2024: Beratungsoffensive Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Bei dieser Beratungsoffensive wurden zum Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung in Betrieben, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen fokussierte Beratungen durchgeführt.
Warum diese Beratungsoffensive
PSA ist erst dann einzusetzen, wenn alle kollektiven technischen Schutzmaßnahmen und arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren ausgeschöpft sind und noch immer Restgefahren bestehen (Grundsätze der Gefahrenverhütung).
Die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt der PSA-V angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
Ist PSA erforderlich, so ist diese von den Arbeitgeber:innen auf deren Kosten zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen. Arbeitgeber:innen dürfen ein dem widersprechendes Verhalten nicht dulden.
Bei der Benutzung der PSA sind die Angaben der Hersteller:innen oder der Inverkehrbringer:innen einzuhalten.
Im Jahr 2024 wurden zum Einsatz von PSA in Betrieben, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen fokussierte Beratungen durchgeführt.
PSA stellt die letzte Schutzmaßnahme dar, um Gefahren für Leben oder Gesundheit zu vermeiden. Es ist daher erforderlich, dass alle betroffenen Personen dazu bestmöglich informiert sind, damit die Maßnahmen auch eingehalten werden.
Abschlussbericht
Fokustage und Beratungsoffensive persönliche Schutzausrüstung (PSA) (PDF, 255 KB)