Aufenthaltsbereiche, Aufenthaltsräume, Bereitschaftsräume
Aufenthaltsbereiche
Aufenthaltsbereiche sind zur Verfügung zu stellen, wenn Aufenthaltsräume nicht gesetzlich vorgeschrieben sind - in der Regel bei nicht mehr als 12 ArbeitnehmerInnen.
Sind in einer Arbeitsstätte nicht mehr als 12 ArbeitnehmerInnen gleichzeitig beschäftigt, so sind den ArbeitnehmerInnen an einem geeigneten Platz (= Aufenthaltsbereich) Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten, sowie Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
Die Gestaltung von Aufenthaltsbereichen soll sich an den Bestimmungen für Aufenthaltsräume orientieren:
- Lichte Raumhöhe mindestens 2,5 m
- Raumtemperatur mindestens 21°C
- mindestens 3,5 m³ freier Luftraum pro gleichzeitig anwesender Person
- mindestens 1 m² freie Bodenfläche pro gleichzeitig anwesender Person
- ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen
- keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Gerüche, Schmutz, Hitze u.ä.
Aufenthaltsbereiche reichen nicht aus, wenn:
- aufgrund der gleichzeitig anwesenden ArbeitnehmerInnenanzahl (mehr als 12) ein Aufenthaltsraum erforderlich ist oder
- bei Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe oder
- bei Lärm am Arbeitsplatz oder
- bei Erschütterungen bzw. gesundheitsgefährdender Einwirkungen oder
- bei Arbeiten im Freien (mehr als 2 Stunden/täglich) oder
- bei Arbeitsbereitschaft
Aufenthaltsräume, Bereitschaftsräume
Aufenthaltsräume sind bei erschwerenden Arbeitsbedingungen oder wenn regelmäßig mehr als 12 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden zur Verfügung zu stellen.
Anforderungen
- Lichte Raumhöhe mindestens 2,5 m
- Raumtemperatur mindestens 21°C
- mindestens 3,5 m³ freier Luftraum pro gleichzeitig anwesender Person
- mindestens 1 m² freie Bodenfläche pro gleichzeitig anwesender Person
- ausreichend große Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen
- keine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Gerüche, Schmutz, Hitze u.ä.
- Ablage für schmutzige oder nasse Arbeitskleidung
- je eine Liege für jene Personen, die Nachtbereitschaft haben
- natürlich belichtet, wenn ArbeitnehmerInnen vor allem in Räumen ohne Tageslicht arbeiten
- der Beurteilungspegel darf 50 dB nicht überschreiten
- die Störwirkung von Ganzkörper-Vibrationen ist so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert von 0,5 m/s² erreichen
Aufenthaltsräume sind erforderlich wenn:
- regelmäßig gleichzeitig mehr als 12 ArbeitnehmerInnen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
- zur Erholung und zum Essen kein gleichwertiger Raum zur Verfügung steht und ArbeitnehmerInnen mehr als 2 Stunden pro Tag im Freien arbeiten oder
- die Arbeitsräume wegen Lärm, Schmutz, Hitze, Nässe u.ä. nicht geeignet sind.
Bereitschaftsräume sind erforderlich wenn:
- in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
- sich ArbeitnehmerInnen während der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen aufhalten können und
Gesundheits- oder Sicherheitsgründe dies erfordern.