Unterschiede bei "neuen" und "alten" Arbeitsmitteln
"neue" Arbeitsmittel
Darunter sind Arbeitsmittel zu verstehen, die entsprechend den Prinzipien der im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. Maschinen, Druckgeräte). Da bei diesen Arbeitsmitteln der Inverkehrbringer für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen garantiert und dies durch das Anbringen des CE-Zeichens zum Ausdruck bringt, sind die Beschaffenheitsanforderungen (4. Abschnitt der AM-VO) nicht anzuwenden. Die mitgelieferte Betriebsanleitung ist jedenfalls einzuhalten.
"alte" Arbeitsmittel
Das sind alle nicht "neuen" Arbeitsmittel. Für diese waren die im Anhang A der Arbeitsmittelverordnung genannten Vorschriften nicht anzuwenden, weil sie vorher in Verkehr gebracht wurden. Zu den "alten" Arbeitsmittel zählen aber auch jene, für die keine Vorschriften für das in Verkehr bringen existieren (z.B. Leitern, Silos). Für diese sind die Beschaffenheitsanforderungen (4. Abschnitt der AM-VO) anzuwenden. Für Leitern und Gerüste enthält der 3. Abschnitt der AM-VO die Bestimmungen über die Beschaffenheit.
Leitlinie und Beispielsammlung zur Nachrüstung von Arbeitsmitteln
Für alle Arbeitsmittel ("alte" und "neue") sind die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung über die Aufstellung, Prüfung, Information und Unterweisung, Erprobung, Benutzung und Verwendung, Einstell-, Wartungs-, Reinigungsarbeiten und Störungsbeseitigung zu beachten.