Berufskraftfahrer:in Grundsätzlich gelten auch für diese Jugendlichen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO).
Allgemeine Bestimmungen dazu finden Sie im Bereich Kinder- und Jugendliche.
Für Jugendliche im Lehrberuf Berufskraftfahrer:in gibt es folgende Besonderheiten
Die Lenkzeit darf 4 Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen.
Bei Lehrfahrten muss nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens 2 Stunden eine Lenkpause von einer halben Stunde gewährt werden. Die Lenkpause ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. Fällt diese mit der für die Jugendliche oder den Jugendlichen geltenden Mittagspause zusammen, so ist sie nicht zusätzlich zu gewähren.
Die Lenkzeiten jeder Jugendlichen und jedes Jugendlichen sind von dieser und diesem in ein Wochenberichtsblatt einzutragen. Dieses Wochenberichtsblatt ist während der Fahrten mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über das Führen des Wochenberichtsblattes enthält die Verordnung über das Wochenberichtsblatt für Jugendliche, BGBl. Nr. 420/1987.
§ 26a KJBG und Wochenberichtsblatt Verordnung
Hinsichtlich der Beschäftigungsverbote in der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) gibt es folgende spezielle Ausnahmen für diesen Lehrberuf
- Das Lenken von Kraftfahrzeugen ist Jugendlichen erlaubt, wenn sie einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen.
- Jugendlichen, die als Berufskraftfahrer:innen ausgebildet werden, ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 10 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen, usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht erlaubt.
Jugendliche dürfen nicht als Beifahrer:innen von Kraftfahrzeugen beschäftigt werden.