Bedienstete in den Dienststellen
Neben den Bestimmungen in § 43 und § 44 BDG sieht auch das Bundesbedienstetenschutzgesetz eine Reihe von Verpflichtungen vor.
Die Grundlage für die Pflichten der Bediensteten ist § 15 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz.
Folgende Verpflichtungen sind vorgesehen:
- Arbeitsmittel sind gemäß den Unterweisungen und den Anweisungen der Vorgesetzten zu verwenden.
- Schutzeinrichtungen nicht entfernen, verändern oder außer Betrieb setzen
- Durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgifte in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
- Jeden Arbeitsunfall bzw. jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, sowie jede ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzuglich dem Vorgesetzten oder der sonst dafür zuständigen Person melden.
- Gemeinsam mit dem Dienstgeber, Sicherheitsvertrauensperson und Präventivdienste darauf hinzuwirken, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten und gewährleistet werden.
§ 15 B-BSG
Kontakt:
VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.3.2009