätigung nicht vorgegeben ist. Für anschließende Eintreibvorgänge reicht es aus, wenn entweder der Auslöser betätigt bleibt und die Auslösesicherung betätigt wird, oder umgekehrt.

Im Zuge weiterer Recherchen konnte über die einzelnen Hersteller:innen bzw. Inverkehrbringer:iinnen dieser Druckluftnagler mit Kontaktauslösung, an Hand der Betriebsanleitung (Bedienungsanleitung), festgestellt werden, dass diese Geräte entsprechend der ÖNORM EN 792-13 (Ausgabe 01.01.2009) für bestimmte Anwendungen nicht benutzt werden dürfen.

Eintreibgeräte, die mit Kontaktauslösung oder Dauerauslösung mit Auslösesicherung ausgerüstet und mit dem Bildzeichen „Nicht von Gerüsten oder Leitern benutzen“ gekennzeichnet sind, dürfen z.B. nicht benutzt werden:

  • wenn das Wechseln von einer Eintreibstelle zur anderen über Gerüste, Treppen, Leitern oder leiterähnliche Konstruktionen erfolgt,
  • für das Schließen von Kisten oder Verschlägen,
  • beim Anbringen von Transportsicherungen z.B. auf Fahrzeugen und Waggons.

Auf diese Einschränkung wird von den Hersteller:innen bzw. Inverkehrbringer:innen in der Be­triebsanleitung hingewiesen; solche Druckluftnagler sind auch entsprechend der ÖNORM EN 792-13 mit dem dazugehörigen Piktogramm „Nicht von Gerüsten oder Leitern benutzen“ im Griffbereich gekennzeichnet.

Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 Arbeitnehmer/innenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2012 haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln die Betriebsanleitungen einzuhalten sind.