Organe der Personalvertretung

Grundsätzlich sind die Aufgaben der Personalvertretung im PVG geregelt. Dabei sind § 2 und § 9 des PVG maßgeblich.

In weiterer Folge sieht sowohl das Bundesbedienstetschutzgesetz (B-BSG) als auch das Bundes - Personalvertretungsgesetz (PVG) folgende konkrete Mitwirkung vor:

Vorgesehen ist die Mitwirkung der Personalvertretung in den Bereichen

Arbeitschutzausschuss

Bei Dienststellen mit mindestens 100 Bediensteten ist ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Ein Vertreter der zuständigen Personalvertretung gehört als Mitglied diesem Ausschuss an.

Befinden sich in einem Ressort mehre Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, so ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Ein Vertreter des zuständigen Zentralausschusses gehört als Mitglied diesem Ausschuss an.

§ 84 B-BSG

Sicherheitsvertrauenspersonen

Bei der Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson gemäß § 10(1) B-BSG bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan, auch dann, wenn es sich um ein Mitglied der Personalvertretung handelt.

Bei Dienststellen mit nicht mehr als 50 Bediensten kann ein Organ der Personalvertretung die Funktion der Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
Eine vorzeitige Abberufung der Sicherheitsvertrauensperson kann nur auf Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans erfolgen.

§ 10 Abs. 5 B-BSG

Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner (Präventivdienste)

Sowohl bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner/innen ist das Einvernehmen § 9 (2) PVG mit der zuständigen Personalvertretung herzustellen.

§ 79 B-BSG

Erst - Helfer/innen

Sowohl bei der Bestellung und Abberufung von Erst – Helfer/innen ist das Einvernehmen § 9 (2) PVG mit der zuständigen Personalvertretung herzustellen.

Eine Zusammenarbeit mit der Personalvertretung soll auf folgenden Ebenen stattfinden

Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner (Präventivdienste)

Die Zusammenarbeit zwischen Präventivfachkräften und Personalvertretungsorganen ist für ein funktionierendes Betreuungssystem unerlässlich (§ 81 B-BSG).
Die zuständige Personalvertretung ist bei Besichtungen der Dienststelle durch Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/innen beizuziehen. Die zuständigen Personalvertretungsorgane sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Stellen Präventivdienste Missstände fest, so sind diese neben dem Dienststellenleiter auch der zuständigen Personalvertretung mitzuteilen.

§ 81 B-BSG

Sicherheitsvertrauensperson

Durch die Sicherheitsvertrauensperson erfolgt eine Information, Beratung und Unterstützung der Personalvertretungsorgane. Die Zusammenarbeit von Personalvertretungsorganen und Sicherheitsvertrauenspersonen ist unerlässlich.


§ 11 B-BSG

Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion berät und unterstützt die Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten.

Es steht der Personalvertretung frei bei Dienststellenbesichtigungen den Arbeitsinspektor zu begleiten.

Eine Überprüfung der Dienststelle kann auf Verlangen des zuständigen Organs der Personalvertretung durchgeführt werden.

Bei der Bekanntgabe von Beanstandungen wird der örtlich zuständigen Personalvertretung eine Ablichtung zur Kenntnis übermittelt.

§ 88 B-BSG

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009