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Für Frauen gelten unter bestimmten Voraussetzungen besondere Schutzbestimmungen. Dies betrifft die Beschäftigung von Frauen in einigen Arbeitsbereichen, die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern sowie von weiblichen Jugendlichen.
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Letzte Änderung am: 20.3.2009
• Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit werdender und stillender Mütter sowie dem Schutz des Kindes in ihrer Arbeitswelt. Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Schwangerschaft dem/der Arbeitgeber/in bekanntgegeben wird.
• Geltungsbereich - Mutterschutzgesetz
• Mutterschutzevaluierung
Alle Frauenarbeitsplätze müssen von den Arbeitgeber/innen überprüft werden, ob an diesen Arbeitsplätzen Gefahren für die Schwangere oder die stillende Mutter bestehen, wenn sie dort weiter arbeitet. Wenn das der Fall ist, sind von den Arbeitgeber/innen Schutzmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen müssen in der Mutterschutz-Evaluierung dokumentiert werden.
• Mutterschutz - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor der Entbindung
Das Mutterschutzgesetz sieht zum Schutze der Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgeber/innen eingehalten werden müssen.
• Mutterschutz - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach der Entbindung
Für Frauen die keinen Karenzurlaub konsumieren sieht das Mutterschutzgesetz zum Schutze der Gesundheit der Mutter und des Kindes bis zu 12 Wochen nach der Entbindung bestimmte Beschäftigungsverbote und -beschränkungen vor, die von den Arbeitgeber/innen eingehalten werden müssen.
• Mutterschutz - Vorzeitige Wochenhilfe - Freistellung
Besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind (unabhängig von der Art der Tätigkeit), aus Gründen die im Gesundheitszustand der Mutter liegen, dürfen werdende Mütter über die 8 Wochenfrist hinaus nicht beschäftigt werden.
• Frauen - Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Für Arbeitnehmerinnen gelten Beschäftigungsbeschränkungen in Arbeitsbereichen in denen es auf Grund der geschlechterspezifischen Unterschiede unbedingt erforderlich und wissenschaftlich begründbar ist. Jugendliche Arbeitnehmerinnen unterliegen besonderen Schutzbestimmungen.