Sicherheitsfachkräfte

Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen.

Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

  1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
  2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
  3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales enthalten ist.

Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (Verfassungsbestimmung).

§ 73 B-BSG

Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute in allen Fragen des Dienstnehmerschutzes heran zu ziehen.

§ 74 B-BSG

Tätigkeit der Sicherheitsfachkräfte

Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.

Die Präventionszeit richtet sich nach der Anzahl der in einer Dienststelle (Dienststellenteil) beschäftigten Bediensteten und den darin auftretenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten (Gefährdungspotential - Gefahrenklassenvereordnung). Die Präventionszeit beträgt pro Bediensteten und Kalenderjahr an Dienststellen (Dienststellenteilen) mit einem

  1. hohen Gefährdungspotential 1,3,
  2. mittleren Gefährdungspotential 0,8 und
  3. geringen Gefährdungspotential 0,4

Stunden.

In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für bestimmte Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden (§ 75 Abs. 4 B-BSG).

§ 75 B-BSG

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009