Präventivdienste

Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und Arbeitsmediziner/innen zu bestellen. Diese Präventivdienste müssen zumindest im Ausmaß der Präventionszeit beschäftigt werden.

§ 80, § 81 und § 82 B-BSG

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009