Bundesbedienstetenschutz
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Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bediensteten in Dienststellen des Bundes gelten über große Strecken die gleichen Schutzvorschriften wie für die ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft.
Unterschiede zwischen B-BSG und ASchG
- Der Anwendungsbereich des B-BSG ist eingeschränkt gegen dem des ASchG bezogen auf die spezifischen Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
- Das B-BSG enthält Bestimmungen, die sich mit Klarstellungen für die Organisationsstruktur im Bundesdienst auseinandersetzen (Beispiel: Dienstgeber, Dienststellenbegriff, Betrieb des Bundes, Dienststellenleiter).
- Die Möglichkeit im ASchG, bestimmte Beschäftigungen per Bescheid zu untersagen ist durch Anordnungen der Leiter der Zentralstellen ersetzt, (meistens nach verpflichtender Anhörung der Arbeitsinspektorate). Dies trifft vor allem auf den Bereich der Gesundheitsüberwachung zu.
Für Gebiete, in denen der Bundesdienst besondere Anforderungen hat, existieren besondere Vorschriften (eigene Verordnungen bzw. Ergänzungen). Für die Gebiete, in denen die gleichen Vorschriften wie für die Privatwirtschaft gelten, wurden Verordnungen erlassen, in denen bestimmt wird, dass einzelne Verordnungen zum ASchG auch für die Bundesdienststellen gelten.
Unterschied zwischen Dienststelle des Bundes und Betrieb des Bundes
Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen (kein Betrieb). Keine Dienststellen des Bundes sind durch Bundesgesetze ausgegliederte Bereiche, wie Bundesmuseen, Bundestheater, Universitäten, Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes (nunmehr eingerichtet als juristische Personen, Agenturen).
Betriebe des Bundes sind jene Dienststellen des Bundes, die
- nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind
- oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Rechtsvorschriften im Bundesbedienstetenschutz
- Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)
- Gefahrenklassen- Verordnung
- Tropentauglichkeitsverordnung
- Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV)
- Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)
- Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund - B-NastV)
- Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)
- Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO)
- Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO)
- Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ)
- Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)
- Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO)
- Bundes-Grenzwerteverordnung (B-GKV)
- Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)
- Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)
- Bundes-Elektroschutzverordnung (B-ESV)
- Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung (B-FK-V)
- Verordnung optische Strahlung Bund (B-VOPST)
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)