Maschinen, Werkzeuge
Weiters gehören auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore zu den Arbeitsmitteln.
Neben dem 3. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) regelt die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, die Benutzung, Prüfung und Beschaffenheit (Konstruktion, Schutzeinrichtungen usw.) von Arbeitsmitteln.
Anwendungsbereich
Die Arbeitsmittelverordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen (Geltungsbereich ASchG). Für Dienststellen des Bundes (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999) wurde die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO) BGBl. II Nr. 392/2002 erlassen, in der festgelegt wird, dass auch für Bundesdienststellen die Arbeitsmittelverordnung anzuwenden ist.
Weitere Informationen zu Arbeitsmitteln
Kommentare und Erläuterungen zur Arbeitsmittelverordnung
Aktuelle Fassung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) (RIS).
Folder und Merkblätter
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- Arbeitskörbe
- Gefährliche Arbeiten an Arbeitsmitteln
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- Prüfpflichtige Arbeitsmittel
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