Geltungsbereich - Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmerinnen die in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt sind. Sie gilt nicht für Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete. Weiters ist sie nicht auf Land- und Forstarbeiterinnen, Hausgehilfinnen, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen anwendbar.

§ 1 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

§ 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009