Bedienstete in den Dienststellen

Neben den Bestimmungen in § 43 und § 44 BDG sieht auch das Bundesbedienstetenschutzgesetz eine Reihe von Verpflichtungen vor.

Die Grundlage für die Pflichten der Bediensteten ist § 15 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz.

Folgende Verpflichtungen sind vorgesehen:

§ 15 B-BSG

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Letzte Änderung am: 20.3.2009