Schutzmaßnahmen auf Baustellen
Seitens der Sozialpartner wurde eine Handlungsanleitung für den Umgang mit Baustellen aufgrund von COVID-19 vereinbart (Zuletzt geändert mit der Version vom 29. Oktober 2020) - Erklärvideos in 18 Sprachen.
Durch die aktuell gültige 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung haben sich die konkreten Schutzmaßnahmen auf Baustellen, im Zusammenhang mit COVID-19, gegenüber der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, nicht geändert.
Die Schutzmaßnahmen der Verordnung haben Vorrang gegenüber den Schutzmaßnahmen in der Handlungsanleitung. Darauf wird im Punkt 1 der Handlungsanleitung auch hingewiesen.
Somit gilt weiterhin, dass in geschlossenen Räumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden kann, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung, zu tragen ist. Dies stellt eine strengere Regelung, als jene, die im Punkt 4 der Handlungsanleitung der Sozialpartner vorgesehen wäre, dar. Der Schutzabstand von einem Meter, bei Arbeiten in geschlossenen Räumen, wie es die Handlungsanleitung vorsehen würde, ist somit nicht ausreichend.
Technischen Maßnahmen, wie Trennwänden oder Plexiglaswänden sind im Sinne der Verordnung zwar der Vorzug gegenüber dem Mund- Nasenschutz einzuräumen, allerdings ist eine derartige technische Maßnahme praktisch nur in Baustellenbüros, Besprechungs- oder Aufenthaltsräumen und ähnlichen Baustellenräumlichkeiten, tatsächlich anwendbar. Im Regelfall werden daher, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, beim Arbeiten in geschlossenen Räumen auf Baustellen, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung, zu tragen haben.
Für die anderen Themenbereiche kann die Handlungsanleitung weiter, als Hilfestellung für die Umsetzung von COVID-19 Schutzmaßnahmen auf Baustellen, herangezogen werden.
Bauarbeiten und COVID‐19 Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID‐19
Zur Handlungsanleitung und zu aktuellen Informationen auf der Webseite der WKO und der Webseite der Gewerkschaft Bau-Holz
Schutz vor COVID-19 - Mindestausstattung von sanitären Einrichtungen auf Baustellen
Der häufigste Übertragungsweg für virale und bakterielle Erkrankungen ist die Schmierinfektion. Die Hygiene auf Baustellen und an Arbeitsplätzen muss daher entsprechend vorhanden sein, damit die Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verringert und eine Infektion verhindert wird.
Waschgelegenheiten auf Baustellen
Grundsätzlich ist folgende Ausstattung erforderlich:
- Einwandfreies fließendes Waschwasser
- Auf Grund des Coronavirus (COVID-19), der über den Tag betrachtet ein häufiges Händewaschen erfordert und nur durch gründlichere Reinigungsmaßnahmen abgewaschen werden kann, ist jedenfalls fließendes Waschwasser erforderlich. Für das Wohl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist warmes fließendes Waschwasser zu bevorzugen.
- Auf Grund des Coronavirus (COVID-19), der über den Tag betrachtet ein häufiges Händewaschen erfordert und nur durch gründlichere Reinigungsmaßnahmen abgewaschen werden kann, ist jedenfalls fließendes Waschwasser erforderlich. Für das Wohl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist warmes fließendes Waschwasser zu bevorzugen.
- Geeignete Hautmittel
- Hautschutzmittel
- Hautreinigungsmittel aus Seifenspendern und
- Hautpflegemittel
- Einmalhandtücher
Waschgelegenheiten und kurzfristige Bauarbeiten
Sofern weniger als 5 Beschäftigte bis zu 5 Arbeitstage auf einer Baustelle arbeiten, und die oben genannten Einrichtungen auf der Baustelle nicht vorhanden sind, so ist primär zu prüfen, ob die Baustelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden könnte. Sofern das nicht möglich ist, müssen zumindest
- geeignete Handreinigungsmittel und
- Handdesinfektionsmittel
den Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Aborte auf Baustellen
Sanitären Anforderungen sind:
- Abortanlagen mit Wasserspülung oder
- den Wasserspülungsanlagen gleichwertige Anlagen sowie
- ausreichend Toilettenpapier
Sofern auf Abortanlagen in der Nähe der Baustelle zurückgegriffen werden soll, so ist vorher zu prüfen, dass diese den hygienischen Anforderungen entsprechen sowie eine ausreichende Desinfektion durchgeführt wird.
Aborte und kurzfristige Bauarbeiten
Vorausgesetzt es werden weniger als 5 Beschäftigte bis zu 5 Arbeitstage auf einer Baustelle tätig und es sind
- keine Abortanlagen auf der Baustelle vorhanden und es
- können auch keine Abortanlagen in der Nähe der Baustelle benutzt werden, da Gasthäuser und andere ähnliche Betriebe geschlossen haben,
ist zu prüfen, ob die Baustelle
- nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann bei dem die Einrichtungen vorhanden sind oder
- der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für alternative Möglichkeiten zu sorgen.
Fahrten von mehreren Personen in Kraftfahrzeugen
Für Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden, gilt: Tragen eines den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung oder es sind sonstige geeignete Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu treffen.
Für sonstige Fahrgemeinschaften gilt: Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Zusätzlich ist eine den Mund-Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Letzte Änderung am: 28.12.2020