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Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Bediensteten in Dienststellen des Bundes gelten über große Strecken die gleichen Schutzvorschriften wie für die Arbeitnehmer/innen in der Privatwirtschaft.
Für Gebiete, in denen der Bundesdienst besondere Anforderungen hat, existieren besondere Vorschriften (eigene Verordnungen bzw. Ergänzungen). Für die Gebiete, in denen die gleichen Vorschriften wie für die Privatwirtschaft gelten, wurden Verordnungen erlassen, in denen bestimmt wird, dass einzelne Verordnungen zum ASchG auch für die Bundesdienststellen gelten.
Dienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen (kein Betrieb). Keine Dienststellen des Bundes sind durch Bundesgesetze ausgegliederte Bereiche, wie Bundesmuseen, Bundestheater, Universitäten, Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes (nunmehr eingerichtet als juristische Personen, Agenturen).
Betriebe des Bundes sind jene Dienststellen des Bundes, die
Für ein gutes Funktionieren des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in den Dienststellen des Bundes, ist ein Zusammenspiel aller beteiligten Personen und Funktionen erforderlich. Die Informationen in dieser Rubrik konzentrieren sich daher auf die Aufgaben, Rechte und Pflichten der beteiligten Personen und Funktionen.
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.6.2012
• Bedienstete in den Dienststellen
Neben den Bestimmungen in § 43 und § 44 BDG sieht auch das Bundesbedienstetenschutzgesetz eine Reihe von Verpflichtungen vor.
• Dienststellenleiter/innen
Für einige Bestimmungen des B-BSG bzw. der Verordnungen ist der Dienststellenleiter für die Einhaltung verantwortlich.
• Organe der Personalvertretung
Grundsätzlich sind die Aufgaben der Personalvertretung im PVG geregelt. Dabei sind § 2 und § 9 des PVG maßgeblich.
In weiterer Folge sieht sowohl das Bundesbedienstetschutzgesetz (B-BSG) als auch das Bundes - Personalvertretungsgesetz (PVG) folgende konkrete Mitwirkung vor:
• Sicherheitsvertrauensperson (SVP)
Sie ist gemäß EG Richtlinie 89/391 ein/e Arbeitnehmervertreter/in mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz.
• Präventivdienste
Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und Arbeitsmediziner/innen zu bestellen. Diese Präventivdienste müssen zumindest im Ausmaß der Präventionszeit beschäftigt werden.
• Sicherheitsfachkräfte
Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.
• Arbeitsmediziner/innen
Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
• Arbeitsinspektion
Die Rechte, Pflichten und Befugnisse der Arbeitsinspektion für die Kontrolle von Dienststellen des Bundes sind in den §§ 88 bis 92 B-BSG festgelegt.
• Augenuntersuchung und Bildschirmbrille
Als Grundlage für die Regelung der Augenuntersuchung und der Bildschirmbrille dient ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 25. Februar 2000.
• Anzahl der erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen
Entsprechend der Gefahrenklassen und der beschäftigten Dienstnehmer ist eine bestimmte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen erforderlich.
• Rechtsvorschriften Bundesbedienstetenschutz
Für Gebiete, in denen der Bundesdienst besondere Anforderungen hat, existieren besondere Vorschriften. Für die Gebiete, in denen die gleichen Vorschriften wie für die Privatwirtschaft gelten, wurden Verordnungen erlassen, in denen bestimmt wird, dass einzelne Verordnungen zum ASchG auch für die Bundesdienststellen gelten.