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Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmerinnen die in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt sind. Sie gilt nicht für Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete. Weiters ist sie nicht auf Land- und Forstarbeiterinnen, Hausgehilfinnen, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen anwendbar.
§ 1 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
§ 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009