Häufige Meldepflichten im ArbeitnehmerInnenschutz
In den einzelnen Formularen finden sich Ausfüllhilfen, die gesetzliche Voraussetzungen erklären, um es ArbeitgeberInnen zu ermöglichen, abzuschätzen, inwieweit sie eine Meldepflicht trifft. Die Formulare enthalten alle für die Meldung erforderlichen Angaben.
Da es sich um eine Serviceleistung handelt, ist die Benützung dieser Formulare nicht verpflichtend.
Für Meldungen von Bauarbeiten kann die Baustellendatenbank verwendet werden.
Achtung! Das Formularservice generiert lediglich eine PDF-Datei der Meldung, leitet diese allerdings nicht automatisch an Ihr zuständiges Arbeitsinspektorat weiter. Sie müssen die Datei nach Erstellung selbst versenden!
Meldeformulare
Formular | Meldungsinhalt | Kommentar |
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ArbIG-23 |
Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG Meldung gemäß § 23 Abs 1 ArbIG |
Meldung bei Bestellung verpflichtend, Bestellung selbst ist nicht verpflichtend. |
ASchG-10-8 |
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs 8 ASchG (mit Betriebsrat) |
Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als 10 Beschäftigten. |
ASchG-10-8o |
Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) Meldung der Bestellung gemäß § 10 Abs 8 ASchG (ohne Betriebsrat) |
Bestellung und Meldung verpflichtend für Arbeitsstätten mit mehr als 10 Beschäftigten. |
GKV-13 |
Eindeutig krebserzeugende sowie erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe Meldung der beabsichtigten Verwendung gemäß § 42 Abs 5 ASchG und § 13 GKV 2011 |
Meldung verpflichtend. |
GKV-22-1 |
Asbest Meldung von Asbestarbeiten gemäß § 97 Abs 7 ASchG und § 22 Abs 1 GKV 2006. In Zusammenhang mit Bauarbeiten kann die Baustellendatenbank verwendet werden. |
Meldung verpflichtend. |
VBA-11 |
Biologische Arbeitsstoffe Meldung vor erstmaliger Verwendung gemäß § 42 Abs 6 ASchG und § 11 VbA |
Meldung verpflichtend für biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4. |
MSchG-3-6 |
Mutterschutzmeldung gemäß § 3 Abs 6 MSchG |
Meldung verpflichtend für ArbeitgeberInnen nach Kenntnis der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin. |
KJBG-27a |
Jugendliche Meldung der Beschäftigung an aufeinander folgenden Sonntagen im Gastgewerbe gemäß § 27a KJBG |
Meldung verpflichtend bei beabsichtigter Beschäftigung. |
ARG-11-2 |
Wochenend- und Feiertagsruhe Meldung der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen gemäß § 11 Abs 2 ARG |
Meldung verpflichtend, |
ARG-11-4 |
Bereitschaftsdienste während der Wochenend- und Feiertagsruhe Meldung der Einrichtung gemäß § 11 Abs 4 ARG |
Meldung verpflichtend, |
AZG-20 |
Arbeitszeit Meldung der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen über die zulässigen Höchstgrenzen gemäß § 20 AZG |
Meldung verpflichtend, |
KA-AZG-8 |
Krankenanstalten Meldung der Arbeitszeitverlängerung gemäß § 8 Abs 4 KA-AZG |
Meldung verpflichtend, |
Baustellendatenbank |
Größere Bauarbeiten Diese Vorankündigung ersetzt die Meldung von Bauarbeiten gemäß § 97 Abs 1 und 4 ASchG und § 3 Abs 1 BauV, wenn sie alle arbeitnehmerschutzrelevanten Angaben enthält. Hinweis: Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt. |
Meldung verpflichtend wenn:
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Baustellendatenbank |
Bauarbeiten Meldung bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als 5 Tagen gemäß § 97 Abs 1 und 4 ASchG und § 3 Abs 1 BauV Hinweis: Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt. |
Meldung verpflichtend, |
Baustellendatenbank |
Bauarbeiten Meldung bei besonderen Gefahren für ArbeitnehmerInnen gemäß § 97 Abs 6 ASchG und § 3 Abs 5 BauV Hinweis: Für Baustellenmeldungen und Vorankündigungen besteht nicht nur die Meldeverpflichtung an das zuständige Arbeitsinspektorat, sondern auch an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse. Mit der elektronischen Meldung wird die Meldepflicht an beide Stellen erfüllt. |
Meldung verpflichtend bei Arbeiten mit besonderen Gefahren, sofern diese voraussichtlich länger als 5 Arbeitstage dauern. Informationen zur Meldung nach § 97 (6) ASchG und § 3 (5) BauV |
Informationen zur Meldung nach § 11 (2) ARG
Die Meldung hat spätestens 10 Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen. Auf die Notwendigkeit zur Gewährung von Ersatzruhe wird hingewiesen.
Außergewöhnliche Fälle
ArbeitnehmerInnen dürfen während ihrer Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nur unter den in § 11 ARG genannten Gründen vorübergehend und mit unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, sofern diese
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.
Informationen zur Meldung nach § 11 (4) ARG
Die Meldung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften hat vor deren Einrichtung zu erfolgen. Entfallen die Gründe zur Einrichtung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften, muss dies innerhalb von zehn Tagen angezeigt werden.
Außergewöhnliche Fälle
Bereitschaftsdienste oder Rufbereitschaften können eingerichtet werden zur Sicherstellung vorübergehender und unaufschiebbarer Arbeiten, sofern diese
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.
Informationen zur Meldung nach § 20 AZG
Die Meldung hat spätestens 10 Tage nach dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
Höchstgrenzen der Arbeitszeit
- täglich 10 Stunden
- wöchentlich 50 Stunden
wenn nicht im AZG anders geregelt oder durch einen Kollektivvertrag anders festgelegt (§ 9 AZG).
Außergewöhnliche Fälle liegen vor bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten, die
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder
- zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.
Informationen zur Meldung nach § 97 (6) ASchG und § 3 (5) BauV
Beispiele für Bauarbeiten mit besonderen Gefahren:
- Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen für die Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen (§ 120 Abs 1 und 2 BauV)
- Arbeiten bei denen Bleistaub frei wird (§ 125 Abs 2 BauV)
- Sandstrahlarbeiten (§ 126 BauV)
- Arbeiten auf Dächern, wenn die Absturzhöhe mehr als 5 m beträgt