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Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 ASchG, die in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten sind, zu erfolgen.
Das arbeitsmedizinische Zentrum hat die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
Tätigkeit der Arbeitsmediziner/innen
Die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen. Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential - Gefahrenklassenverordnung).
Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem
Stunden.
In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner/innen darf nur die für bestimmte Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden (§ 78 Abs. 4 B-BSG).
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009