Sicherheitsabstände
Inhaltsverzeichnis
Content
- Bei der Sicherung von Gefahrenstellen müssen die auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein.
- Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.
- Der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen muss mindestens 2 500 mm betragen.
Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen
Der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Öffnungsweite muss mindestens betragen:
- über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
- über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm
- über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm
- über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm
Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen
Der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der Öffnungsweite muss mindestens betragen:
- über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm
- über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm
- über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm
- über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm
Herumreichen um Kanten
Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:
- für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm
- für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm
- für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm
- für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm
Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen
Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (a) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene (b) der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle (c) nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
Tabelle Maße a, b und c (Anhang C AM-VO)