Arbeitsmittel auf Baustellen Für die Benutzung von Arbeitsmittel auf Baustellen gelten die gleichen Bestimmungen, wie in einer Arbeitsstätte oder auf einer auswärtigen Arbeitsstelle, also die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung und des 3. Abschnitts des ASchG.

Arbeitsmittel mit besonderen Bestimmungen in der BauV

Bauaufzüge (§ 139 BauV , § 141 BauV)

Bauaufzüge mit/ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten oder von Personen und Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.

Gerüste (§§ 55 – 73 BauV)

Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer:innen notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.

Sonstige Maschinen und Geräte (§ 149 BauV)

Besondere Bestimmungen gibt es zu Straßenfräsen, Explosionsstampfer, Walzen mit Deichsel, Mischmaschinen für Beton oder Mörtel, Betonspritzmaschinen, Glättmaschinen und Eisenbiegemaschinen.

Heiz- und Schmelzgeräte (§148 BauV)

Heizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben werden, dass Arbeitnehmer:innen durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen können.

Betonpumpen, Verteilermasten (§ 147 BauV)

Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Rammen (§ 146 BauV)

Rammen dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf-, um- oder abgebaut sowie betrieben werden.

Erdbaumaschinen (§ 144 BauV)

Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.

Bagger zum Heben von Einzellasten (§ 145 BauV)

Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der:die Baggerfahrer:in die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.

Schalungen und Lehrgerüste (§ 82 BauV, § 83 BauV, § 84 BauV)

Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest und so hergestellt sein, dass die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können.

Spezialthema

Lehrgerüste, die auch als Arbeits- oder Schutzgerüste verwendet werden (PDF, 114 KB)

Dieselmotore bei Untertagebauarbeiten (§ 98 BauV)

Ausnahmeanträgen von der Partikelreduktionspflicht für Dieselmotoren bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 1 BauV) ist für folgende Arbeitsmittel und Einsatzbedingungen möglich:

  1. Maschinen, deren Arbeitsgeräte ausschließlich elektrisch betrieben werden, d.h. der Dieselmotor wird nur kurzfristig zur Fortbewegung eingesetzt,
  2. Geräte mit weniger als 37 kW Nennleistung und einer Einsatzdauer von weniger als zwei Stunden pro Schicht,
  3. Geräte für nicht regelmäßige Transportarbeiten und einer Einsatzdauer von weniger als einer Stunde pro Schicht.

Diese Ausnahmen bedürfen eines Ausnahmeverfahrens nach ASchG, es sind dabei bestimmte Voraussetzungen nachzuweisen. Nähere Informationen dazu enthält der Erlass Arbeitsgeräte mit Dieselmotoren, Ausnahmen § 98 Abs. 1 BauV (PDF, 129 KB).

Prüfungen

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie vorgesehenen Prüfungen durchgeführt wurden und auch keine Mängel festgestellt wurden, die eine Weiterverwendung verbieten.

Für Druckgeräte sind die Prüfungen im Kesselgesetz und für Aufzüge in der Aufzugssicherheitsverordnung und den landesrechtlichen Aufzugsvorschriften geregelt.

Die erforderliche Qualifikation der Prüfer:innen ergibt sich aus der Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfung und der Gefährlichkeit des Arbeitsmittels. Für alle Arten von Prüfungen sind die Mindestanforderungen für den Inhalt festgelegt. Prüfungen sind bis auf wenige Ausnahmen zu dokumentieren (Prüfbefunde).

Dokumente zur Prüfung von Arbeitsmitteln

Prüfpflichtige Arbeitsmittel (PDF, 59 KB)

Prüfpflichtige Arbeitsmittel auf Baustellen (PDF, 157 KB)